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Geltungszeitraum von: 01.12.2004

Geltungszeitraum bis: 31.08.2013

Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung

Vom 5. November 2004

(KABl. S. 214)1#

Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Nr. 2 der Ordnung des Theologischen Prüfungswesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (ThPO) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Teil 1:
Grundsätze, Vorbereitung der Prüfung

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§ 1
Prüfungsziel

Die Zweite Theologische Prüfung dient dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fähigkeiten zur Aufnahme in den Pfarrdienst sowie dem Nachweis der Gestaltungskompetenz in den Handlungsfeldern, in denen das Leben und der Aufbau der Gemeinde sich vollziehen.
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§ 2
Prüfungsarten

Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus drei schriftlichen Prüfungen (§§ 6 und 9), zwei Projektprüfungen (§§ 7 und 8) und sieben mündlichen Prüfungen (§§ 10 und 11).
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§ 3
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse

( 1 ) Die Bischöfin oder der Bischof ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus den Mitgliedern der für die Prüfungen gebildeten Ausschüsse. Die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes bildet im Auftrag der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission die Prüfungsausschüsse. Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss setzt die Mitgliedschaft im Theologischen Prüfungsamt voraus. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus der Prüferin oder dem Prüfer, einer oder einem Vorsitzenden und einer Protokollantin oder einem Protokollanten.
( 2 ) Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsleistungen entscheidet in nicht öffentlicher Beratung der jeweilige Prüfungsausschuss.
( 3 ) Über jedes Prüfungsgespräch im Rahmen der Projektprüfungen und über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die erteilte Note festgehalten wird. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.
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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Meldung für die Zweite Theologische Prüfung ist berechtigt, wer am Vorbereitungsdienst der Landeskirche gemäß den Vorschriften des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 9. Juni 2002(KABl.-EKiBB Nr. 7/2003 S. 107- LZ 330 -) ordnungsgemäß teilgenommen hat oder teilnimmt.
( 2 ) Das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes kann in begründeten Ausnahmefällen die Zulassung anderer Kandidatinnen und Kandidaten genehmigen, sofern diese eine entsprechende Vorbildung nachweisen.
( 3 ) Verfahrensentscheidungen im Prüfungsablauf trifft die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 5
Meldung zur Prüfung und Zulassung

( 1 ) Die Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung erfolgt zu einem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin. Der Meldung sind beizufügen:
  1. eine Ergänzung des Lebenslaufes seit der Ersten Theologischen Prüfung,
  2. Berichte über die Erkenntnisse und Erfahrungen während der verschiedenen Ausbildungsabschnitte im Vorbereitungsdienst, nach Handlungsfeldern gegliedert,
  3. die Mitteilung, welches Handlungsfeld Gegenstand der mündlichen Wahlpflichtprüfung (§ 11 Abs. 4) sein soll,
  4. eine Erklärung, ob und wenn ja, wo bereits ein Versuch unternommen worden ist, die Zweite Theologische Prüfung zu bestehen.
( 2 ) Die Zulassung zu den Handlungsfeldprüfungen erfolgt aufgrund der in Absatz 1 genannten Unterlagen. Mit der Mitteilung über die Zulassung erhält die Kandidatin oder der Kandidat eine Information über die Bestimmungen der Prüfungsordnung und weitere für die Prüfung wichtige Hinweise. Die Zulassung zu den Handlungsfeldprüfungen kann vom Theologischen Prüfungsamt versagt werden, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig eingegangen sind. Der oder dem Betreffenden wird die Entscheidung mit schriftlicher Begründung mitgeteilt.
( 3 ) Die in den §§ 6 bis 10 genannten Prüfungen sind in der Regel in den Ablauf des Vorbereitungsdienstes integriert. Die Kandidatin oder der Kandidat gibt für die Projektprüfungen eine formlose Meldung zu den vom Prüfungsamt genannten Terminen ab. In Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes ein Abweichen von der Reihenfolge der Prüfungsleistungen festlegen.
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Teil 2:
Durchführung der Prüfung

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§ 6
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit muss ein für die Kirche bedeutendes Thema oder eine wichtige Fragestellung aus einem Arbeitsfeld des Vorbereitungsdienstes reflektieren. Die Arbeit muss zeigen, dass die Verfasserin oder der Verfasser in der Lage ist, das Thema in seinen theologischen und humanwissenschaftlichen Kontext einzuordnen.
( 2 ) Die Kandidatin oder der Kandidat reicht zu dem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin einen Themenvorschlag mit Begründung ein. Das Thema wird vom Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes beschlossen. Der Umfang der Arbeit ist auf 40 Seiten(DIN A 4 zu 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite) begrenzt.
( 3 ) Am Ende der schriftlichen Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht verwendet wurden.
( 4 ) Der Bearbeitungszeitraum beträgt sechs Wochen. In dieser Zeit ist die Kandidatin oder der Kandidat von Aufgaben im Vikariat freigestellt. Als Abgabetag gilt das Datum des Poststempels oder – bei Abgabe beim Theologischen Prüfungsamt – das Datum des Empfangs. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes die Frist für die Abgabe der Arbeit bis zu 14 Tage verlängern. Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Ende des Bearbeitungszeitraumes, unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes, gestellt werden. Im Erkrankungsfalle ist der Geschäftsführung rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Abgabefrist der Arbeit wird um die Dauer der Erkrankung verlängert. Überschreitet die Dauer der Erkrankung den Zeitraum von 14 Kalendertagen, ist eine erneute Themenstellung erforderlich.
( 5 ) Eine von einer Theologischen Fakultät, einer Universität oder von einer Kirchlichen Hochschule angenommene Promotionsschrift kann auf Antrag als wissenschaftliche Hausarbeit anerkannt werden. Die Entscheidung trifft das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 7
Gemeinde- oder religionspädagogisches Projekt

( 1 ) Für das gemeinde- oder religionspädagogische Projekt reicht die Kandidatin oder der Kandidat zu dem vom Theologischen Prüfungsamt genannten Zeitpunkt einen Projektentwurf ein. Das Thema soll sich aus der Praxis der Lehr- und Lernzusammenhänge ergeben und wird von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor formuliert und von der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes bestätigt. Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte der einzelnen Projektphasen legt das Theologische Prüfungsamt fest. Die Arbeit soll einen Umfang von 30 Seiten(DIN A 4 zu 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite) zuzüglich Anhang nicht überschreiten.
( 2 ) Nach der Durchführung der Sichtstunde des Projektes findet ein bis zu 30 Minuten dauerndes Gespräch mit dem für diese Projektprüfung gebildeten Ausschuss und der Kandidatin oder dem Kandidaten statt. Das Gespräch konzentriert sich auf Theorie und Praxis des schriftlich konzipierten und durchgeführten Projekts. Die Kandidatin oder der Kandidat soll sich in der Lage zeigen, eigenes pädagogisches Handeln im Zusammenhang mit der in der Projektplanung skizzierten gemeinde- oder religionspädagogischen Konzeption zu begründen, didaktisch zu reflektieren und durch das Aufzeigen von Alternativen weiterzuführen. Der Prüfungsausschuss beurteilt die Leistung, indem die schriftliche Vorarbeit (§ 12 Abs. 2) und die Durchführung des Projektes einschließlich des Gespräches zu gleichen Teilen gewertet werden.
( 3 ) Das gemeinde- oder religionspädagogische Projekt kann erlassen werden, wenn eine gleichwertige Prüfung bereits abgelegt wurde. Handelt es sich dabei um die Prüfung, die zur endgültigen Lehrerlaubnis für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz führt, wird die Gesamtnote dieser Prüfung mit einem entsprechenden Vermerk in das Zeugnis übernommen.
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§ 8
Gottesdienst

( 1 ) Für die Gottesdienstprüfung gibt die Kandidatin oder der Kandidat mit der Meldung den Termin des Gottesdienstes und die Gemeinde, in der der Gottesdienst gehalten werden soll, an. Die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes wählt für diesen Sonntag aus einer der Predigtreihen den Text aus. Die Arbeit soll einen Umfang von 35 Seiten(DIN A 4 zu 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite) einschließlich Predigt und Ablauf des Gottesdienstes nicht überschreiten.
( 2 ) Der Bearbeitungszeitraum beträgt zwei Wochen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 3 und Absatz 4 Satz 2 bis 7 entsprechend. Überschreitet die Dauer der Erkrankung den Zeitraum von vier Kalendertagen, ist eine erneute Themenstellung erforderlich.
( 3 ) Nach dem von der Kandidatin oder dem Kandidaten gehaltenen Gottesdienst findet ein Nachgespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss statt. Beim Gottesdienstnachgespräch sollen Entscheidungen hinsichtlich der Gottesdienstgestaltung sowie dieser selbst erörtert und von der Kandidatin oder dem Kandidaten begründet werden. Bei der Bewertung der Leistung werden die Bewertungen der schriftlichen Vorarbeit (§ 12 Abs. 2) und die des Gottesdienstes einschließlich des Nachgespräches zu gleichen Teilen berücksichtigt. Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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§ 9
Klausuren

Die Kandidatin oder der Kandidat hat zwei Klausuren zu schreiben, von denen die eine ein systematisch-praktisches Thema, die andere ein biblisch-praktisches Thema behandeln soll. Für die biblisch-praktische Klausur, deren Dauer vier Stunden beträgt, wird je ein Thema in Verbindung mit einem alttestamentlichen und einem neutestamentlichen Text zur Auswahl gestellt. Für die Übersetzung werden Lexika ausgehändigt. Die systematisch-praktische Klausur dauert drei Stunden; es werden zwei Themen zur Auswahl gestellt. Die Themenstellung erfolgt jeweils durch die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 10
Biblicum

Im Biblicum weist die Kandidatin oder der Kandidat nach, dass sie oder er in der Lage ist, einen alttestamentlichen oder neutestamentlichen Text zu erfassen, ihn in den biblischen Horizont einzuordnen und seine Beziehung zu gegenwärtigen gemeindlichen, kirchlichen oder gesellschaftlichen Fragestellungen aufzuweisen. Die aus dem Text abzuleitenden systematisch-theologischen Grundfragen sind ebenso zu erörtern wie hermeneutische Grundsatzprobleme. Textgrundlage ist die Übersetzung Martin Luthers. Die Dauer der Prüfung soll 20 Minuten umfassen. Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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§ 11
Handlungsfeldprüfungen

( 1 ) Ausgangspunkt für das Gespräch in den einzelnen kirchlichen Handlungsfeldern sind die Erfahrungen der Kandidatin oder des Kandidaten, die in den verschiedenen Vikariats­abschnitten gemacht worden sind und sich im jeweiligen Bericht niederschlagen. In den Prüfungsgesprächen soll das Handlungsfeld in dreifacher Hinsicht reflektiert werden. Die Kandidatin oder der Kandidat soll den Gegenstand deskriptiv vorstellen, Probleme benennen und in den aktuellen praktisch-theologischen, ökumenischen und diakonischen Kontext einordnen. Theologische Grundentscheidungen der Kandidatin oder des Kandidaten sollen dabei zur Sprache kommen. Sie oder er soll auf der einen Seite das kirchliche Handeln biblisch, historisch und systematisch begründen und auf der anderen Seite historische und systematische Kenntnisse und Urteile dem eigenen Handeln zugrunde legen.
( 2 ) Die Prüfungsgespräche finden in folgenden Handlungsfeldern statt:
  • Gottesdienst und Verkündigung,
  • Gemeinde- und Religionspädagogik,
  • Seelsorge,
  • Gemeindeaufbau und Mission,
  • Gestalt und Ordnung der Kirche,
  • Wahlpflichtbereich.
Die Dauer der Prüfung im Handlungsfeld beträgt – mit Ausnahme der Seelsorge – 20 Minuten.
( 3 ) Für das Handlungsfeld Seelsorge reicht die Kandidatin oder der Kandidat zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen der oder dem Prüfenden die Darstellung einer seelsorgerlichen Situation (Verbatim) ein, die sich mit dem Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit nicht berühren darf. Die Ausarbeitung soll eine Seite nicht überschreiten. Das Gespräch soll darauf bezogen Seelsorge in Theorie und Praxis reflektieren. Es soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
( 4 ) Im Wahlpflichtbereich wird das Gespräch über einen der nachstehend genannten Bereiche geführt, den die Kandidatin oder der Kandidat benannt und begründet hat (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c).Es darf nicht der Wahlpflichtbereich gewählt werden, dem die wissenschaftliche Hausarbeit zuzuordnen ist (§ 6).Es bestehen folgende Wahlpflichtbereiche:
  • Diakonie,
  • Ökumene,
  • Christentum und andere Religionen,
  • Kirche und Kunst, Kirchenbau,
  • Kirche und Medien, Kirchliche Öffentlichkeitsarbeit,
  • Kirche und Musik,
  • Regionalkirchengeschichte.
( 5 ) Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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Teil 3:
Bewertung und Ergebnis der Prüfung

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§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Zur Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten festgesetzt:
sehr gut (1)
(eine hervorragende Leistung)
noch sehr gut (1,5)
(eine Leistung, die noch hervorragend ist)
gut (2)
(eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
noch gut (2,5)
(eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
befriedigend (3)
(eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
noch befriedigend (3,5)
(eine Leistung, die noch durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
genügend (4)
(eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
ungenügend (5)
(eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt).
( 2 ) Klausuren, wissenschaftliche Hausarbeit, gemeinde- oder religionspädagogisches Projekt und Gottesdienstentwurf werden jeweils von zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes beurteilt. Stimmen diese in ihrer Bewertung nicht überein und ist eine Einigung zwischen ihnen nicht zu erzielen, entscheidet eine Drittgutachterin oder ein Drittgutachter im Rahmen der gegebenen Noten. Die begründete Beurteilung des gemeinde- oder religionspädagogischen Projektes, die Bewertungen der schriftlichen Vorarbeit und die begründete Beurteilung des Gottesdienstes sowie die Gutachten der wissenschaftlichen Hausarbeit werden der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgehändigt.
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§ 13
Ergebnis der Prüfung

( 1 ) Vor den Handlungsfeldprüfungen wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Nachfrage die Bewertung der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt.
( 2 ) Im Anschluss an die mündlichen Prüfungen findet die Abschlusssitzung der Prüfungskommission statt, an der mindestens fünf Mitglieder anwesend sein müssen. Diese Sitzung ist nicht öffentlich und wird von der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes im Auftrag der oder des Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes geleitet.
( 3 ) Die Prüfungskommission legt aufgrund aller Einzelergebnisse das Gesamtergebnis der Prüfung mit einer der unter § 12 genannten Noten fest. Das Gesamtergebnis errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten. Dabei zählen die Noten der wissenschaftlichen Hausarbeit, des religions- oder gemeindepädagogischen Projektes, des Gottesdienstes jeweils dreifach, die Noten der Klausuren, des Biblicums und der Handlungsfeldprüfung Seelsorge jeweils zweifach, die Noten der übrigen fünf Handlungsfeldprüfungen jeweils einfach.
( 4 ) Die Zweite Theologische Prüfung ist bestanden, wenn die drei schriftlichen Prüfungen (§§ 6 und 9), die zwei Projektprüfungen (§§ 7 und 8), das Biblicum (§ 10) und fünf Handlungsfeldprüfungen mit mindestens „genügend“ (4) bewertet worden sind.
( 5 ) Aus dem nach Absatz 3 ermittelten Gesamtergebnis ergibt sich die Gesamtprüfungsnote:
bis 1,25
=
sehr gut (1)
von 1,26 bis 1,75
=
noch sehr gut (1,5)
von 1,76 bis 2,25
=
gut (2,0)
von 2,26 bis 2,75
=
noch gut (2,5)
von 2,76 bis 3,25
=
befriedigend (3,0)
von 3,26 bis 3,75
=
noch befriedigend (3,5)
von 3,76 bis 4,25
=
genügend (4,0)
ab 4,26
=
ungenügend (5).
( 6 ) Über die Bewertung der Einzelleistungen und die Feststellung des Gesamtergebnisses wird ein Protokoll gefertigt, das von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes und der Geschäftsführung unterzeichnet wird.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Gesamtergebnis in der Regel mündlich bekannt.
( 8 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist.
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§ 14
Nachprüfung und Wiederholung

( 1 ) Wird eine der schriftlichen Prüfungen (§§ 6 und 9), der Projektprüfungen (§§ 7 und 8), das Biblicum (§ 10) oder die Prüfung im Handlungsfeld Seelsorge (§ 11 Abs. 3) mit „ungenügend“ bewertet, ist eine Nachprüfung erforderlich. Werden eine schriftliche Prüfung oder Projektprüfung sowie eine Handlungsfeldprüfung mit „ungenügend“ bewertet, findet für die schriftliche Prüfung oder die Projektprüfung eine Nachprüfung statt. Sie findet frühestens drei Monate, spätestens sechs Monate nach der vergangenen Prüfung statt. Wird bei einer Nachprüfung die Leistung als „ungenügend“ bewertet, ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden.
( 2 ) Werden zwei Prüfungsleistungen, die keine Handlungsfeldprüfungen sind, mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden. Sie kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung können Projektprüfungen und schriftliche Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn sie mindestens mit „genügend“ bewertet worden sind. Der Termin der Wiederholung darf nicht früher als ein halbes Jahr und nicht später als zwei Jahre nach der vorangegangenen Prüfung liegen; er wird vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt.
( 3 ) Bei der Wiederholung der Zweiten Theologischen Prüfung ist eine erneute Nachprüfung nicht zulässig.
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§ 15
Unterbrechung, Versäumnis, ordnungswidriges Verhalten

( 1 ) Erkrankt die Kandidatin oder der Kandidat vor den Klausuren, dem Biblicum oder den Handlungsfeldprüfungen, so ist ein ärztliches Attest beizubringen. Die Prüfung gilt als unterbrochen und wird nach Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit zu einem von der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes festzusetzenden Zeitpunkt fortgesetzt.
( 2 ) Die versäumte Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt.
( 3 ) Die Prüfung wird als nicht bestanden erklärt, wenn die oder der zu Prüfende in Täuschungsabsicht benutzte Hilfsmittel nicht angibt, unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst in irgendeiner Weise zu täuschen versucht. Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 16
Rechtsbehelf

Gegen Prüfungsentscheidungen sowie Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht der Landeskirche erhoben werden. Ein Verwaltungsvorverfahren findet nicht statt.
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§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.
( 2 ) Die Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung vom 6. Juni 1979 (MBB-BEK 1985 S. 1), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 5. Mai 2001(KABl.-EKiBB S. 87), gilt für alle Kandidatinnen und Kandidaten, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Mai 2004 begonnen hat, und tritt im Übrigen außer Kraft.

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1 ↑ Verkündet als Artikel 3 des Kirchengesetzes über das Theologische Prüfungswesen in der EKBO vom 5. November 2004.