.Vom 18. November 1993 (KABl.-EKiBB 1994 S. 2); erstreckt auf das Gebiet
Kirchengesetz über die Entschädigung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und der Schiedsausschüsse
Vom 18. November 1993 (KABl.-EKiBB 1994 S. 2); erstreckt auf das Gebiet
der ehemaligen EKsOL und § 1 geändert durch 4. RVereinhG
vom 23. April 2005
(KABl. S. 75)
Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
1 Die Vorsitzenden der Kammern des Schlichtungsausschusses nach dem Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg – KMT –,
die Vorsitzenden der Schiedsausschüsse nach dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen1# und die oder der Vorsitzende des Schiedsausschusses nach dem Kirchengesetz über zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg erhalten für jedes Verfahren, an dem sie mitgewirkt haben, eine Aufwandsentschädigung. 2 Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung fest.
die Vorsitzenden der Schiedsausschüsse nach dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen1# und die oder der Vorsitzende des Schiedsausschusses nach dem Kirchengesetz über zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg erhalten für jedes Verfahren, an dem sie mitgewirkt haben, eine Aufwandsentschädigung. 2 Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung fest.
(
2
)
Denjenigen, die als von der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg benannte Beisitzerinnen oder Beisitzer an Sitzungen des Schlichtungsausschusses oder der Schiedsausschüsse teilgenommen haben, werden auf Antrag Fahrtkosten nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen erstattet.
(
3
)
Diese Regelungen gelten im Vertretungsfall auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
#§ 2
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 19. November 1993 in Kraft.
2 Zugleich tritt das Kirchengesetz über die Entschädigung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und der Schiedsausschüsse vom 19. November 1978 (KABl.-EKiBB S. 117) außer Kraft.
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1 ↑ Ab 1. Dezember 1993 ist das Kirchengesetz über die Geltung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (MVG–Anwendungsgesetz – MVG–AnwG) vom 20. November 1993 (KABl.-EKiBB S. 251) in Kraft getreten.
1 ↑ Ab 1. Dezember 1993 ist das Kirchengesetz über die Geltung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (MVG–Anwendungsgesetz – MVG–AnwG) vom 20. November 1993 (KABl.-EKiBB S. 251) in Kraft getreten.