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Satzung des Instituts „Kirche und Judentum“
Vom 16. Juni 2017
####§ 1
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1
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Das Institut „Kirche und Judentum“ ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz im Sinne des Artikels 94 Grundordnung.
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2
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Das Institut ist eine landeskirchliche Einrichtung und auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung mit der Humboldt-Universität zu Berlin zugleich ein An-Institut der Humboldt-Universität zu Berlin.
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3
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1 Das Institut führt Vortragsveranstaltungen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften und Studienreisen nach Israel durch. 2 Es fördert die Studien von Theologiestudentinnen und Theologiestudenten sowie Theologinnen und Theologen in Jerusalem und ist um den Ausbau der in der Theologischen Fakultät der HU befindlichen Bibliothek bemüht. 3 Das Institut gibt Publikationen wissenschaftlicher, pädagogischer und allgemeinbildender Art heraus, arbeitet in überregionalen Gremien mit und regt zu besonderen Forschungsarbeiten zum Gesamtthema „Kirche und Israel“ an.
#§ 2
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1
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Träger der Rechte und Pflichten des Instituts ist die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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2
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1 Das Vermögen des Instituts ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2 Alle für das Institut bestimmten Einnahmen aus Zuschüssen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, aus Sammlungen, aus dem Verkauf von Publikationen, aus Kollekten und Spenden fließen diesem Sondervermögen zu.
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3
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Das Vermögen des Instituts dient ausschließlich und unmittelbar seinen in § 1 Absatz 3 genannten gemeinnützigen und kirchlichen Aufgaben.
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4
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Der Haushaltsplan des Instituts ist Teil des landeskirchlichen Haushalts.
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5
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1 Arbeitsverträge mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts (§ 4) schließt das Konsistorium. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Instituts kann dazu bevollmächtigt werden.
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6
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Das Institut wird gegenüber der Kirchenleitung und der Öffentlichkeit vertreten durch seine Leiterin oder seinen Leiter.
#§ 3
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1
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1 Das Institut wird von einem Kuratorium im Rahmen dieser Satzung nach Maßgabe des Haushaltsplanes in freier und selbstständiger Entschließung geleitet. 2 Das Kuratorium wacht über die Verwendung der dem Institut zufließenden Mittel und ist der Kirchenleitung für die Arbeit des Instituts verantwortlich. 3 Es nimmt den Jahresbericht des Instituts entgegen. 4 Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf höchstens acht Mitgliedern, und zwar
- der Pröpstin oder dem Propst der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
- der Leiterin oder dem Leiter des Instituts,
- der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin,
- mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die von der Kirchenleitung zu wählen sind.
5 Sollten die Mitglieder zu b) und c) personenidentisch sein, so gehört die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von c) dem Kuratorium an.
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2
)
Die Wirtschafterin oder der Wirtschafter des Instituts gemäß § 5 nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
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3
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1 Die Mitglieder des Kuratoriums zu d) werden für vier Jahre gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig.
(
4
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1 Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. 2 Sie werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter einberufen. 3 Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es drei Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragen.
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5
)
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung; es ist beschlussfähig, wenn mehr als Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
#§ 4
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1
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Die Kirchenleitung bestellt eine Leiterin oder einen Leiter für das Institut.
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2
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Die Leiterin oder der Leiter führt die laufenden Geschäfte des Instituts im Rahmen der vom Kuratorium gefassten Beschlüsse und erstellt den Jahresbericht für das Institut.
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3
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Die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt gemäß § 2 Absatz 5 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.
#§ 5
Das Konsistorium bestellt für das Institut eine Wirtschafterin oder einen Wirtschafter.
#§ 6
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1
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Die Kirchenleitung beruft im Benehmen mit dem Kuratorium einen Beirat für eine Amtszeit von vier Jahren.
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2
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Seine erste Sitzung wird von der Leiterin oder dem Leiter geführt, bis sich der Beirat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden gewählt hat.
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3
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1 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Er tagt mindestens zwei Mal pro Jahr.
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4
)
An seinen Sitzungen nimmt die Leiterin oder der Leiter mit beratender Stimme teil.
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5
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Der Beirat gibt Empfehlungen und Anregungen an das Kuratorium, begleitet Projekte und Veranstaltungen des Instituts.
#§ 7
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1
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Über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Instituts entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kuratorium.
(
2
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Im Falle der Aufhebung fällt das Vermögen des Instituts an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die es in vollem Umfang für kirchlich-diakonische und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
#§ 8
1 Diese Satzung tritt am 1. September 2017 in Kraft. 2 Sie tritt an die Stelle der Satzung des Instituts „Kirche und Judentum“ in der Fassung vom 1. Februar 2002 (KABl.-EKiBB S. 26).