.Ordnung für das Helmut-Gollwitzer-Haus
Vom 28. August 2009 (KABl. S. 183); geändert durch Ordnung
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§ 7
Ordnung für das Helmut-Gollwitzer-Haus
– Rüstzeitenheim und Bildungsstätte
der Evangelischen Jugend –
Vom 28. August 2009 (KABl. S. 183); geändert durch Ordnung
vom 2. Oktober 2020
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Rechtsform
(1)1Das „Helmut-Gollwitzer-Haus – Rüstzeitenheim und Bildungsstätte der Evangelischen Jugend –“ in Wünsdorf ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2Als Rüstzeitenheim der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und als Bildungsstätte der Evangelischen Jugend Berlin dient es insbesondere der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. 3Die Arbeit des Helmut-Gollwitzer-Hauses ist Teil der landeskirchlichen Jugendarbeit; sie soll im Zusammenwirken mit dem Amt für kirchliche Dienste, insbesondere mit dem Fachgebiet Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern erfolgen.
(2)1Das Helmut-Gollwitzer-Haus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Helmut-Gollwitzer-Hauses fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)1Zwecke des Helmut-Gollwitzer-Hauses sind die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung und die Förderung der Volks- und Berufsbildung. 2Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb
- einer Jugendbildungsstätte und
- eines Rüstzeitenheimes für die landeskirchliche Jugendarbeit.
§ 2
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Die Kirchenleitung beruft für das Helmut-Gollwitzer-Haus ein Kuratorium.
(2)1Das Kuratorium trägt der Kirchenleitung gegenüber Verantwortung dafür, dass die Aufgaben des Helmut-Gollwitzer-Hauses als Rüstzeitenheim und Bildungsstätte der Evangelischen Jugend dem kirchlichen Auftrag entsprechend und unter Beachtung der kirchlichen Ordnung wahrgenommen werden. 2Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Es legt die Grundlinien für die Arbeit im Helmut-Gollwitzer-Haus fest.
- Es beschließt Grundsätze für die Belegung des Helmut-Gollwitzer-Hauses.
- Es beschließt die Dienstordnung für die Leiterin oder den Leiter und übt die Dienstaufsicht über sie oder ihn aus.
- Es nimmt den Tätigkeitsbericht der Leiterin oder des Leiters entgegen und kann ihr oder ihm Vorgaben für ihre oder seine Tätigkeit machen.
- Es beschließt Grundsätze für die Bildungsarbeit.
- Es beschließt im Rahmen des Stellenplans über die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wirtschaftsbereich.
- Es erstellt den Entwurf des Haushaltsplans für das Helmut-Gollwitzer-Haus.
3Die Ausübung der Dienstaufsicht nach Nummer 3 kann der oder dem Vorsitzenden übertragen werden.
#§ 3
Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium gehören an:
- die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Kinder- und Jugendarbeit (Vorsitz),
- die Referentin oder der Referent im Konsistorium, die oder der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständig ist,
- ein Mitglied der Gesamtkonferenz der kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Jugendarbeit in Berlin,
- ein Mitglied des Beirats für die Bildungsarbeit,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte,
- ein Mitglied des Vereins „Gemeindeheim Versöhnung e.V.“,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Wünsdorf.
(2)1Die Mitglieder nach Nummer 3 bis 7 werden von der Kirchenleitung berufen; die Gremien unterbreiten Vorschläge. 2Die Mitglieder des Kuratoriums müssen der evangelischen Kirche angehören. 3Haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Helmut-Gollwitzer-Hauses können nicht Mitglieder des Kuratoriums sein.
(3)1An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt die Leiterin oder der Leiter des Helmut-Gollwitzer-Hauses mit beratender Stimme teil. 2Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenkreises, in dessen Gebiet das Helmut-Gollwitzer-Haus liegt, kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen. 3Das Kuratorium kann weitere sachkundige Personen zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
#§ 4
Arbeit des Kuratoriums
(1)1Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. 2Scheidet jemand vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
(2)1Das Kuratorium tagt in der Regel zweimal im Jahr. 2Es wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. 3Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und vertritt das Kuratorium nach außen. 4Das Kuratorium wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seinen Mitgliedern eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3)1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 2Bei Abstimmungen gibt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ausschlag; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 4Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und der Genehmigung des Kuratoriums bedarf. 5In Ausnahmefällen ist ein schriftliches Umlaufverfahren zur Herbeiführung eines Beschlusses zulässig, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
#§ 5
Die Leiterin oder der Leiter
(1)1Die Leiterin oder der Leiter trägt dem Kuratorium gegenüber Verantwortung dafür, dass die Arbeit im Helmut-Gollwitzer-Haus, insbesondere die Geschäfts- und Wirtschaftsführung, im Rahmen der Vorgaben des Kuratoriums ordnungsgemäß durchgeführt wird. 2Die Aufgaben der Leitung werden durch eine Dienstordnung geregelt, die das Kuratorium erlässt. 3Die Leiterin oder der Leiter gibt dem Kuratorium regelmäßig einen Tätigkeitsbericht.
(2) Die Leiterin oder der Leiter übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Helmut-Gollwitzer-Hauses aus, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt.
(3) Die Leiterin oder der Leiter wird von der Kirchenleitung berufen. Das Kuratorium kann Vorschläge unterbreiten.
(4)1Die Leiterin oder der Leiter trägt Verantwortung für die Arbeit des Helmut-Gollwitzer-Hauses als Bildungsstätte. 2Dazu gehören die Vorbereitung und Durchführung von Bildungsangeboten/Bildungsveranstaltungen für Jugendliche und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit sowie die Unterstützung der von anderen Trägern im Helmut-Gollwitzer-Haus angebotenen Bildungsarbeit. 3Sie oder er kann für Bildungsangebote/Bildungsveranstaltungen weitere Referentinnen oder Referenten in die Arbeit einbeziehen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. 4Die Arbeit geschieht in engem Zusammenwirken mit dem Amt für kirchliche Dienste, insbesondere mit dem Fachgebiet Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern.
#§ 6
Bildungsbeirat
(1)1Für die Begleitung der Bildungsarbeit im Helmut-Gollwitzer-Haus wird ein Beirat gebildet. 2Der Beirat fördert und unterstützt die Bildungsarbeit im Helmut-Gollwitzer-Haus und berät über konzeptionelle Fragen derArbeit.
(2)1Dem Beirat gehören an:
- eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus dem Amt für kirchliche Dienste, Fachgebiet Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern, die oder der vom Fachgebiet benannt wird (Vorsitz),
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Jugend Berlin, die oder der vom Jugendrat Berlin benannt wird ,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Jugendarbeit in Berlin, die oder der von der Gesamtkonferenz benannt wird,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Jugendarbeit in Brandenburg und der Schlesischen Oberlausitz, die oder der von der Jugendmitarbeiterkonferenz benannt wird.
2Die Leiterin oder der Leiter des Helmut-Gollwitzer-Hauses kann an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilnehmen.
(3)1Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. 2Einmal im Jahr berichtet er dem Kuratorium über seine Tätigkeit.
#§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Die neue Amtszeit des Kuratoriums beginnt am 1. Oktober 2009; zugleich enden die Amtszeiten der bisherigen Mitglieder.
(2) Diese Ordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft; zugleich tritt die Ordnung für das Helmut-Gollwitzer-Haus - Rünstzeitenheim und Bildugnsstätte der Evangelischen Jugend - vom 27. Juni 1997 außer Kraft.
(3) Bei Auflösung des Helmut-Gollwitzer-Hauses oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Körperschaft des öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.