.Kirchengesetz über die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis
Kirchengesetz über die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis
Berlin-Brandenburg
Vom 5. November 1992 (KABl.-EKiBB S. 222); Überschrift und § 1 geändert durch Kirchengesetz vom 3. Mai 1996
(KABl.-EKiBB S. 110)
Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
1 In der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg wird eine Aktionsgemeinschaft für Familienfragen als rechtlich unselbstständige Einrichtung gebildet. 2 Sie führt den Namen „Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis Berlin-Brandenburg –“.
(
2
)
Die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(
3
)
Das Nähere, insbesondere zum Zweck der Aktionsgemeinschaft, zur Mitgliedschaft sowie zu den Aufgaben und der Zusammensetzung der Leitungsgremien, regelt die Kirchenleitung in einer Satzung.
#§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.