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Geltungszeitraum von: 01.08.2005

Geltungszeitraum bis: 30.08.2013

Ordnung der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung

Vom 13. Mai 2005

(KABl. S. 90)

Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von Artikel 1§ 8 Nr. 3 des Kirchengesetzes über das Theologische Prüfungswesen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 5. November 2004(KABl. S. 214) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Teil 1:
Grundsätze, Vorbereitung der Prüfung

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§ 1
Prüfungsziel

Die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung schließt den Vorbereitungsdienst gemäß § 3 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 (Mitteilungsblatt des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR Nr. 3/4 vom 10. Dezember 1981, S. 56) ab. Sie dient dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten, die für den Dienst als ordinierte Gemeindepädagogin oder ordinierter Gemeindepädagoge erforderlich sind sowie dem Nachweis, kirchliches Handeln, wie es in Schrift und Bekenntnis bezeugt ist, verantworten zu können.
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§ 2
Prüfungsarten

Die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung besteht aus drei Projektprüfungen (§§ 6 bis 8), zwei Klausuren (§ 9) und sechs mündlichen Prüfungen (§§ 10 und 11).
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§ 3
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse

( 1 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes nimmt im Auftrag des Bischofs oder der Bischöfin den Vorsitz in der Prüfungskommission wahr. Die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes bildet die Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus der Prüferin oder dem Prüfer, einer oder einem Vorsitzenden und einer Protokollantin oder einem Protokollanten. Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss setzt die Mitgliedschaft im Theologischen Prüfungsamt voraus.
( 2 ) Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsleistungen entscheidet in nicht öffentlicher Beratung der jeweilige Prüfungsausschuss. Über jedes Prüfungsgespräch im Rahmen der Projektprüfungen und über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die erteilte Note festgehalten wird. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.
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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Meldung für die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung ist berechtigt, wer am Vorbereitungsdienst der Gemeindepädagogen ordnungsgemäß teilgenommen hat.
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§ 5
Meldung zur Prüfung und Zulassung

( 1 ) Die Meldung zur Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung erfolgt zu einem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin.
Der Meldung sind beizufügen:
  1. eine Ergänzung des Lebenslaufes seit Aufnahme auf die Liste der Studierenden,
  2. Berichte über die Erkenntnisse und Erfahrungen während der verschiedenen Ausbildungsabschnitte im Vorbereitungsdienst, nach Handlungsfeldern gegliedert,
  3. die Mitteilung, welches Handlungsfeld Gegenstand der mündlichen Wahlpflichtprüfung (§ 11 Abs. 4) sein soll.
( 2 ) Die Zulassung zu den Handlungsfeldprüfungen erfolgt auf Grund der in Absatz 1 genannten Unterlagen. Mit der Mitteilung über die Zulassung erhält die Kandidatin oder der Kandidat eine Information über die Bestimmungen der Prüfungsordnung und weitere für die Prüfung wichtige Hinweise. Die Zulassung zu den Handlungsfeldprüfungen kann vom Theologischen Prüfungsamt versagt werden, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig eingegangen sind. Der oder dem Betreffenden wird die Entscheidung mit schriftlicher Begründung mitgeteilt.
( 3 ) Die in den §§ 6 bis 9 genannten Prüfungen sind in der Regel in den Ablauf des Vorbereitungsdienstes integriert. Die Kandidatin oder der Kandidat gibt für die Projektprüfungen eine formlose Meldung zu den vom Theologischen Prüfungsamt genannten Terminen ab.
( 4 ) In Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes ein Abweichen von der Reihenfolge der Prüfungsleistungen festlegen.
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Teil 2:
Durchführung der Prüfung

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§ 6
Praxisaufgabe

( 1 ) Als Praxisaufgabe hat die Kandidatin oder der Kandidat eine Veranstaltung mit einer gemeindlichen Kinder-, Jugend- oder Erwachsenengruppe auf Grund eines Themas schriftlich vorzubereiten und durchzuführen. Die Arbeit soll die theologische und humanwissenschaftliche Durchdringung und Beurteilung des Themas sowie die didaktische Strukturierung, die Verlaufsplanung und die konkrete Durchführung beinhalten.
( 2 ) Die Kandidatin oder der Kandidat reicht zu dem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin einen Themenvorschlag mit Begründung ein. Das Thema wird von der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes beschlossen. Der Umfang der Arbeit ist auf 40 Seiten(DIN A 4 zu 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite) begrenzt.
( 3 ) Am Ende der schriftlichen Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht verwendet wurden.
( 4 ) Der Bearbeitungszeitraum beträgt sechs Wochen. In dieser Zeit ist die Kandidatin oder der Kandidat von Aufgaben im Vorbereitungsdienst freigestellt. Als Abgabetag gilt das Datum des Poststempels oder – bei Abgabe beim Theologischen Prüfungsamt – das Datum des Empfangs. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes die Frist für die Abgabe der Arbeit bis zu 14 Tage verlängern. Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Ende des Bearbeitungszeitraumes, unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes, gestellt werden. Im Erkrankungsfalle ist rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Abgabefrist der Arbeit wird um die Dauer der Erkrankung verlängert. Überschreitet die Dauer der Erkrankung den Zeitraum von 14 Kalendertagen, ist eine erneute Themenstellung erforderlich.
( 5 ) Nach der von der Kandidatin oder dem Kandidaten durchgeführten Praxisaufgabe findet ein Nachgespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Ausschuss statt. Bei der Bewertung der Leistung werden die Bewertungen der schriftlichen Arbeit einerseits sowie der Durchführung einschließlich des Nachgespräches andererseits zu gleichen Teilen berücksichtigt. Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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§ 7
Gemeinde- oder religionspädagogisches Projekt

( 1 ) Für das gemeinde- oder religionspädagogische Projekt reicht die Kandidatin oder der Kandidat zu dem vom Theologischen Prüfungsamt genannten Zeitpunkt einen Projektentwurf ein. Das Thema soll sich aus der Praxis der Lehr- und Lernzusammenhänge ergeben. Es wird von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor formuliert und von der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes bestätigt. Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte der einzelnen Projektphasen legt das Theologische Prüfungsamt fest. Die Arbeit soll einen Umfang von 30 Seiten(DIN A 4 zu 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite) zuzüglich Anhang nicht überschreiten.
( 2 ) Nach der Durchführung der Sichtstunde des Projektes findet ein bis zu 30 Minuten dauerndes Gespräch mit dem für diese Projektprüfung gebildeten Ausschuss und der Kandidatin oder dem Kandidaten statt. Das Gespräch konzentriert sich auf Theorie und Praxis des schriftlich konzipierten und durchgeführten Projekts. Die Kandidatin oder der Kandidat soll sich in der Lage zeigen, eigenes pädagogisches Handeln im Zusammenhang mit der in der Projektplanung skizzierten gemeinde- oder religionspädagogischen Konzeption zu begründen, didaktisch zu reflektieren und durch das Aufzeigen von Alternativen weiterzuführen. Der Prüfungsausschuss beurteilt die Leistung, indem die schriftliche Vorarbeit (§ 12 Abs. 2) und die Durchführung des Projektes einschließlich des Gespräches zu gleichen Teilen gewertet werden. Das Ergebnis wird nach dem Gespräch bekannt gegeben und begründet.
( 3 ) Das gemeinde- oder religionspädagogische Projekt kann erlassen werden, wenn eine gleichwertige Prüfung bereits abgelegt wurde. Handelt es sich dabei um eine Prüfung, die zur endgültigen Lehrerlaubnis für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz führt, wird die Gesamtnote dieser Prüfung mit einem entsprechenden Vermerk in das Zeugnis übernommen.
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§ 8
Gottesdienst

( 1 ) Für die Gottesdienstprüfung gibt die Kandidatin oder der Kandidat mit der Meldung den Termin des Gottesdienstes und die Gemeinde, in der der Gottesdienst gehalten werden soll, an. Die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes wählt für diesen Sonntag aus einer der Predigtreihen den Text aus. Die Arbeit soll einen Umfang von 35 Seiten(DIN A 4 zu 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite) einschließlich Predigt und Ablauf des Gottesdienstes nicht überschreiten.
( 2 ) Der Bearbeitungszeitraum beträgt zwei Wochen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 3 und Absatz 4 Satz 2 bis 7 entsprechend. Überschreitet die Dauer der Erkrankung den Zeitraum von sieben Kalendertagen, ist eine erneute Themenstellung erforderlich.
( 3 ) Nach dem von der Kandidatin oder dem Kandidaten gehaltenen Gottesdienst findet ein Nachgespräch mit dem Prüfungsausschuss statt. Beim Gottesdienstnachgespräch sollen Entscheidungen hinsichtlich der Gottesdienstgestaltung sowie dieser selbst erörtert und von der Kandidatin oder dem Kandidaten begründet werden. Bei der Bewertung der Leistung werden die Bewertungen der schriftlichen Vorarbeit (§ 12 Abs. 2) und die des Gottesdienstes einschließlich des Nachgespräches zu gleichen Teilen berücksichtigt. Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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§ 9
Klausuren

Die Kandidatin oder der Kandidat hat zwei Klausuren zu schreiben, von denen die eine ein soziologisch-pädagogisches Thema, die andere ein biblisch-praktisches Thema behandeln soll. Für die biblisch-praktische Klausur, deren Dauer vier Stunden beträgt, wird je ein Thema in Verbindung mit einem alttestamentlichen und einem neutestamentlichen Text in der Übersetzung Martin Luthers zur Auswahl gestellt. Lexika und Vergleichstexte werden ausgehändigt. Die soziologisch-pädagogische Klausur dauert drei Stunden; es werden zwei Themen zur Auswahl gestellt. Die Themenstellung erfolgt durch das Theologische Prüfungsamt.
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§ 10
Biblicum

Im Biblicum weist die Kandidatin oder der Kandidat nach, dass sie oder er in der Lage ist, einen zentralen biblischen Text zu erfassen, ihn in den biblischen Horizont einzuordnen und seine Beziehung zu gegenwärtigen gemeindlichen, kirchlichen oder gesellschaftlichen Fragestellungen aufzuweisen. Textgrundlage ist die Übersetzung Martin Luthers. Die Dauer der Prüfung soll 20 Minuten umfassen. Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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§ 11
Handlungsfeldprüfungen

( 1 ) Ausgangspunkt für das Prüfungsgespräch in den einzelnen kirchlichen Handlungsfeldern sind die Erfahrungen der Kandidatin oder des Kandidaten, die in den verschiedenen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes gemacht worden sind und sich im jeweiligen Bericht niederschlagen. In den Prüfungsgesprächen soll das Handlungsfeld in dreifacher Hinsicht dargestellt werden. Die Kandidatin oder der Kandidat soll den Gegenstand deskriptiv vorstellen, reflektierend Probleme benennen und in den aktuellen praktischtheologischen, ökumenischen und diakonischen Kontext einordnen. Theologische und gemeindepädagogische Grundentscheidungen der Kandidatin oder des Kandidaten sollen dabei zur Sprache kommen. Sie oder er soll auf der einen Seite das kirchliche Handeln biblisch, historisch und systematisch begründen und auf der anderen Seite historische und systematische Kenntnisse und Urteile dem eigenen Handeln zugrunde legen.
( 2 ) Die Prüfungsgespräche finden in folgenden Handlungsfeldern statt:
  • Theologie und Kirche,
  • Gemeinde- und Religionspädagogik,
  • Seelsorge,
  • Gestalt und Ordnung der Kirche,
  • Wahlpflichtbereich.
Die Dauer der Prüfung im Handlungsfeld beträgt – mit Ausnahme der Prüfung im Handlungsfeld Seelsorge – 20 Minuten.
( 3 ) In das Prüfungsgespräch über „Theologie und Kirche“, welches ein theologisches oder kirchliches Sachthema behandelt, führt die Kandidatin oder der Kandidat durch schriftliche Thesen ein. Sie sind zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung einzureichen und sollen die theologische Grundlegung und angrenzende Bereiche des Themas erörtern.
( 4 ) Im gemeinde- und religionspädagogischen Gespräch soll die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage sein, didaktische Entscheidungen darzustellen und zu begründen und über praxis-bestimmende Konzeptionen Auskunft zu geben sowie Grundfragen hinsichtlich der Unterschiede des Lebensortes Gemeinde oder Schule zu benennen und zu beantworten.
( 5 ) Für das Handlungsfeld Seelsorge reicht die Kandidatin oder der Kandidat zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen der oder dem Prüfenden die Darstellung einer seelsorgerlichen Situation (Verbatim) ein, die sich mit dem Thema der Praxisaufgabe nicht berühren darf. Die Ausarbeitung soll eine Seite nicht überschreiten. Das Gespräch soll darauf bezogen Seelsorge in Theorie und Praxis reflektieren. Es soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
( 6 ) Im Wahlpflichtbereich wird das Gespräch über einen der nachstehend genannten Bereiche geführt, den die Kandidatin oder der Kandidat benannt und begründet hat (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c).Es darf nicht der Wahlpflichtbereich gewählt werden, dem die Praxisaufgabe zuzuordnen ist (§ 6).Es bestehen folgende Wahlpflichtbereiche:
  • Diakonie,
  • Ökumene,
  • Gemeindeaufbau und Mission,
  • Kirche und Kunst,
  • Kirche und neue pädagogische Fragestellungen,
  • kirchliche Öffentlichkeitsarbeit.
( 7 ) Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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Teil 3:
Bewertung und Ergebnis der Prüfung

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§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Zur Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten festgesetzt:
sehr gut (1)
(eine hervorragende Leistung)
noch sehr gut (1,5)
(eine Leistung, die noch hervorragend ist)
gut (2)
(eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
noch gut (2,5)
(eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
befriedigend (3)
(eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
noch befriedigend (3,5)
(eine Leistung, die noch durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
genügend (4)
(eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
ungenügend (5)
(eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt).
( 2 ) Klausuren, Praxisaufgabe, gemeinde- oder religionspädagogisches Projekt und Gottesdienstentwurf werden jeweils von zwei Gutachterinnen und Gutachtern beurteilt. Stimmen die Gutachterinnen und Gutachter in ihrer Bewertung nicht überein und ist eine Einigung zwischen ihnen nicht zu erzielen, entscheidet eine Drittgutachterin oder ein Drittgutachter im Rahmen der gegebenen Noten. Die begründete Beurteilung des gemeinde- oder religionspädagogischen Projektes, die Bewertungen der schriftlichen Vorarbeit und die begründete Beurteilung des Gottesdienstes sowie die Gutachten der Praxisaufgabe werden der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgehändigt. Die Gutachterinnen und Gutachter werden vom Theologischen Prüfungsamt festgelegt.
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§ 13
Ergebnis der Prüfung

( 1 ) Vor den Handlungsfeldprüfungen wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Nachfrage die Bewertung der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt.
( 2 ) Im Anschluss an die mündlichen Prüfungen findet die Abschlusssitzung der Prüfungskommission statt, zu der mindestens fünf Mitglieder anwesend sein müssen. Diese Sitzung ist nicht öffentlich und wird von der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes geleitet.
( 3 ) Die Prüfungskommission legt aufgrund aller Einzelergebnisse das Gesamtergebnis der Prüfung mit einer der unter § 12 genannten Noten fest. Das Gesamtergebnis errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten. Dabei zählen die Noten der Praxisaufgabe und des gemeinde- oder religionspädagogischen Projektes jeweils dreifach, die Noten der Klausuren, des Gottesdienstes und der Handlungsfeldprüfung in Gemeinde- und Religionspädagogik sowie Theologie und Kirche je zweifach, die Noten des Biblicums und der übrigen drei Handlungsfeldprüfungen jeweils einfach.
( 4 ) Die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung ist bestanden, wenn die Praxisaufgabe und die zwei Klausuren (§§ 6 und 9), die zwei Projektprüfungen (§§ 7 und 8), das Biblicum (§ 10) und vier Handlungsfeldprüfungen mit mindestens „genügend“ (4) bewertet worden sind.
( 5 ) Aus dem nach Absatz 3 ermittelten Gesamtergebnis ergibt sich die Gesamtprüfungsnote:
bis 1,25
=
sehr gut (1)
von 1,26 bis 1,75
=
noch sehr gut (1,5)
von 1,76 bis 2,25
=
gut (2,0)
von 2,26 bis 2,75
=
noch gut (2,5)
von 2,76 bis 3,25
=
befriedigend (3,0)
von 3,26 bis 3,75
=
noch befriedigend (3,5)
von 3,76 bis 4,25
=
genügend (4,0)
ab 4,26
=
ungenügend (5).
( 6 ) Über die Bewertung der Einzelleistungen und die Feststellung des Gesamtergebnisses wird ein Protokoll gefertigt, das von der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes unterzeichnet wird.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Gesamtergebnis in der Regel mündlich bekannt.
( 8 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist.
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§ 14
Nachprüfung und Wiederholung

( 1 ) Wird die Praxisaufgabe oder die gemeinde- oder religionspädagogische Projektprüfung in einer ihrer Teilbewertungen mit „ungenügend” bewertet, so ist für diese Prüfung eine Nachprüfung erforderlich.
( 2 ) Wird die Praxisaufgabe oder eine Projektprüfung oder eine Klausur (§§ 7 und 8) mit „ungenügend“ bewertet, ist eine Nachprüfung erforderlich. Werden eine Klausur oder Projektprüfung sowie eine Handlungsfeldprüfung mit „ungenügend“ bewertet, findet für die Klausur oder die Projektprüfung eine Nachprüfung statt. Werden zwei Handlungsfeldprüfungen mit „ungenügend“ bewertet, findet für eine dieser Prüfungen, die die Prüfungskommission festlegt, eine Nachprüfung statt. Sie findet frühestens drei Monate, spätestens sechs Monate nach der vergangenen Prüfung statt. Wird bei einer Nachprüfung die Leistung als „ungenügend“ bewertet, ist die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung nicht bestanden.
( 3 ) Werden zwei Prüfungsleistungen, die keine Handlungsfeldprüfungen sind, mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung nicht bestanden. Sie kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung können Projektprüfungen und Klausuren anerkannt werden, wenn sie mindestens mit „genügend“ bewertet worden sind. Der Termin der Wiederholung darf nicht früher als ein halbes Jahr und nicht später als zwei Jahre nach der vorangegangenen Prüfung liegen; er wird vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt.
( 4 ) Bei der Wiederholung der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung ist eine Nachprüfung nicht zulässig.
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§ 15
Unterbrechung, Versäumnis, ordnungswidriges Verhalten

( 1 ) Erkrankt die Kandidatin oder der Kandidat vor den Klausuren, dem Biblicum oder den Handlungsfeldprüfungen, so ist ein ärztliches Attest beizubringen. Die Prüfung gilt als unterbrochen und wird nach Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit zu einem von der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes festzusetzenden Zeitpunkt fortgesetzt.
( 2 ) Die versäumte Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt.
( 3 ) Die Prüfung wird als nicht bestanden erklärt, wenn die oder der zu Prüfende in Täuschungsabsicht benutzte Hilfsmittel nicht angibt, unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst in irgendeiner Weise zu täuschen versucht. Die Entscheidung trifft die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 16
Rechtsbehelf

Gegen Prüfungsentscheidungen sowie Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht der Landeskirche erhoben werden. Ein Verwaltungsvorverfahren findet nicht statt.
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§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
( 2 ) Die Ordnung der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung vom 14. Januar 1989 (Mitteilungsblatt des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR Nr. 1/2 vom 1. September 1989, S. 12) gilt für alle Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem 1. Mai 2005 den Vorbereitungsdienst begonnen haben und tritt im Übrigen außer Kraft.