.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Anlage 1
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Studienordnung für das religionspädagogische und unterrichtspraktische Modul des Weiterbildungsstudiums Evangelische Theologie für Lehrkräfte mit abgeschlossener Staatsprüfung im Schuldienst
Vom 14. Juni 2013 (KABl. S. 130); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. April 2015
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts vom 14. November 1998 (KABl.-EKiBB S. 120) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich und Verantwortlichkeiten
Die Studienordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau der vom Amt für kirchliche Dienste (AkD) verantworteten religionspädagogischen und unterrichtspraktischen Module des Weiterbildungsstudiums Evangelische Theologie für Lehrkräfte mit abgeschlossener Staatsprüfung im Schuldienst in Ergänzung der Rechtsverordnung über die ergänzende Kirchliche Prüfung im Fach Evangelische Theologie für Lehrkräfte mit abgeschlossener Staatsprüfung im Schuldienst (EKLPO) vom 22. Februar 2013 (KABl. S. 86).
#§ 2
Ziele
Der erfolgreiche Abschluss der religionspädagogischen und unterrichtspraktischen Module des Weiterbildungsstudiums Evangelische Theologie qualifiziert in Verbindung mit den Abschlüssen gemäß § 4 Abs. 5 und 6 EKLPO für die Meldung zur ergänzenden Kirchlichen Prüfung im Fach Evangelische Theologie.
#§ 3
Organisatorische und inhaltliche Rahmenbedingungen
(
1
)
Die inhaltliche und organisatorische Verantwortung für die Lehrveranstaltungen liegt bei der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die durch das AkD tätig wird.
(
2
)
Bewerbungen für das Weiterbildungsstudium Evangelische Theologie sind an das AkD zu richten.
#§ 4
Module und Studienpunkte
(
1
)
1 Das Weiterbildungsstudium setzt sich aus Modulen zusammen, in denen Lehrangebote inhaltlich und zeitlich miteinander verknüpft sind und die durch studienbegleitende Prüfungen abgeschlossen werden. 2 Die Module ergeben sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist.
(
2
)
1 In jedem Modul erwerben die Studierenden für die Gesamtarbeitsbelastung eine bestimmte Anzahl an Studienpunkten. 2 Ein Studienpunkt entspricht 30 Zeitstunden. 3 Diese Stunden setzen sich aus Präsenz in Lehrveranstaltungen, schulpraktischen Studien und der Zeit für das Selbststudium, einschließlich der Gruppenarbeit, der Projektarbeit oder der Arbeit an Präsentationen und anderen Studienarbeiten, sowie dem Prüfungsaufwand zusammen.
(
3
)
1 Für den Erwerb der Studienpunkte müssen die geforderten Arbeitsleistungen erbracht und die Modulabschlussprüfungen (MAP) bestanden sein. 2 Die Arbeitsleistung kann durch aktive Teilnahme, durch mündliche oder schriftliche Vor- und Nachbereitung, einer Lehrveranstaltung, durch Tests, durch Kurzvorträge oder Darstellung in unterschiedlichen Medien, durch Thesenpapiere o.ä. nachgewiesen werden. 3 Die Einzelheiten geben die Lehrenden zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltungen bekannt.
#§ 5
Umfang der Studienangebote
1 In diesem Weiterbildungsstudium müssen insgesamt 90 Studienpunkte (SP) erworben werden. 2 Davon entfallen 60 Studienpunkte auf die fachwissenschaftliche Anteile und 30 Studienpunkte auf die religionspädagogischen und unterrichtspraktischen Anteile. 3 Der Gesamtumfang des Weiterbildungsstudiums beträgt somit 2700 Stunden Arbeitsaufwand, die auf vier Semester zu verteilen sind.
#§ 6
Modulabschlussprüfungen
1 Mündliche Modulabschlussprüfungen und unterrichtspraktische Modulabschlussprüfungen werden von der zuständigen Studienleiterin oder dem zuständigen Studienleiter des AkD in Anwesenheit einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers aus dem Bereich Religionspädagogik abgenommen. 2 Die Beisitzerin oder der Beisitzer beobachtet und protokolliert die Prüfung. 3 Sie oder er beteiligt sich in der Regel nicht am Prüfungsgespräch.
#§ 7
Wiederholung
Wird eine Modulabschlussprüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet, so kann diese einmal wiederholt werden.
#§ 8
Studienabschluss
Eine Benotung der religionspädagogischen und unterrichtspraktischen Module wird durch die Studienleitung des AkD dem Konsistorium übermittelt.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
#Anlage 1
Modulbeschreibungen
###Modul Religionspädagogik | |||
Lern- und Qualifikationsziele: Kenntnis zentraler religionspädagogischer Positionen sowie deren Einordnung und Beurteilung Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen des Religionsunterrichts sowie dessen curriculare Vorgaben Überblick über grundlegende Methoden des Religionsunterrichts didaktische Reflexion biblischer, historischer und theologischer Themen | |||
Lehrveranstaltung | SWS | SP und Beschreibung der Arbeitsleistung, auf deren Grundlage die SP vergeben werden. | Themenbereiche |
Seminar I | 2 SP Präsenz 1 SP Vor- und Nachbereitung 1 SP Lektüre 1 SP kl. schriftl. Arbeiten, Essays oder Referat | Einführung in Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts | |
Seminar II | 2 SP Präsenz 2 SP Vor- und Nachbereitung 1 SP Lektüre 1 SP kl. schriftl. Arbeiten, Essays oder Referat | religiöse Kompetenz | |
Seminar III | 2 SP Präsenz 2 SP Vor- und Nachbereitung 1 SP Lektüre 1 SP kl. schriftl. Arbeiten, Essays oder Referat | Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts anhand ausgewählter Fragestellungen | |
Seminar IV | 2 SP Präsenz 1 SP Vor- und Nachbereitung 1 SP kl. schriftl. Arbeiten, Essays oder Referat | rechtliche Fragen des Religionsunterrichts; Religionsunterricht an der Schule | |
Prüfung (Prüfungsform, SP) | 20minütige mündliche Prüfung oder Klausur (1 SP) | ||
SP insgesamt | 22 SP | ||
Dauer des Moduls | 4 Semester | ||
Aufwand (Workload) | 660 Stunden |
Unterrichtspraktisches Modul | |||
Lern- und Qualifikationsziele: Reflexion der Rolle als Religionslehrkraft religiöse Sozialisation der Schülerinnen und Schüler wahrnehmen und in die Unterrichtsplanung und -durchführung integrieren unterschiedliche Unterrichtsmethoden, Arbeits- und Sozialformen situationsangemessen einsetzen und reflektieren theologische Fragen mit Schülerinnen und Schülern, Eltern, Kolleginnen und Kollegen sachgemäß und adressatengerecht kommunizieren | |||
Lehrveranstaltung | SWS | SP und Beschreibung der Arbeitsleistung, auf deren Grundlage die SP vergeben werden | Themenbereiche |
Seminar/Übung | 2 | 2 SP Präsenz 1 SP Vor- und Nachbereitung 1 SP kl. schriftl. Arbeiten 2 SP Unterrichtsplanung | Planung, Durchführung und Reflexion von Religionsunterricht |
Prüfung (Prüfungsform, SP) | Sichtstunde mit schriftlichem Unterrichtsentwurf und Reflexionsgespräch (2 SP) | ||
SP insgesamt | 8 SP | ||
Dauer des Moduls | 1 Semester | ||
Aufwand (Workload) | 240 Stunden |
Anlage 2: Idealtypischer Ablauf
###1. Semester
Vorsemester (August-September) | WiSe Vorlesungszeit | Prüfungen | Workload | SP |
Modul Religionspädagogik | 150 h | 5 | ||
Historische Theologie | 180 h | 6 | ||
Modul Bibelkunde | MAP | 180 h | 6 | |
Modul Religionswissenschaft | MAP | 180 h | 6 |
2. Semester
Vorsemester (Februar-März) | SoSe Vorlesungszeit | Prüfungen | Workload | SP |
Modul Religionspädagogik | 120 h | 4 | ||
Modul Systematische Theologie/Ethik | 180 h | 6 | ||
Modul Neues Testament | 120 h | 4 | ||
Historische Theologie | MAP | 1800 h | 6 |
3. Semester
Vorsemester (August-September) | WiSe Vorlesungszeit | Prüfungen | Workload | SP |
Modul Religionspädagogik | 150 h | 5 | ||
Modul Altes Testament | 120 h | 4 | ||
Modul Neues Testament | MAP | 240 h | 8 | |
Modul Systematische Theologie/Ethik | MAP | 180 h | 6 |
4. Semester
Vorsemester (Februar-März) | SoSe Vorlesungszeit | Prüfungen | Workload | SP |
Modul Religionspädagogik | MAP | 580 h | 18 | |
Unterrichtspraktisches Modul | MAP | 120 h | 6 | |
Modul Altes Testament | MAP | 240 h | 8 |