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Geltungszeitraum von: 01.01.1982

Geltungszeitraum bis: 30.06.2013

Ordnung der Zweiten Katechetischen Prüfung (B II)

Vom 22. Dezember 1981 (KABl.-EKiBB 1983 S. 83, ABl. EKD 1984 S. 5 Nr. 3)
§ 2 geändert durch Rechtsverordnung vom 23. Oktober 1990

(KABl.-EKiBB S. 124)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) hat auf­grund des § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Instituts für kateche­tischen Dienst vom 18. November 1978 (KABl.-EKiBB S. 116) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderungen

Die Prüfung dient der Feststellung, dass der Prüfungskandidat im Unterrichtspraktischen Jahr die Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der vollzeitlichen Ausbildung des Instituts für katechetischen Dienst oder in einer vergleichbaren Ausbildung erworben hat, so ergänzt hat und umsetzen kann, dass er in der Lage ist, evangelischen Religionsunterricht in den Klassen 1 bis 10 zu planen, durchzuführen, zu analysieren und die theologischen, didaktischen und methodischen Entscheidungen zu begründen.
Der Prüfungskandidat soll insbesondere nachweisen, dass er
  • verschiedene fachdidaktische und inhaltliche Konzeptionen und ihre Probleme im Blick auf die Intentionen des evangelischen Religionsunterrichts, seine Inhalte, Arbeitsweisen und Arbeitsmittel konkretisieren kann;
  • über die rechtlichen Grundlagen des evangelischen Religionsunterrichts an der Berliner Schule und über deren Geschichte und Inhalte auskunftsfähig ist;
  • seine Praxis im Rahmen des Auftrags des evangelischen Religionsunterrichts an der Berliner Schule gegenüber Eltern, Lehrern und Schülern verständlich machen kann.
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§ 2
Prüfungsausschuss

( 1 ) Die Prüfung wird vor einem vom Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt.
( 2 ) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
  1. ein Referent der für den katechetischen Dienst zuständigen Abteilung des Konsistoriums als Vorsitzender,
  2. der für den zweiten Ausbildungsabschnitt im Institut für katechetischen Dienst zuständige Studienleiter oder sein Vertreter,
  3. der zuständige Kreiskatechet oder sein Vertreter,
  4. ein Mitarbeitervertreter des zuständigen Amtes für evangelischen Religionsunterricht als beratendes Mitglied.
( 3 ) Der Schulleiter kann zur Teilnahme an der Prüfung eingeladen werden. Ein Stimmrecht ist mit der Teilnahme nicht verbunden.
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§ 3
Meldung zur Prüfung

( 1 ) Die Prüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes statt.
( 2 ) Die Prüfungsbewerber melden sich spätestens zwei Monate vor Ablauf des zweiten Ausbildungsabschnittes bei der für den katechetischen Dienst zuständigen Abteilung des Konsistoriums zur Prüfung.
( 3 ) Die Meldung ist über das zuständige Amt für evangelischen Religionsunterricht einzureichen.
Der Meldung ist beizufügen:
  1. ein Lebenslauf beziehungsweise eine Ergänzung des vorliegenden Lebenslaufes mit Angabe der unterrichtlichen Tätigkeiten während des zweiten Ausbildungsabschnittes;
  2. Vorschläge für Themen, Klassen und Termine der unterrichtspraktischen Prüfung (Lektionen).
Außerdem müssen folgende Unterlagen vorliegen:
  1. ein Gutachten des zuständigen Kreiskatecheten über die unterrichtlichen Leistungen des Prüfungskandidaten und seine Eignung für den katechetischen Dienst. Das Gutachten endet mit einer abschließenden Beurteilung gemäß § 9;
  2. eine Abschrift des Zeugnisses über die Erste Katechetische Prüfung (B I) oder ein anderer Nachweis über die vorläufige Lehrbefähigung für den evangelischen Religionsunterricht;
  3. eine Bescheinigung des Instituts für katechetischen Dienst über die regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen des zweiten Ausbildungsabschnittes.
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§ 4
Zulassung

( 1 ) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Konsistorium.
( 2 ) Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Voraussetzungen aus § 3 gegeben sind.
( 3 ) Ist die Zulassung ausgesprochen, so ist ein Rücktritt nur noch nach Maßgabe des § 10 möglich.
( 4 ) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erhält der Prüfungskandidat schriftlichen Bescheid. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§ 5
Prüfung

Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
  1. einer schriftlichen Hausarbeit (§ 6),
  2. einer unterrichtspraktischen Prüfung (§ 7),
  3. einer mündlichen Prüfung (§ 8).
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§ 6
Schriftliche Hausarbeit

( 1 ) In der schriftlichen Hausarbeit soll der Prüfungskandidat zeigen, dass er ein begrenztes Thema selbstständig unter Verwendung geeigneter Literatur bearbeiten kann.
( 2 ) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit stellt die für den katechetischen Dienst zuständige Abteilung des Konsistoriums auf Vorschlag des Instituts für katechetischen Dienst.
( 3 ) Es soll aus einem der in § 1 genannten Bereiche gewählt werden und in einem sinnvollen Bezug zur Erziehungs- und Unterrichtsarbeit des Prüfungskandidaten stehen.
( 4 ) Wünsche des Prüfungskandidaten hinsichtlich der Wahl des Themas sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
( 5 ) Für die Bearbeitung des Themas stehen dem Prüfungskandidaten acht Wochen zur Verfügung. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die für den katechetischen Dienst zuständige Abteilung des Konsistoriums eine Fristverlängerung bis zu einem Monat gewähren.
( 6 ) Die für den katechetischen Dienst zuständige Abteilung des Konsistoriums beauftragt zwei stimmberechtigte Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) mit der Beurteilung der Hausarbeit. Einer soll der für den zweiten Ausbildungsabschnitt zuständige Studienleiter des Instituts für katechetischen Dienst sein.
Beide verfassen kurze schriftliche Gutachten, die mit einer Note gemäß § 9 abschließen. Kommen beide nicht zu einer einheitlichen Beurteilung, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
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§ 7
Unterrichtspraktische Prüfung

( 1 ) In der unterrichtspraktischen Prüfung soll der Prüfungskandidat nachweisen, dass er evangelischen Religionsunterricht sachgerecht planen und durchführen kann und in der Lage ist, seine unterrichtlichen Entscheidungen angemessen zu begründen.
( 2 ) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei Unterrichtsstunden und einem Nachgespräch. Die Prüfung findet an einem Tage statt.
( 3 ) Der Prüfungskandidat kann Vorschläge zum Termin der Prüfung und zur Wahl der Klassen und Themen machen.
( 4 ) Themen, Klassen und Termin der Prüfung werden dem Prüfungskandidaten 14 Tage vorher von der für den katechetischen Dienst zuständigen Abteilung des Konsistoriums schriftlich mitgeteilt.
( 5 ) Die Themen sollen nach Möglichkeit unterschiedliche didaktische Ansätze notwendig machen. Es sind in der Regel unterschiedliche Klassenstufen zu wählen.
( 6 ) Bis spätestens drei Tage vor der Prüfung sind für beide Unterrichtsstunden Unterrichtsentwürfe in sechsfacher Ausfertigung einzureichen, in denen die inhaltliche und didaktische Planung ausführlich dargelegt wird.
( 7 ) Beide Unterrichtsstunden werden mit je einer Note gemäß § 9 beurteilt. Dabei sollen die Unterrichtsentwürfe und das Nachgespräch zur Urteilsfindung herangezogen werden.
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§ 8
Mündliche Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung soll im Anschluss an die unterrichtspraktische Prüfung stattfinden. Sie dauert etwa 30 Minuten.
( 2 ) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 1 bezeichneten Prüfungsgegenstände.
( 3 ) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
( 4 ) Die mündliche Prüfung wird mit einer Note gemäß § 9 beurteilt.
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§ 9
Ergebnis der Prüfung

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut
( 1 )
=
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
( 2 )
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
( 3 )
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
( 4 )
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
nicht ausreichend
( 5 )
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
Zusätzliche Kennzeichnung der Noten in der Niederschrift durch Wort oder Satz ist statthaft.
( 2 ) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird durch Feststellung des Mittelwertes aller Einzelleistungen und des Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3c gebildet und durch Auf- beziehungsweise Abrundung auf eine Notenstufe zusammengefasst.
( 3 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Einzelleistungen mindestens ausreichend beurteilt wurden.
( 4 ) Eine einzige nicht ausreichende Einzelleistung kann innerhalb einer Frist, die vom Prüfungsausschuss festgesetzt wird, wiederholt werden.
( 5 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als eine Einzelleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde oder wenn eine Einzelleistung auch in der Wiederholung nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
( 6 ) Unmittelbar nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses kann der Prüfungskandidat verlangen, dass ihm die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einem anderen, vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses erläutert wird.
( 7 ) Dem Prüfungskandidaten kann auf sein Verlangen nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Gutachten über die schriftliche Hausarbeit gewährt werden.
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§ 10
Rücktritt, Säumnis

( 1 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dem Prüfungskandidaten auf schriftlichen Antrag der Rücktritt von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung gestattet werden.
( 2 ) Versäumt der Prüfungskandidat schuldhaft einen oder mehrere Prüfungstermine, so gelten diese Prüfungsteile als nicht bestanden und werden mit „nicht ausreichend“ bewertet. Liegt kein Verschulden vor, so wird die Prüfung fortgesetzt; das Konsistorium setzt neue Prüfungstermine für die Ableistung der versäumten Prüfungsteile fest.
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§ 11
Zeugnis und Bescheid

( 1 ) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis über die Lehrbefähigung für den evangelischen Religionsunterricht in den Klassen 1 bis 10.
( 2 ) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, so erhält er darüber einen schriftlichen Bescheid.
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§ 12
Wiederholungsprüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet, wann eine Wiederholungsprüfung zulässig ist.
Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete Hausarbeit wird auf Antrag des Prüfungskandidaten auf die Wiederholungsprüfung anerkannt.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Durchführung der Katechetischen B-Prüfung (B II) auf Grund der Prüfungsordnung vom 15. Februar 1952 in der Fassung vom 19. März 1971 außer Kraft.