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Rahmenordnung für die Evangelischen Studierendengemeinden in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 16. Dezember 2005

(KABl. 2006 S. 21)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 12 Abs. 5 der Grundordnung vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 2) die folgende Ordnung beschlossen:
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I.
Präambel

  1. Die Evangelische Studierendengemeinde (im Folgenden ESG) ist Gemeinde Jesu Christi an den Hochschulen. Als evangelische Gemeinde mit ökumenischem Charakter ist sie offen für alle, die am Leben der ESG teilnehmen wollen.
  2. Die ESG trägt dafür Sorge, dass das Evangelium in den Hochschulen bezeugt wird. Sie verwirklicht vielfältige Formen von christlicher Gemeinschaft und geistlichem Leben, die im Gottesdienst, in Seelsorge und Beratung, im Taufunterricht und in verschiedenen Formen von Gemeindeveranstaltungen zum Ausdruck kommen. Sie setzt sich insbesondere mit Fragen auseinander, die sich aus dem Verhältnis von Evangelium, Wissenschaft und Gesellschaft ergeben. Die ESG ist geprägt durch aktive studentische Mitgestaltung und Mitverantwortung. Sie arbeitet mit an der ständigen Erneuerung der Kirche.
  3. Jede ESG kann sich eine Ordnung geben, die der Rahmenordnung und sonstigem kirchlichen Recht nicht widerspricht. Die Ordnung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
  4. Die ESG arbeitet im Verband der Evangelischen Studentinnen- und Studenten­gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland und nimmt teil an dem ökumenischen Auftrag des Christlichen Studentenweltbundes (WSCF).
  5. Die Studierendengemeinden sind rechtlich unselbstständige Gemeinden in Trägerschaft der Landeskirche, die ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig durchführen.
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II.
Studentische Gremien und Belange

  1. Organe der ESG sind die Gemeindeversammlung und der Gemeinderat.
  2. Die Gemeindeversammlung tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Ihr gehören alle Studierenden an, die sich der ESG zugehörig fühlen. Die Ge­mein­de­versammlung wählt zu Beginn eines Semesters den Gemeinderat.
  3. Dem Gemeinderat gehören bis zu acht von der Gemeindeversammlung für ein Semester gewählte Mitglieder sowie die Stu­dier­en­den­pfarrerin oder der Studierendenpfarrer an. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
    Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, bestimmt der Gemeinderat für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied. Die Ordnung der ESG kann Näheres regeln.
  4. Die Mitglieder des Gemeinderates sollen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.
  5. Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine stellvertretende Sprecherin oder einen stellvertretenden Sprecher. Sie müssen der evangelischen Kirche angehören.
  6. Die ESG zeigt die Wahl des Gemeinderats und der Sprecherin oder des Sprechers sowie der stellvertretenden Sprecherin oder des stellvertretenden Sprechers dem Kon­sis­to­rium an.
  7. Der Gemeinderat hat folgende Aufgaben:
    1. Er verantwortet gemeinsam mit der Studierendenpfarrerin oder dem Studierendenpfarrer die Arbeit der ESG;
    2. er fördert das regelmäßige Zusammenkommen der ESG und ihrer Gruppen im Gottesdienst und auf andere Weise;
    3. er fördert missionarische, diakonische und ökumenische Arbeit;
    4. er gewinnt Studierende für die ehrenamtliche Mitarbeit, bereitet sie auf diesen Dienst vor und beauftragt sie dazu;
    5. er wirkt darauf hin, dass der Grundsatz der Bewahrung der Schöpfung in der gemeindlichen Arbeit beachtet wird.
  8. Für die Arbeit des Gemeinderats gilt Artikel 23 der Grundordnung entsprechend, sofern die Ordnung der ESG nichts Abweichendes vorsieht.
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III.
Beruflich Mitarbeitende

  1. In jeder ESG ist für den Pfarrdienst mindestens eine ordinierte Mitarbeiterin oder ein ordinierter Mitarbeiter zuständig, die oder der von der Kirchenleitung berufen wird. Der Dienst erfolgt haupt- oder nebenamtlich.
  2. Der Auftrag der Studierendenpfarrerin und -pfarrer ist die Verkündigung des Evangeliums und die Seelsorge im Bereich der Hochschulen. Vor allem gilt dieser Dienst den Mitgliedern der ESG.
  3. Die Teilnahme am kreiskirchlichen Pfarrkonvent des Kirchenkreises, in der Regel dort, wo sich die ESG befindet, ist verpflichtend. Eine Zusammenarbeit mit den örtlichen kirchlichen Stellen ist anzustreben.
  4. Die Studierendenpfarrerin oder der Studierendenpfarrer ist für die Geschäftsführung einschließlich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der ESG zuständig. In ESG mit mehreren Studierendenpfarrerinnen und -pfarrern sollen sich diese dabei alle drei Jahre abwechseln.
  5. Die Studierendenpfarrerinnen und -pfarrer aller Studierendengemeinden bilden einen Konvent. Die Frage des Vorsitzes und der Einberufung regeln die Mitglieder unter sich.
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IV.
Pfarrstellenbesetzung

  1. Freie Stellen schreibt das Konsistorium im Benehmen mit dem Gemeinderat der ESG aus.
    Die Bewerbungen sind an das Konsistorium zu richten.
  2. Für die Erarbeitung eines Wahlvorschlags setzt die Kirchenleitung einen Pfarrwahlausschuss ein. Dem Pfarrwahlausschuss gehören drei von der Gemein­de­versammlung gewählte Mitglieder der ESG, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören müssen, sowie zwei von der Kirchenleitung benannte Mitglieder und die zuständige Referentin oder der zuständige Referent im Konsistorium an. In einer ESG mit mehr als einer Pfarrstelle nimmt die Inhaberin oder der Inhaber der anderen Pfarrstelle mit beratender Stimme teil. Der Pfarr­wahl­ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
  3. Nach Abschluss der Bewerbungsfrist unterrichtet der Pfarrwahlausschuss das Kollegium des Konsistoriums, um zu klären, ob Bedenken gegen eine Bewerbung bestehen. Danach stellt er nach Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber einen Wahlvorschlag auf, der nicht mehr als drei Namen enthalten soll.
  4. Die in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber und Bewerberinnen werden aufgefordert, sich den Gemeindegliedern in geeigneter Weise vorzustellen. Der Gemeinderat der ESG soll nach der Vorstellung ein Votum abgeben, das der Kirchenleitung vorzulegen ist.
  5. Die Berufung erfolgt durch die Kirchenleitung in der Regel für die Dauer von sechs Jahren.
  6. Im Fall der nebenamtlichen Beauftragung ist der Gemeinderat vor der Beauftragung zu hören.
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V.
Beirat

  1. Zur Förderung der Arbeit der ESG und ihrer Zusammenarbeit mit Hochschulen, Kirchenkreisen und Kirchengemeinden kann ein örtlicher Beirat gebildet werden.
  2. Ihm sollen insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, der Lehr­en­den, der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie der Fördervereine angehören.
  3. Näheres kann in der Ordnung der ESG geregelt werden.
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VI.
Landeskirchlicher Ausschuss für die Arbeit in den Evangelischen Studierendengemeinden

  1. Für den Informationsaustausch und die Klärung von Fragen gemeinsamen Interesses wird ein landeskirchlicher Ausschuss für die Arbeit in den Evangelischen Studieren­den­gemeinden gebildet.
  2. Dem Ausschuss gehören an:
    1. je eine studentische Vertreterin oder ein studentischer Vertreter des Gemeinderates jeder ESG, die von den jeweiligen Gemeinderäten für eine Amtszeit von einem Jahr benannt werden;
    2. alle Studierendenpfarrerinnen und Studierendenpfarrer;
    3. ein von der Kirchenleitung entsandtes Mitglied, die dieses für die Amtszeit von sechs Jahren benennt, sowie
    4. die zuständige Referentin oder der zuständige Referent im Konsistorium.
  3. Der Ausschuss tagt mindestens einmal innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten und bei Bedarf. Der Ausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
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VII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut für die Evangelischen Studentengemeinden in Berlin (West) vom 16. Februar 1970 (KABl.-EKiBB S. 30) außer Kraft.