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Rechtsverordnung über die Finanzierung der Diakoniestationen

Vom 6. Dezember 1991 (KABl.-EKiBB S. 170); § 1 und § 2 Abs. 1 außer Kraft durch Kirchengesetz über die Diakoniestationen vom 5. Mai 1996

(KABl.-EKiBB S. 112)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat aufgrund von § 4 und § 6 des Kirchengesetzes über zentrale Aufgaben für Diakoniestationen vom 17. November 1990 (KABl.-EKiBB S. 139) nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der Diakoniesta­tionen die folgende Rechtsverordnung für den Geltungsbereich des Kirchengesetzes über zentrale Aufgaben für Diakoniestationen beschlossen:
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§ 1

außer Kraft
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§ 2

( 1 ) außer Kraft
( 2 ) Die Vergabe von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
  1. Für eine in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Diakoniestation wird vom Träger der Station mit der Arbeitsgemeinschaft der Diakoniestationen ein Sanierungsprogramm erarbeitet. Darin ist unter anderem vorzusehen, dass zunächst die Mittel aus der Ausgleichsrücklage in voller Höhe und die Mittel der Betriebsmittelrücklage bis zur Mindesthöhe eingesetzt werden. Darüber hinaus können Mittel des Ausgleichsfonds für eine begrenzte Fehlbedarfsfinanzierung in Anspruch genommen werden. Wird mit Ablauf des Sanierungsprogramms keine wirtschaftliche Gesundung der Diakoniestation erreicht, ist die Station spätestens zum Ende des folgenden Haushaltsjahres zu schließen.
  2. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds können bei Veränderung der Trägerstruktur einer Diakoniestation auf Antrag Übergangs- und Anpassungshilfen finanziert werden. Die Grundlage dafür ist ein mit dem Träger der Station von der Arbeitsgemeinschaft der Diakoniestationen erarbeitetes Finanzierungsprogramm.
  3. Als Starthilfe und zeitlich befristete Fehlbedarfsfinanzierung für die Betriebskosten von diakonischen Sonderprojekten im Rahmen der ambulanten gesundheits- und sozialpflegerischen Aufgaben der Diakoniestationen können aus dem Ausgleichsfonds Darlehen und gegebenenfalls auch Zuschüsse gewährt werden. Die fachliche Prüfung der Projekte erfolgt durch die Arbeitsgemeinschaft der Diakoniestationen.
  4. Für unabweisbare Sachkosten bei der Einrichtung zusätzlicher, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendiger Dienste einer Diakoniestation können auf Antrag nach Ausschöpfung aller anderen Zuwendungsmittel einmalige Investitionshilfen aus dem Ausgleichsfonds gewährt werden, wenn die Arbeitsgemeinschaft der Diakoniestationen diese zusätzlichen Dienste befürwortet.
( 3 ) Im Rahmen dieser Grundsätze vergibt die Arbeitsgemeinschaft der Diakoniestationen mit Zustimmung des Konsistoriums die Mittel des Ausgleichsfonds und überwacht deren zweckmäßige Verwendung. Die allgemeine Finanzaufsicht des Konsistoriums bleibt unberührt.
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§ 3

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Gewährung von Zuweisungen an Diakoniestationen vom 24. Oktober 1989 außer Kraft.