. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 24.02.1996
Geltungszeitraum bis: 30.06.2013
Ordnung der katechetischen A-Prüfung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Religionsunterricht (A-Prüfungsordnung)
Vom 23. Februar 1996
(KABl.-EKiBB S. 78)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 4 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die vorläufige Regelung des evangelischen Religionsunterrichts vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 5) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#### § 1
Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der erweiterten Fachausbildung, die in der Rechtsverordnung zur vorläufigen Regelung der erweiterten Fachausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Religionsunterricht vom 16. September 1994 (KABl.-EKiBB S. 175) geregelt ist.
# § 2
Einteilung der Prüfung
(
1
)
Die Prüfung gliedert sich in zwei Teilprüfungen.
(
2
)
1 Die erste Teilprüfung besteht nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten aus einem Referat oder einem Praxisprojekt. 2 Die zweite Teilprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung.
# § 3
Organisation der Prüfung
(
1
)
Die Prüfung wird vor dem Konsistorium abgelegt.
(
2
)
1 Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten trifft das Konsistorium, soweit sie nicht dem Prüfungsausschuss übertragen sind. 2 Das Konsistorium bildet insbesondere die Prüfungsausschüsse, entscheidet über die Teilnahme an der Prüfung, bestimmt, soweit möglich in Abstimmung mit der Kandidatin oder dem Kandidaten, die Prüfungstermine, setzt die Themen und Aufgabenstellungen der schriftlichen Nachweise fest und erteilt die Prüfungsbescheide und Zeugnisse.
# § 4
Prüfungsausschuss
(
1
)
Für jede Teilprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(
2
)
Dem Prüfungsausschuss für die erste Teilprüfung gehören an:
- eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Kirchenleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- eine Dozentin oder ein Dozent des zuständigen Ausbildungsinstituts,
- die oder der zuständige Beauftragte für evangelischen Religionsunterricht,
- eine Religionslehrerin oder ein Religionslehrer mit katechetischer A-Prüfung oder einer gleichwertigen Qualifikation.
(
3
)
Dem Prüfungsausschuss für die zweite Teilprüfung gehören an:
- eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Kirchenleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- zwei Dozentinnen oder Dozenten des zuständigen Ausbildungsinstituts, bei denen die Kandidatin oder der Kandidat Veranstaltungen besucht hat,
- eine Religionslehrerin oder ein Religionslehrer mit katechetischer A-Prüfung oder einer gleichwertigen Qualifikation.
(
4
)
Die zuständige Studienleiterin oder der zuständige Studienleiter des Ausbildungsinstituts kann an allen Prüfungsteilen einschließlich der Notenfindung gemäß § 6 Abs. 1 beratend teilnehmen.
# § 5
Niederschrift
1 Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in der festzuhalten sind:
- die Besetzung des Prüfungsausschusses,
- die Gegenstände und die Bewertung der ersten Teilprüfung
- die Gegenstände und die Bewertung der zweiten Teilprüfung,
- die tragenden Erwägungen der Bewertungen,
- besondere Vorkommnisse.
2 Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
# § 6
Bewertung
(
1
)
Die Teilprüfungen werden vom Prüfungsausschuss (§ 4 Abs. 2 und 3) mit einer der folgenden Noten bewertet:
sehr gut |
(
1
)
| = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut |
(
2
)
| = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend |
(
3
)
| = | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht; |
ausreichend |
(
4
)
| = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
nicht ausreichend |
(
5
)
| = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht. |
(
2
)
Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:
bis 1,5 | sehr gut | |
über 1,5 | bis 2,5 | gut |
über 2,5 | bis 3,5 | befriedigend |
über 3,5 | bis 4,0 | ausreichend |
über 4,0 | nicht ausreichend. |
(
3
)
In der Bewertung der ersten Teilprüfung ist der schriftliche Nachweis gemäß § 7 Abs. 3 oder gemäß § 8 Abs. 3 mit einem Anteil von einem Drittel zu berücksichtigen.
(
4
)
1 Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Mitglieds.
(
5
)
Die Teilprüfungen sind bestanden, wenn sie vom Prüfungsausschuss mit der Note „ausreichend“ oder einer besseren Note bewertet wurden.
(
6
)
1 Das dem Prüfungsausschuss vorsitzende Mitglied oder ein von ihm bestimmtes anderes Mitglied des Prüfungsausschusses teilt das Prüfungsergebnis unmittelbar nach der Beschlussfassung der Kandidatin oder dem Kandidaten mit. 2 Die Bekanntgabe erfolgt vor dem Prüfungsausschuss. 3 Falls die Teilprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wurde, ist auf die Wiederholungsmöglichkeit hinzuweisen. 4 Auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten sind die tragenden Erwägungen der Bewertung mitzuteilen.
# § 7
Referat
(
1
)
1 Das Referat dient dem Nachweis, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, ein Thema wissenschaftlich zu bearbeiten und in geeigneter Weise darzustellen. 2 Es gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(
2
)
1 Das Thema des Referats ist außer im Fall des § 9 dem Schwerpunktbereich „Pädagogik, Religionspädagogik und Theorie der Schule“ gemäß § 2 Abs. 4 der in § 1 genannten Ausbildungsordnung zu entnehmen. 2 Es soll sich auf Fragestellungen einer von der Kandidatin oder dem Kandidaten in diesem Schwerpunktbereich besuchten Ausbildungsveranstaltung beziehen.
(
3
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat erstellt einen schriftlichen Nachweis. 2 Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt dem Konsistorium in Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ein Thema vor. 3 Die Festsetzung des Themas erfolgt im Benehmen mit der genannten Dozentin oder dem genannten Dozenten. 4 Die Festsetzung setzt voraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat mindestens zwei Semester an der erweiterten Fachausbildung teilgenommen hat. 5 Für die Anfertigung des schriftlichen Nachweises stehen der Kandidatin oder dem Kandidaten vier Monate zur Verfügung. 6 Der schriftliche Nachweis soll 30 Seiten nicht überschreiten. 7 Ihm ist ein Verzeichnis der verwendeten Literatur sowie eine Planung des Vortrags beizufügen. 8 Der fristgerecht abgegebene schriftliche Nachweis wird von der genannten Dozentin oder dem genannten Dozenten begutachtet. 9 Das Gutachten beinhaltet eine Note gemäß § 6 Abs. 1.
(
4
)
1 Der Vortrag soll nicht länger als 45 Minuten dauern. 2 Er wird in der Regel vor Teilnehmerinnen und Teilnehmern der erweiterten Fachausbildung gehalten. 3 Im Anschluss an den Vortrag findet eine Diskussion statt, die von der Kandidatin oder dem Kandidaten geleitet wird. 4 Sie soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(
5
)
1 Interessierte können an dem Vortrag und der anschließenden Diskussion teilnehmen. 2 Über die Teilnahme entscheidet das dem Prüfungsausschuss vorsitzende Mitglied. 3 Die Zahl der Teilnehmenden darf den Prüfungsverlauf nicht behindern.
(
6
)
Im Anschluss an die Diskussion findet ein Gespräch der Kandidatin oder des Kandidaten mit dem Prüfungsausschuss statt.
(
7
)
1 Das Referat kann von zwei Kandidatinnen oder Kandidaten gemeinsam bearbeitet und dargestellt werden. 2 Die Einzelleistung muss erkennbar bleiben.
# § 8
Praxisprojekt
(
1
)
1 Das Praxisprojekt dient dem Nachweis, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, eine Unterrichtskonzeption unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Literatur zu erarbeiten, in didaktisch-methodisch angemessener Form darzustellen und zu reflektieren. 2 Es gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(
2
)
1 Die Aufgabenstellung ist außer im Falle des § 9 dem Schwerpunktbereich „Pädagogik, Religionspädagogik und Theorie der Schule“ gemäß § 2 Abs. 4 der in § 1 genannten Ausbildungsordnung zu entnehmen. 2 Es soll sich auf Fragestellungen einer von der Kandidatin oder dem Kandidaten besuchten Ausbildungsveranstaltung beziehen. 3 Die Aufgabenstellung muss sich für die Unterrichtsreihe gemäß Absatz 3 und die Unterrichtsstunde gemäß Absatz 4 eignen.
(
3
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat erstellt einen schriftlichen Nachweis einer mindestens sechsstündigen Unterrichtsreihe. 2 Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt dem Konsistorium in Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 eine Aufgabenstellung vor. 3 Die Festsetzung der Aufgabenstellung erfolgt im Benehmen mit der genannten Dozentin oder dem genannten Dozenten. 4 Die Festsetzung setzt voraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat mindestens zwei Semester an der erweiterten Fachausbildung teilgenommen hat. 5 Für die Anfertigung des schriftlichen Nachweises stehen der Kandidatin oder dem Kandidaten vier Monate zur Verfügung. 6 Der schriftliche Nachweis soll 30 Seiten nicht überschreiten. 7 Ihm ist ein Verzeichnis der verwendeten Literatur beizufügen. 8 Der fristgerecht abgegebene schriftliche Nachweis wird von der genannten Dozentin oder dem genannten Dozenten begutachtet. 9 Das Gutachten beinhaltet eine Note gemäß § 6 Abs. 1.
(
4
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat hält aus der erarbeiteten Unterrichtsreihe eine Unterrichtsstunde. 2 Soweit die Planung der Unterrichtsstunde nicht aus dem schriftlichen Nachweis ersichtlich ist, ist zur Unterrichtsstunde eine begründete Verlaufsplanung vorzulegen. 3 Die Unterrichtsstunde soll nicht länger als 45 Minuten dauern. 4 Vor und nach der Unterrichtsstunde findet ein Gespräch der Kandidatin oder des Kandidaten mit dem Prüfungsausschuss statt.
(
5
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die Unterrichtsstunde gehalten wird, kann an der Unterrichtsstunde teilnehmen.
(
6
)
1 Das Praxisprojekt kann von zwei Kandidatinnen oder Kandidaten gemeinsam bearbeitet werden. 2 Die Einzelleistung muss erkennbar sein.
# § 9
„Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts“ als Thema des Referats oder als Aufgabenstellung des Praxisprojekts
War die Kandidatin oder der Kandidat nicht verpflichtet, in dem Schwerpunktbereich „Pädagogik, Religionspädagogik und Theorie der Schule“ Semesterwochenstunden zu belegen, ist das Thema des Referats oder die Aufgabenstellung des Praxisprojekts dem Schwerpunktbereich „Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts“ zu entnehmen.
# § 10
Termin und Voraussetzungen der mündlichen Prüfung
(
1
)
1 Die mündliche Prüfung wird nach Abschluss der erweiterten Fachausbildung abgelegt. 2 Die Prüfungstermine werden vom Konsistorium in der Regel drei Monate vorher bekanntgegeben.
(
2
)
Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt das Bestehen der ersten Teilprüfung voraus.
(
3
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat teilt spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung mit, auf welche Themen sie oder er sich besonders vorbereitet und benennt eine Dozentin oder einen Dozenten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2. 2 Der Mitteilung sind die in der in § 1 genannten Ausbildungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweise und der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen beizufügen.
# § 11
Mündliche Prüfung
(
1
)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf grundlegende Fragestellungen und exemplarische Aspekte des Schwerpunktbereichs „Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts“ sowie des Schwerpunktbereichs „Bezugswissenschaften des Religionsunterrichts“.
(
2
)
Für jeden der beiden Schwerpunktbereiche sind in der mündlichen Prüfung etwa 25 Minuten vorzusehen.
(
3
)
1 War die Kandidatin oder der Kandidat nicht verpflichtet, im Schwerpunktbereich „Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts“ oder im Schwerpunktbereich „Bezugswissenschaften des Religionsunterrichts“ die Mindestzahl der Semesterwochenstunden zu belegen, erstreckt sich die mündliche Prüfung nicht auf diesen Schwerpunktbereich. 2 Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat gemäß § 9 das Thema des Referats oder die Aufgabenstellung des Praxisprojekts dem Schwerpunktbereich „Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts“ entnommen, erstreckt sich die mündliche Prüfung ebenfalls nicht auf diesen Schwerpunktbereich. 3 In den Fällen des Satzes 1 und 2 soll die mündliche Prüfung nicht länger als 25 Minuten dauern.
(
4
)
Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(
5
)
1 Das dem Prüfungsausschuss vorsitzende Mitglied kann Teilnehmerinnen und Teilnehmern der erweiterten Fachausbildung, die an einer der darauffolgenden mündlichen Prüfungen teilnehmen wollen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, sofern die Kandidatin oder der Kandidat nicht widerspricht. 2 Die Zahl der Teilnehmenden darf den Prüfungsverlauf nicht behindern. 3 Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, kann das Konsistorium die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
# § 12
Zeugnis; schriftlicher Bescheid
(
1
)
1 Über die bestandene Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis. 2 In dem Zeugnis wird die Erweiterung der Lehrbefähigung auf die Jahrgangsstufen 11 bis 13 bescheinigt. 3 Des Weiteren ist der von der Kandidatin oder dem Kandidaten gewählte spezifische Praxisbereich im Schwerpunktbereich „Pädagogik, Religionspädagogik und Theorie der Schule“ und die spezifische Disziplin im Schwerpunktbereich „Bezugswissenschaften des Religionsunterrichts“ zu nennen. 4 Außerdem werden die Art, das Thema und die Bewertung der beiden Teilprüfungen angegeben.
(
2
)
Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat einen schriftlichen Bescheid.
# § 13
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen
(
1
)
Die erste Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ohne genügende Entschuldigung
(
2
)
Die zweite Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ohne genügende Entschuldigung der Termin der mündlichen Prüfung versäumt wurde.
(
3
)
1 Entschuldigungsgründe sind unverzüglich beim Konsistorium geltend zu machen. 2 Für den Fall einer Entschuldigung wegen Krankheit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(
4
)
Verzögert sich der Abgabetermin des schriftlichen Nachweises gemäß § 7 Abs. 3 oder des schriftlichen Nachweises gemäß § 8 Abs. 3 mit anerkannter Entschuldigung um mehr als acht Wochen, so ist er nach Maßgabe des § 7 oder des § 8 mit einer anderen Themen- oder Aufgabenstellung anzufertigen.
# § 14
Ordnungswidriges Verhalten
(
1
)
1 Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuches, entscheidet das Konsistorium. 2 Es kann die Wiederholung einer Teilprüfung oder beider Teilprüfungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. 3 In besonders schweren Fällen wird eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen.
(
2
)
Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der A-Prüfung kann diese vom Konsistorium wegen einer Täuschung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses, soweit entsprechende Tatsachen erst nach Ausstellung des Zeugnisses bekannt werden.
# § 15
Wiederholung der Prüfung
(
1
)
1 Die erste Teilprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2 Erfolgt die Meldung zur Wiederholung der ersten Teilprüfung nicht innerhalb von sechs Monaten, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
(
2
)
1 Die zweite Teilprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2 Nimmt die Kandidatin oder der Kandidat nicht an der folgenden mündlichen Prüfung teil, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
# § 16
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung tritt die vorläufige Prüfungsordnung für die katechetische A-Prüfung vom 18. Dezember 1970 außer Kraft. 2 Für Auszubildende, die die erweiterte Fachausbildung vor dem Wintersemester 1994/1995 begonnen haben, gilt das bisherige Recht fort.
(
2
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 24. Februar 1996 in Kraft.