. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Ordnung für die Evangelische Schülerarbeit (BK) Berlin
Vom 18. Januar 2002
(KABl.-EKiBB S. 23)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat folgende Ordnung beschlossen:
#### § 1
Aufgaben
(
1
)
Die Evangelische Schülerarbeit (BK) Berlin ist ein Arbeitszweig der Evangelischen Jugend in Berlin-Brandenburg und nimmt an den in der Präambel des Kirchengesetzes zur Ordnung der Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 18. November 1999 beschriebenen Aufgaben teil.1#
(
2
)
Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Evangelische Schülerarbeit (AES) der Bundesrepublik Deutschland und nimmt an deren Arbeit teil.
(
3
)
Sie führt Gruppen und Initiativen zusammen, die sich dem Erbe und den Traditionen der Schülerbibelbewegung (Schülerbibelkreise) in besonderem Maße verpflichtet wissen.
(
4
)
Sie ermutigt Schülerinnen und Schüler, sich als Christen zu verstehen und als solche bewusst in der Gesellschaft zu leben.
(
5
)
1 Die Evangelische Schülerarbeit (BK) Berlin fördert die Zusammenarbeit der Gruppen und Initiativen, insbesondere durch gemeinsame theologische, religionspädagogische, musisch-kulturelle und politische Bildungsangebote. 2 Dabei weiß sie sich den durch den konziliaren Prozess entstandenen Konzepten für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung verpflichtet.
(
6
)
Sie führt Seminare, Tagungen, Fahrten, Lager und Tagesveranstaltungen durch und feiert mit ihren Gruppen und Initiativen regelmäßig Gottesdienste in jugendgemäßer Form.
(
7
)
Die Angebote der Evangelischen Schülerarbeit (BK) Berlin sind offen für alle Schülerinnen und Schüler.
# § 2
Rechtscharakter und Finanzen
(
1
)
Die Evangelische Schülerarbeit (BK) Berlin ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gemäß Artikel 99 der Grundordnung2#.
(
2
)
1 Das Vermögen des Werkes wird von der Landesleitung selbstständig verwaltet. 2 Es dient unmittelbar kirchlichen, sozialen und gemeinnützigen Zwecken.
(
3
)
1 Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung sind dem Konsistorium vorzulegen. 2 Aus wichtigem Grund kann die Kirchenleitung im Benehmen mit der Landesleitung die Wirtschaftsführung einer oder einem Beauftragten übertragen.
(
4
)
Die für die Tätigkeit der Evangelischen Schülerarbeit (BK) Berlin notwendigen Mittel werden durch freiwillige Gaben und Spenden aufgebracht und durch Zuschüsse Dritter ergänzt.
# § 3
Organe der Schülerarbeit
Organe der Evangelischen Schülerarbeit (BK) Berlin sind:
#- die Vertreterversammlung
- die Landesleitung.
§ 4
Die Vertreterversammlung
(
1
)
1 Die Vertreterversammlung ist alle drei Jahre neu zu bilden. 2 Sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern aller Gruppen und Initiativen der Evangelischen Schülerarbeit (BK) Berlin. 3 Für jeweils 10 Mitglieder einer Gruppe wird ein stimmberechtigtes Mitglied in die Vertreterversammlung entsandt. 4 Ein weiteres Mitglied kann ohne Stimmrecht entsandt werden.
(
2
)
1 Die Vertreterversammlung wählt auf ihrer ersten Sitzung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die zweite Vorsitzende oder den zweiten Vorsitzenden, die Kassenwartin oder den Kassenwart und die weiteren Mitglieder der Landesleitung. 2 Näheres dazu regelt eine Wahlordnung.
(
3
)
1 Die Vertreterversammlung tagt ein bis zwei Mal jährlich. 2 Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 3 Die Zusammenkünfte der Vertreterversammlung sind öffentlich.
(
4
)
Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
#- Sie nimmt einmal im Jahr den Bericht der oder des Vorsitzenden entgegen.
- Sie bestellt zwei Personen für die Kassenprüfung, nimmt den Kassenprüfungsbericht entgegen und erteilt der Landesleitung Entlastung für die Jahresrechnung.
- Sie erteilt der Landesleitung Arbeitsaufträge und setzt Schwerpunktthemen fest.
- Sie wählt aus ihrer Mitte die Delegierten für die Landesjugendsynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, der Delegiertenkonferenz der AES sowie bei Bedarf für weitere kirchliche Gremien und Organe.
§ 5
Die Landesleitung
(
1
)
1 Die Landesleitung besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem zweiten Vorsitzenden, der Kassenwartin oder dem Kassenwart sowie mindestens sechs und maximal neun weiteren Mitgliedern. 2 Sie wird alle drei Jahre durch die Vertreterversammlung gewählt. 3 Wiederwahl ist möglich. 4 Die Mitglieder der Landesleitung sollen Glieder der Evangelischen Kirche sein. 5 Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung. 6 Die Landeswartin oder der Landeswart gehört der Landesleitung an.
(
2
)
1 Die Landesleitung tagt monatlich. 2 Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. 3 Die Sitzungen der Landesleitung sind in der Regel öffentlich.
(
3
)
Die Landesleitung hat folgende Aufgaben:
- Sie trägt die Verantwortung für das Leben und den Dienst der Schülerarbeit.
- Sie plant und berät die laufenden Arbeitsvorhaben und Projekte, beschließt das Jahresprogramm und wertet die Arbeit aus.
- Sie beschließt den Haushaltsplan.
- Sie beruft die Landeswartin oder den Landeswart.
- Sie bestätigt durch Beschluss neue Gruppen und Initiativen der Evangelischen Schülerarbeit (BK) Berlin.
(
4
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Landesleitung vertritt die Evangelische Schülerarbeit (BK) Berlin nach außen.
# § 6
Geschäftsordnung
(
1
)
Ein Organ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Organs anwesend ist.
(
2
)
Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Organs verlangt.
(
3
)
1 Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthält. 2 Sie ist von zwei Mitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.
(
4
)
Einladungen sollen mindestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
# § 7
Verfahren bei Auflösung
(
1
)
1 Über die Auflösung der Evangelischen Schülerarbeit (BK) Berlin entscheidet die Landeskirche. 2 Die Auflösung kann von der Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Mitglieder beantragt werden.
(
2
)
Etwa vorhandenes Vermögen fällt der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zu und ist dort weiterhin ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, soziale und gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
# § 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Diese Ordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft. 2 Zugleich tritt die Satzung vom 10. Februar 1965 (K. I Nr. 6292/65) außer Kraft.
(
2
)
Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Satzung tritt die Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen.