. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.12.1994
Geltungszeitraum bis: 30.06.2013
Vorläufige Prüfungsordnung der Kirchlichen Prüfung im Fach Evangelischer Religionsunterricht für Lehrer und Lehrerinnen im Schuldienst des Landes Brandenburg (Erweiterungsprüfung)
Vom 25. November 1994
(KABl.-EKiBB 1996 S. 158)
#### § 1
Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient dem Nachweis der erfolgreichen Lehrerweiterbildung für Evangelischen Religionsunterricht am Evangelischen Bildungszentrum Brandenburg/Havel zur Erlangung der Lehrbefähigung für die Erteilung Evangelischen Religionsunterrichts (Erweiterungsprüfung).
# § 2
Prüfungskommission
(
1
)
Für jede mündliche Prüfung wird vom Konsistorium eine Prüfungskommission gebildet.
(
2
)
Der Prüfungskommission gehören an:
- ein von der Kirchenleitung Beauftragter oder eine Beauftragte für Prüfungen für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Evangelischen Religionsunterricht als Vorsitzender oder Vorsitzende;
- die Prüfer und Prüferinnen, die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 genannt worden sind;
- der oder die Beauftragte für den Evangelischen Religionsunterricht des Bereiches, in dem der Kandidat oder die Kandidatin tätig ist;
- eine Lehrkraft, die die Lehrbefähigung für die Erteilung Evangelischen Religionsunterrichts besitzt und dieselbe Laufbahn wie der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin haben soll.
(
3
)
1 Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
(
4
)
1 Vertreter und Vertreterinnen des für Religionsunterricht zuständigen Dezernats sind berechtigt, bei der Prüfung einschließlich der Beratungsgespräche anwesend zu sein, sofern sie nicht gemäß Absatz 2 Buchstabe a den Vorsitz führen. 2 Ebenso kann der oder die für die Lehrerweiterbildung für Evangelischen Religionsunterricht verantwortliche Studienleiter oder Studienleiterin des Evangelischen Bildungszentrums, sofern er oder sie nicht gemäß Absatz 2 Buchstabe b als Prüfer oder Prüferin tätig ist, teilnehmen.
(
5
)
Ein Beauftragter oder eine Beauftragte des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg ist berechtigt, bei der Prüfung einschließlich der Beratungsgespräche anwesend zu sein.
# § 3
Meldung zur Prüfung
(
1
)
1 Die Meldung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Ende des vierten Semesters dem Konsistorium einzureichen. 2 Aus wichtigem Grund kann die Prüfung auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin um ein Semester verschoben werden.
(
2
)
1 Die Meldung umfasst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung im Fach Evangelischer Religionsunterricht und folgende Bescheinigungen oder Angaben:
#- beglaubigte Abschriften der Zeugnisse oder Belege über die Lehrerprüfungen oder über diesen gleichwertige Prüfungen oder Befähigungen;
- einen Lebenslauf mit näheren Angaben zur Person und zum Ausbildungsgang;
- ein Lichtbild in Passbildgröße;
- die Versicherung der erstmaligen Meldung zu dieser Prüfung oder die Angabe, wann und wo dies bereits geschehen ist;
- die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Viersemesterkurs der Lehrerweiterbildung für Evangelischen Religionsunterricht des Evangelischen Bildungszentrums Brandenburg/Havel zur Vorbereitung auf die Prüfung im Fach Evangelischer Religionsunterricht und über eine anerkannte religionspädagogische/-didaktische schriftliche Arbeit;
- die Angabe dreier Themen für die mündliche und eines Themas für die schriftliche Prüfung. 2 Je ein Thema muss den Fächern „Biblische Wissenschaften“ (I oder II), „Systematische Theologie“ und „Religionspädagogik“ entnommen sein; kein Prüfungsfach darf mehrfach gewählt werden;
- die Angabe der Prüfer und Prüferinnen. 2 Prüfer und Prüferinnen können nur die Dozenten und Dozentinnen sein, die den Kandidaten oder die Kandidatin in den angegebenen Prüfungsfächern nach Absatz 2 Nr. 6 unterrichtet haben. 3 Mindestens ein Prüfer oder eine Prüferin muss Hochschullehrer oder Hochschullehrerin sein.
§ 4
Prüfung
(
1
)
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsleistungen:
(
2
)
Prüfungsfächer sind:
- Biblische Wissenschaften I (Altes Testament);
- Biblische Wissenschaften II (Neues Testament);
- Systematische Theologie;
- Kirchengeschichte;
- Religionswissenschaft;
- Religionspädagogik.
(
3
)
Die Prüfungstermine werden im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungskommission vom Konsistorium festgelegt.
(
4
)
In der über den Prüfungshergang aufzunehmenden und von der Prüfungskommission zu unterzeichnenden Niederschrift sind die Benotung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der mündlichen Prüfung festzuhalten.
(
5
)
Bis zu zwei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an der Lehrerweiterbildung für Evangelischen Religionsunterricht, die noch nicht zur Prüfung zugelassen sind, dürfen bei der mündlichen Prüfung zuhören, sofern weder der Kandidat oder die Kandidatin noch ein Mitglied der Prüfungskommission Einwände erheben.
# § 5
Schriftliche Prüfung
(
1
)
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit, für deren Anfertigung vier Stunden zur Verfügung stehen.
(
2
)
1 Die Aufgabe muss dem Schwerpunkt zugeordnet sein, der gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 für die schriftliche Prüfung gewählt wurde. 2 Zwei Themen, die nach Möglichkeit einen Bezug zu Unterricht und Schule haben sollen, werden zur Wahl gestellt. 3 Die Themen werden vom Konsistorium von einem oder einer der in § 2 Abs. 2 Buchstabe b Genannten eingeholt und bestätigt.
(
3
)
Bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeit soll der Kandidat oder die Kandidatin zeigen, dass er oder sie im Bereich des gewählten Faches angemessen gearbeitet und die Fähigkeit erworben hat, einen begrenzten Zusammenhang auf der Grundlage der in der Ausbildung vermittelten Methoden und Kenntnisse und daran anknüpfende eigene Überlegungen inhaltlich und sprachlich sachgerecht darzustellen.
(
4
)
1 Das Konsistorium beauftragt zwei Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a und b mit der Beurteilung der Aufsichtsarbeit; einer oder eine davon soll der Fachdozent oder die Fachdozentin sein, der oder die die Aufgabenstellungen vorgeschlagen hat. 2 Beide verfassen kurze schriftliche Gutachten, die mit einer Note gemäß § 7 Abs. 1 abschließen. Stimmen die Voten nicht überein, beschließt die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung über die Note.
# § 6
Mündliche Prüfung
(
1
)
Die Prüfung dauert etwa 45 Minuten und wird in drei Teilprüfungen durchgeführt.
(
2
)
1 Der Kandidat oder die Kandidatin soll gründliche Kenntnisse in den von ihm oder ihr vorgeschlagenen Themen und ein Überblickswissen in den Fächern nachweisen, denen die Themen entnommen sind. 2 Die mündliche Prüfung soll zudem Überlegungen zur religionspädagogischen Relevanz der Prüfungsthemen einbeziehen.
(
3
)
Themenstellung und inhaltlicher Ablauf der mündlichen Prüfung sind von einem stimmberechtigten Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.
(
4
)
Die mündliche Prüfung wird als Ganzes mit einer Note gemäß § 7 Abs. 1 bewertet.
# § 7
Ergebnis der Prüfung
(
1
)
| 15–13 Punkte: | sehr gut |
(
1
)
| = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
12–10 Punkte: | gut |
(
2
)
| = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | |
9– 7 Punkte: | befriedigend |
(
3
)
| = | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht; | |
6– 5 Punkte: | ausreichend |
(
4
)
| = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; | |
4 und weniger Punkte: | nicht ausreichend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht. |
(
2
)
Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit mindestens je fünf Punkten bewertet wurde.
(
3
)
Der Kandidat oder die Kandidatin kann verlangen, dass ihm oder ihr im Anschluss an die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Beurteilung von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem oder einer anderen, von dem oder der Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Prüfungskommission begründet wird.
# § 8
Rücktritt, Säumnis
(
1
)
1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dem Kandidaten oder der Kandidatin auf schriftlichen Antrag der Rücktritt von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung gestattet werden. 2 Eine andere bereits erbrachte Prüfungsleistung bleibt erhalten. 3 Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 4 Tritt der Kandidat oder die Kandidatin ohne Genehmigung von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung zurück, so gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
(
2
)
Versäumt der Kandidat oder die Kandidatin schuldhaft einen Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
# § 9
Ordnungswidriges Verhalten
(
1
)
1 Eine Prüfungsleistung, bei der eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch begangen wurde, ist in der Regel mit „nicht ausreichend“ zu beurteilen. 2 Unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes kann der Ausschluss von der Prüfung, in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit ausgesprochen werden.
(
2
)
Entscheidungen nach Absatz 1 trifft das Konsistorium.
# § 10
Zeugnis
(
1
)
Über die Prüfung erhält der Kandidat oder die Kandidatin ein Zeugnis, in dem ihm oder ihr die Lehrbefähigung für die Erteilung Evangelischen Religionsunterrichts bescheinigt wird.
(
2
)
Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält der Kandidat oder die Kandidatin eine schriftliche Mitteilung.
# § 11
Wiederholung
1 Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2 Der Antrag auf Wiederholung muss spätestens drei Monate nach dem Termin der mündlichen Prüfung an das Konsistorium gerichtet werden.
# § 12
Rechtsbehelf
Gegen Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg Beschwerde erhoben werden.
# § 13
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.