. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.01.2003
Geltungszeitraum bis: 31.08.2012
Rechtsverordnung über die Ausbildung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss)
Vom 13. Dezember 2002 (KABl.-EKiBB 2003 S. 8); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und § 1 geändert durch 3. RVereinhG vom 5. November 2004
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat aufgrund von § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Ausbildung und Prüfung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss) vom 16. November 2002 die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#### § 1
Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung regelt die Ausbildung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss) am Pädagogisch-Theologischen Institut im Bildungswerk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
# § 2
Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur eigenständig verantworteten Tätigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge in der kirchlichen Kinder- und Familien- sowie Jugend- und Erwachsenenarbeit.
# § 3
Ausbildungsumfang, Ausbildungsdauer, Prüfungen
(
1
)
1 Die Ausbildung findet berufsbegleitend statt. 2 Sie besteht aus einem Grund- und einem Aufbaukurs. 3 Jeder Ausbildungsteil erstreckt sich über zwei Jahre. 4 Der Grundkurs endet mit einer Teilabschlussprüfung, der Aufbaukurs mit der Abschlussprüfung.
(
2
)
1 Die Ausbildung im Grund- und Aufbaukurs umfasst Theoriekurse (Blockseminare), die mentorierte Praxis sowie das begleitete Selbststudium und die Prüfungen. 2 Im Aufbaukurs wird die Ausbildung durch selbstverantwortetes Lernen in regionalen Studiengruppen ergänzt.
(
3
)
1 Eine Ausbildungsberatung wird durch die Ausbildungsstätte gewährleistet. 2 Sie findet mindestens zu Beginn der Ausbildung und nach der Teilabschlussprüfung statt.
(
4
)
1 Die Ausbildung kann aus persönlichen Gründen in jedem Ausbildungsteil auf Antrag einmal unterbrochen werden. 2 Sie ist spätestens vier Jahre nach Aufnahme in dem entsprechenden Ausbildungsteil zu beenden.
# § 4
Aufnahmevoraussetzungen
(
1
)
1 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung sind:
- Mittlere Reife,
- abgeschlossene Berufsausbildung,
- Vollendung des 21. Lebensjahres,
- Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD, mindestens aber in einer evangelischen Kirche der ACK und Erfahrungen im Gemeindeleben,
- erfolgreiche Teilnahme am Aufnahmeverfahren.
2 Der Nachweis über die vorhandenen Voraussetzungen ist mit den Bewerbungsunterlagen zu erbringen.
(
2
)
1 In die Ausbildung des Grund- oder Aufbaukurses können nach Einzelfallprüfung Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vorbildung aufgenommen werden. 2 Nachgewiesene Vorkenntnisse werden angerechnet.
# § 5
Aufnahmeverfahren
(
1
)
Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer Gestaltungs- und Kooperationsaufgabe in einer Kleingruppe, einem Bibelgespräch und einem Einzelgespräch.
(
2
)
1 Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission. 2 Sie besteht aus:
- zwei Studienleiterinnen oder Studienleitern des Pädagogisch-Theologischen Instituts im Bildungswerk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, die mit der Ausbildung beauftragt sind,
- der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten des Konsistoriums der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg,
- der Direktorin oder dem Direktor des Bildungswerkes oder der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Arbeitsbereiches und
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Konferenz der kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Arbeit mit Kindern. 3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter einer anderen gemeindepädagogischen Ausbildungsstätte wird als Gast eingeladen.
(
3
)
Gegen die Entscheidung der Aufnahmekommission kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch beim Konsistorium eingelegt werden.
# § 6
Inhalt der Ausbildung
(
1
)
Die Inhalte der Ausbildungskurse sind in einem Rahmenausbildungsplan und in den Richtlinien für die Praxisausbildung für die einzelnen Fachbereiche und Praxisfelder zusammengestellt.
(
2
)
1 Der Rahmenausbildungsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
2 Die Richtlinien für die Praxisausbildung werden vom Konsistorium in Absprache mit der Ausbildungsleitung erlassen.
# § 7
Aufbau und Ablauf der Ausbildung
(
1
)
1 Die Ausbildung verbindet die Inhalte der Theoriekurse und die daraus resultierenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit den Erfahrungen der Praktika. 2 Das begleitende Selbststudium dient der Vertiefung von Theorie und Praxiserfahrungen.
(
2
)
Die Ausbildung im Grundkurs gliedert sich in:
- Theoriekurse,
- begleitetes Selbststudium mit Hausaufgaben,
- Anfertigung von Leistungsnachweisen,
- Praktikum in der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Familien und
- Prüfungszeiten.
(
3
)
Die Teilnahme am Aufbaukurs setzt gemäß § 9 Abs. 2 die bestandene Teilabschlussprüfung und den Nachweis der Ausbildungsberatung voraus.
(
4
)
Die Ausbildung im Aufbaukurs gliedert sich in:
#- Theoriekurse, innerhalb derer auch drei Praxiswochen absolviert werden müssen,
- begleitetes Selbststudium mit Hausaufgaben,
- Anfertigung von Leistungsnachweisen,
- Treffen in regionalen Studiengruppen,
- jeweils ein Praktikum in der kirchlichen Jugend- und Konfirmanden-, der Erwachsenen- und Senioren- sowie der Öffentlichkeitsarbeit und
- Prüfungszeiten.
§ 8
Leistungs- und Praxisnachweise
(
1
)
Folgende Nachweise sind im Grundkurs zu erbringen:
- Leistungsnachweis im Fachbereich Auslegung biblischer Texte,
- Leistungsnachweis im Fachbereich Praxis der Gemeindepädagogik und Katechetik,
- Leistungsnachweis nach Wahl im Fachbereich Erziehungswissenschaften oder Psychologie und Sozialwissenschaften,
- Studienbuch mit dem testierten Praxisnachweis entsprechend den Richtlinien für die Praxisausbildung im Grundkurs und dem Nachweis des Selbststudiums.
(
2
)
Folgende Nachweise sind im Aufbaukurs zu erbringen:
- Leistungsnachweis im Fachbereich Theologie (Biblische Theologie oder Theologische und Ethische Fragen),
- Leistungsnachweis im Fachbereich Praxis der Gemeindepädagogik und Katechetik,
- Leistungsnachweis im Fachbereich Grundlagen der Gemeindepädagogik, Erziehungswissenschaften oder Psychologie und Sozialwissenschaften,
- Studienbuch mit den testierten Praxisnachweisen entsprechend den Richtlinien für die Praxisausbildung im Aufbaukurs, den dokumentierten Treffen in regionalen Studiengruppen und dem Nachweis des Selbststudiums.
(
3
)
Leistungsnachweise anderer Ausbildungsstätten können im Einzelfall durch die mit der Ausbildung beauftragten Studienleiterinnen oder Studienleiter in Verbindung mit den Fachdozentinnen und -dozenten anerkannt werden.
# § 9
Kolloquien und Prüfungen
(
1
)
Nach dem ersten Ausbildungsjahr des Grundkurses und während des Aufbaukurses findet im Zusammenhang mit einer Hospitation durch die Ausbildungsleitung ein Kolloquium zum jeweiligen Praxisfeld statt.
(
2
)
1 Die Grund- und die Aufbauausbildung enden jeweils mit einer Prüfung. 2 Näheres regelt die Prüfungsordnung.
# § 10
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Für Auszubildende, die die Ausbildung vor dem 1. September 2001 begonnen haben, gilt das bisherige Recht fort.
(
2
)
Die erfolgreiche Teilabschlussprüfung entspricht dem Abschluss als C-Katechetin oder C-Katechet für den Dienst in der Gemeinde entsprechend dem bisherigen Recht, insbesondere der Vorläufigen Ordnung für die katechetische C-Prüfung vom 4. Januar 1996.
(
3
)
Die erfolgreiche Abschlussprüfung entspricht dem Abschluss als B-Katechetin oder B-Katechet für den Dienst in der Gemeinde entsprechend dem bisherigen Recht, insbesondere der Vorläufigen Ordnung für die katechetische B-Prüfung vom 1. Juni 1994.
# § 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Entgegenstehende Rechtsverordnungen treten außer Kraft.