.

Geltungszeitraum von: 01.05.2005

Geltungszeitraum bis: 06.12.2005

Kirchengesetz zur Vereinbarung mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

Vom 23. April 2005

(KABl. S. 78)

#
Die Landessynode beschließt das folgende Kirchengesetz zur Vereinbarung mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen:
###

§ 1

Der für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 11. März 2005 unterzeichneten, diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird zugestimmt.
#

§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
#

Anlage

Vereinbarung
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
vertreten durch das Evangelisch-Lutherische
Landeskirchenamt Sachsens,
und
die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
vertreten durch die Kirchenleitung,
schließen auf Grund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 8. November 2001, in der jeweils aktuellen Fassung die folgende Vereinbarung:
###

§ 1

(1) Gemeindeglieder der vertragschließenden Kirchen können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg Glieder einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes werden.
(2) Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirchgemeinde als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, im Folgenden erwählte Kirchengemeinde genannt, sind eine erkennbare kirchliche Bindung zu der erwählten Kirchengemeinde und die Möglichkeit, auf Grund der räumlichen Entfernung am Leben der erwählten Kirchengemeinde regelmäßig teilnehmen zu können.
#

§ 2

(1) Gehört die erwählte Kirchengemeinde zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, so entscheidet auf schriftlichen und zu begründenden Antrag des Gemeindegliedes der Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchengemeinde. Dieser hat den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zu hören. Er soll seine Entscheidung nicht gegen die eingeholte Stellungnahme treffen.
(2) Gehört die erwählte Kirchengemeinde zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, so entscheidet auf schriftlichen und zu begründenden Antrag des Gemeindegliedes der Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde. Dieser hat den Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes hören. Er soll seine Entscheidung nicht gegen die eingeholte Stellungnahme treffen.
(3) Im Falle einer Entscheidung durch den Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchengemeinde nach Absatz 1 ist die Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Sie ist an das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu richten. Dieses entscheidet endgültig.
(4) Im Falle einer Entscheidung durch den Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde nach Absatz 2 ist die Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes mitzuteilen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Widerspruch beim Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde erheben. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, so ist er dem zuständigen Bezirkskirchenamt vorzulegen. Dieses entscheidet endgültig.
(5) Die Entscheidung erstreckt sich auf Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag von den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam oder von dem allein sorgeberechtigten Elternteil gestellt wird.
(6) Sofern sich die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
#

§ 3

Wenn im Falle eines Wohnsitzwechsels der Antrag nach § 2 innerhalb von zwei Monaten seit dem Wohnsitzwechsel gestellt und dem Antrag entsprochen wird, wirkt die Entscheidung auf den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels zurück.
#

§ 4

(1) Das Gemeindeglied hat in der erwählten Kirchengemeinde alle Rechte und Pflichten eines Gemeindeglieds. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der für den Wohnsitz zuständigen Landeskirche bleibt unberührt.
(2) Die Zugehörigkeit zur erwählten Kirchengemeinde vermittelt die Zugehörigkeit zu der für die erwählte Kirchengemeinde zuständigen Landeskirche.
#

§ 5

(1) Das Gemeindeglied kann auf die nach den §§ 1 und 2 begründete Gemeindezugehörigkeit verzichten mit der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. Der Verzicht ist dem Gemeindekirchenrat bzw. dem Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erklärung zugegangen ist, wirksam. § 2 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Der Gemeindekirchenrat beziehungsweise der Kirchenvorstand teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit der Kirchengemeinde des Wohnsitzes mit.
(2) Die Zugehörigkeit zu der erwählten Kirchengemeinde endet, wenn das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Kirchengemeinde verlegt.
#

§ 6

Die vertragschließenden Kirchen können im gegenseitigen Benehmen Durchführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung erlassen.
#

§ 7

Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind. Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.1#Mit dem Inkrafttreten tritt die am 3. April 2002 in Dresden und am 22. April in Görlitz unterzeichnete Vereinbarung außer Kraft.

#
1 ↑ Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens: 13. Januar 2006 (KABl. S. 80).