.Satzung für den Verein
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Geltungszeitraum von: 26.10.2004
Geltungszeitraum bis: 18.11.2012
Satzung für den Verein
„Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.“
Vom 26. Oktober 2004
(KABl. 2005 S. 147)
#Präambel
Diakonie bezeugt die Liebe Gottes zu seiner Welt, die uns in Jesus Christus begegnet. Sie will Menschen in körperlicher, seelischer, geistlicher und sozialer Not helfen. Sie schließt niemanden dabei aus. Sie vollzieht sich in Wort und Tat. Sie gründet im Dienst Jesu Christi und ist auf das Zeugnis der Heiligen Schrift gewiesen.
Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vereint mit seiner Gründung Traditionen, die sowohl in der Provinz Schlesien, der Provinz Brandenburg und Berlin verwurzelt als auch in den Teilungen und Verlusten Deutschlands nach 1945 begründet sind. Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg setzte die Tätigkeit des 1882 gegründeten „Provinzialausschusses für Innere Mission in der Provinz Brandenburg“ ebenso fort wie die des als Reaktion auf diese Gründung 1899 ins Leben gerufenen Berliner Hauptvereins für Innere Mission, in dem 1920 der 1848 entstandene „Evangelische Verein für kirchliche Zwecke“ aufging. Es vollzog 1990 die Zusammenführung von Innerer Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und Diakonisches Werk Berlin.
Das Diakonische Werk der schlesischen Oberlausitz e.V. setzte die Tätigkeit des 1863 entstandenen „Schlesischen Provinzialvereins für Innere Mission“ fort.
Für die Ausrichtung der diakonischen und missionarischen Arbeit und zur Verwirklichung des Diakonats der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geben sich die zum Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. zusammenschließenden Diakonischen Werke Berlin-Brandenburg und schlesische Oberlausitz die folgende Satzung:
### § 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(
1
)
1 Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.“ (im Folgenden Diakonisches Werk genannt). 2 Er ist im Vereinsregister eingetragen. 3 Das Zeichen des Diakonischen Werkes ist das Kronenkreuz.
(
2
)
1 Das Diakonische Werk hat seinen Sitz in Berlin. 2 Das Geschäftsjahr des Diakonischen Werkes ist das Kalenderjahr.
(
3
)
Das Diakonische Werk ist kirchliches Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz im Sinne der Grundordnung vom 21./24. November 2003 in der jeweiligen Fassung.
(
4
)
Das Diakonische Werk ist Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in den Ländern Berlin, Brandenburg und dem Freistaat Sachsen.
# § 2
Zuordnung zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, den Freikirchen und zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland
(
1
)
1 Diakonie ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi.
2 Das bekennen miteinander:
- die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
- der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
- die Evangelisch-methodistische Kirche,
- die Evangelische Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine,
- die Heilsarmee und
- die Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche.
(
2
)
1 Dazu bekennen sich auch das Diakonische Werk und seine Mitglieder. 2 Das Diakonische Werk und seine Mitglieder stellen sich unter den Schutz und die Fürsorge der in Absatz 1 aufgeführten beteiligten Kirchen. 3 Das Diakonische Werk ist insoweit an die Ordnungen der beteiligten Kirchen gebunden.
(
3
)
Das Diakonische Werk ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (DW EKD) angeschlossen.
# § 3
Zweck und Aufgaben
(
1
)
1 Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. 2 Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig. 3 Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Das Diakonische Werk hat vor allem folgende Aufgaben:
- Nach Weisung der Heiligen Schrift und mit Bezug auf die Ordnungen der beteiligten Kirchen nimmt es sich in Wort und Tat vorbeugend, beratend und helfend menschlicher Not an.
- 1 Im Rahmen dieses diakonisch-missionarischen Auftrages koordiniert, fördert und unterstützt es die diakonische Arbeit und die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder. 2 Es regt die Errichtung hierfür erforderlicher Einrichtungen, Dienstleistungen und Arbeitsgebiete an, berät hierzu die Mitglieder und trägt Sorge für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für den notwendigen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedern.
- Es gibt den Mitgliedern, den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen Anregungen zum diakonischen Handeln, berät sie, unterstützt die vorhandene diakonische Arbeit und hilft ihnen, diese Arbeit selbstständig und in eigener Verantwortung fortzuführen.
- Als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege übt es seine Tätigkeit insbesondere auf dem Gebiet der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Sozial- und Jugendhilfe, der Beratung und Lebenshilfe in besonderen Lebenslagen sowie im Rahmen des kirchlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages aus.
- 1 Es vertritt das Interesse der diakonischen Arbeit im Bereich Berlin, Brandenburg, schlesische Oberlausitz und der in ihm zusammengeschlossenen Rechtsträger gegenüber den Leitungsorganen der beteiligten Kirchen, dem DW EKD, den Ländern Berlin, Brandenburg und dem Freistaat Sachsen sowie ihren Organisationen, den Sozialversicherungsträgern sowie den Spitzenverbänden der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege.2 Die rechtliche Selbstständigkeit der Mitglieder wird davon nicht berührt.
- Gegenüber den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozial- und Jugendhilfe nimmt es die Vertretung auf der Ebene der Kirchengemeinden und Kirchenkreise wahr, soweit das die Regionalen Diakonischen Werke, deren Zusammenschlüsse oder die Kirchengemeinden und Kirchenkreise nicht selbst tun.
- Es leistet auch Hilfe in besonderen Notsituationen und bei Katastrophen.
- Es unterstützt die diakonische Arbeit in den Gemeinden der beteiligten Kirchen.
(
3
)
Das Diakonische Werk unterhält in der Regel keine eigenen Einrichtungen, soweit nicht außerordentliche Umstände eine andere Regelung erforderlich werden lassen.
(
4
)
Das Diakonische Werk sucht Menschen für die diakonische Arbeit zu gewinnen und schafft Betätigungsfelder für freiwilliges ehrenamtliches Engagement.
(
5
)
Das Diakonische Werk arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Diakonischen Werken der Kirchen zusammen.
(
6
)
Das Diakonische Werk kann auch Spenden für andere gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereinigungen und Zwecke entgegennehmen und weiterleiten.
# § 4
Vermögensbindung
(
1
)
1 Alle Mittel, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Darüber hinaus erhalten die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werkes.
(
2
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
# § 5
Mitgliedschaft
(
1
)
- 1 Mitglieder des Diakonischen Werkes können juristische Personen und nicht eingetragene Vereine werden. 2 Mitglieder müssen einen diakonischen Auftrag wahrnehmen, die Bekenntnisgrundlage einer der beteiligten Kirchen annehmen. 3 Ihre Satzungen sowie ihre tatsächliche Geschäftsführung müssen diesen Grundlagen entsprechen.
- Weiter können juristische Personen als Träger von Einrichtungen Mitglieder werden, sofern sie einen diakonischen Auftrag wahrnehmen und auf der Bekenntnisgrundlage einer Kirche arbeiten, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen beziehungsweise der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland angehört und nicht ausdrücklich als beteiligte Kirche ausgewiesen ist.
- Mitglieder können ferner juristische Personen als Träger von Einrichtungen werden, die zur Erfüllung eines diakonischen Auftrages durch die Zusammenarbeit mehrerer christlicher Konfessionen entstanden sind.
(
2
)
Regionale Diakonische Werke und deren Zusammenschlüsse sind Mitglieder des Diakonischen Werkes.
(
3
)
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass die angeschlossenen Rechtsträger nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Voraussetzung für die Anerkennung als unmittelbar gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
(
4
)
Mitglied kann nicht sein, wer einer Vereinigung angehört, deren Zwecksetzung oder Geschäftsführung mit § 5 Abs. 1 nicht vereinbar ist.
(
5
)
Mitglied kann nicht sein, wessen Zwecksetzung oder Geschäftsführung mit dem in der Präambel und in § 5 Abs. 1 aufgeführten Grundbestimmungen nicht vereinbar ist.
# § 6
Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
(
1
)
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages der Diakonische Rat, gegen dessen Entscheidung Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden kann.
(
2
)
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Diakonischen Rat.
(
3
)
1 Mitglieder, die nach Satzung oder tatsächlicher Geschäftsführung die Voraussetzung für die Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 3, 4 und 5 nicht mehr erfüllen oder den Satzungsbestimmungen des Diakonischen Werkes zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden. 2 Mitglieder, die sich in Auflösung oder Liquidation befinden oder die die Gemeinnützigkeit verloren haben, können im vereinfachten Verfahren ausgeschlossen werden. 3 Die formelle Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft trifft im vereinfachten Ausschlussverfahren der Diakonische Rat, in allen anderen Fällen auf Empfehlung des Diakonischen Rates die Mitgliederversammlung.
# § 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(
1
)
1 Die Mitglieder und ihre Einrichtungen haben das Recht und die Pflicht, sich als Einrichtung der Diakonie zu bezeichnen. 2 Sie führen das Kronenkreuz.
(
2
)
1 Die Mitglieder können die Vertretung, Beratung und Hilfe des Diakonischen Werkes in Anspruch nehmen. 2 Das gilt auch bei Investitionsplanungen und Bauvorhaben sowie der Neuaufnahme, Erweiterung und Beendigung von Arbeitsgebieten. 3 Die Mitglieder können sich bei Anstellung und Abberufung der Leiterinnen/Leiter und Stellvertreterinnen/Stellvertreter in der Geschäftsführung des Rechtsträgers mit dem Vorstand oder dem Diakonischen Rat beraten.
(
3
)
1 Die Mitglieder nehmen ihre Rechte durch die gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter oder durch von ihnen Bevollmächtigte in der Mitgliederversammlung wahr. 2 Die/Der Bevollmächtigte muss einem Mitglied angehören.
(
4
)
1 Die Mitglieder sind verpflichtet,
#- den diakonisch-missionarischen Auftrag ihrer Einrichtung und Arbeitsgebiete zu wahren und zu mehren.
- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien für die diakonische Arbeit und die vom Diakonischen Rat festgesetzten Grundsätze der Planung und Koordinierung diakonischer Arbeit zu beachten.
- ihre Geschäfts- und Wirtschaftsführung ordnungsgemäß zu gestalten. 2 Sie haben dem Diakonischen Werk
- jährlich die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer/eines anderen geeigneten Prüferin/Prüfers einzureichen, wonach gegen die Kassen- und Wirtschaftsführung keine Bedenken bestehen,
- sofern eine Bilanz erstellt wird jährlich eine Bilanzübersicht, die von der Wirtschaftsprüferin/vom Wirtschaftsprüfer bestätigt ist, sowie
- den aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaft, sobald er vorliegt, vorzulegen.
Aus wichtigem Grund kann die Vorlage des Prüfberichts der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers und der Lagebericht verlangt werden. - Beiträge gemäß § 8 zu leisten.
- die Beteiligung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Verantwortung ihrer Arbeit im Rahmen des Mitarbeitervertretungsrechts des DW EKD oder einer der beteiligten Kirchen zu verwirklichen.
- das Arbeitsrecht eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes oder des DW EKD oder einer der beteiligten Kirchen zu übernehmen. 3 Der Diakonische Rat kann von dieser Verpflichtung Ausnahmen zulassen und außerdem Arbeitsvertragsrichtlinien beziehungsweise Tarifverträge dem Arbeitsrecht der Diakonie zuordnen. 4 Die eigenständigen Rechte der genossenschaftlichen Diakonie bleiben unberührt.
- auf eine angemessene Alterssicherung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinzuwirken.
§ 8
Jahresbeitrag
Das Diakonische Werk erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Mitgliedern Jahresbeiträge.
# § 9
Organe
Organe des Diakonischen Werkes sind
#- die Mitgliederversammlung,
- der Diakonische Rat,
- der Vorstand.
§ 10
Wahlen und Beschlüsse
(
1
)
1 Gewählt werden die Organvertreterinnen/Organvertreter der Mitgliederversammlung und des Diakonischen Rates für eine Amtszeit von fünf Jahren. 2 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1 Werden mehr Personen vorgeschlagen als gewählt werden, ist diejenige mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. 2 Bei Stimmengleichheit von mehreren Personen ist eine Stichwahl durchzuführen, wenn davon die Wahl als Organvertreterin/Organvertreter abhängt. 3 Die Zusammenfassung der Wahlvorschläge in einer Liste ist möglich.
(
3
)
1 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3 Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung sowie des Einvernehmens mit den beteiligten Kirchen.
# § 11
Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder mit je einer Stimme an.
2 Ihr gehören ferner zwei Personen mit jeweils einer Stimme an, die von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz berufen werden, sowie je eine Person, die von den übrigen beteiligten Kirchen gemäß § 2 Abs. 1 entsandt werden.
(
2
)
1 An der Mitgliederversammlung nehmen mit beratender Stimme teil:
- die Mitglieder des Diakonischen Rates,
- der Vorstand,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Sinne des § 54 MVG in der Fassung von Artikel 1 § 7 RechtsVO der EKiBB vom 11. November 1994 in der jeweils geltenden Fassung,
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Dienstgeberverbandes Diakonie Berlin-Brandenburg.
2 Soweit diese Personen ein Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten, verbleibt ihnen das Stimmrecht gemäß Absatz 1.
(
3
)
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und die/den erste/n und zweite/n Stellvertreter/in.
(
4
)
1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens jährlich einmal auf Einladung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden zusammen. 2 Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(
5
)
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein dringendes Erfordernis vorliegt oder dies schriftlich begründet von einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.
(
6
)
1 Anträge, über welche die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind der/dem Vorsitzenden spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. 2 Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte kann zu Beginn der Sitzung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(
7
)
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, vorbereitet und geleitet.
(
8
)
1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der satzungsmäßig stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter anwesend ist.
2 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4 Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. 5 Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.
# § 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
#- Behandlung von Grundsatzfragen diakonischer Arbeit und Festlegung der Ziele der Arbeit der Diakonie.
- Austausch und Auswertung von Erfahrungen auf allen Gebieten der diakonischen Arbeit.
- Festlegung von Grundsätzen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der/des Vorsitzenden des Diakonischen Rates und des Vorstandes.
- Entgegennahme der Jahresrechnung und Entlastung des Diakonischen Rates.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Diakonischen Rates zur Ablehnung einer Mitgliedsaufnahme und über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 6 Abs. 1.
- Beschlussfassung zum Ausschluss auf Empfehlung des Diakonischen Rates hin, wenn es sich nicht um die formelle Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft durch den Diakonischen Rat handelt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz.
- Beschlussfassung zur Beitragsordnung und Festsetzung der Jahresbeiträge gemäß § 8.
- Wahl beziehungsweise Nachwahl der Mitglieder des Diakonischen Rates gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 2.
- Wahl beziehungsweise Nachwahl von zwei Vertreterinnen/Vertretern der Lebens- und Dienstgemeinschaften in den Diakonischen Rat.
- Beschlussfassung zu Satzungsänderungen.
- Beschlussfassung zur Auflösung.
§ 13
Diakonischer Rat
(
1
)
Dem Diakonischen Rat gehören an:
- die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung;
- sechs Personen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden;
- vier von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu entsendende Vertreterinnen/Vertreter;
- zwei Vertreterinnen/Vertreter der übrigen beteiligten Kirchen, zu deren Entsendung Einvernehmen herzustellen ist;
- zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Vertreterinnen/Vertreter der Lebens- und Dienstgemeinschaften;
- die Vorsitzenden der Fachverbände gemäß § 16 Abs. 3 oder ein vom Fachverband entsandtes Vorstandsmitglied;
- eine/ein von der Mitgliederversammlung der Konferenz der Regionalen Werke (KRDW) gewählte Vertreterin/gewählter Vertreter beziehungsweise von deren Zusammenschlüssen.
(
2
)
Der Diakonische Rat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Diakonischen Rates und bis zu zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter und die Schatzmeisterin/den Schatzmeister sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
(
3
)
1 Der Diakonische Rat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, auf Einladung der/des Vorsitzenden des Diakonischen Rates zusammen. 2 Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
(
4
)
1 Der Diakonische Rat bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. 2 Scheidet eines der unter § 13 Abs. 1 Ziffer 3 oder 4 genannten Mitglieder aus, so entsendet die jeweilige Kirche eine Nachfolgerin/einen Nachfolger. Wechselt der Vorsitz im Fachverband, so endet die Mitgliedschaft der/des bisherigen Vorsitzenden und die/der neue Vorsitzende wird Mitglied im Diakonischen Rat. 3 Scheidet eines der unter § 13 Abs. 1 Ziffer 2, 5 und 7 genannten Mitglieder aus, so findet eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung statt.
(
5
)
Die/Der Vorsitzende des Diakonischen Rates muss den Diakonischen Rat binnen zwei Wochen einberufen, wenn ein dringendes Erfordernis vorliegt oder dies schriftlich begründet von einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.
(
6
)
An den Sitzungen des Diakonischen Rates nimmt der Vorstand gemäß § 15 Abs. 1 mit beratender Stimme teil.
(
7
)
Der Diakonische Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder mindestens eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend sind.
(
8
)
1 Die Mitglieder des Diakonischen Rates haben aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesem Gremium über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich oder vom Diakonischen Rat für vertraulich erklärt worden sind. 2 Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Diakonischen Rat. 3 Die Schweigepflicht besteht auch für Personen, die zu Sitzungen des Diakonischen Rates hinzugezogen werden.
# § 14
Aufgaben des Diakonischen Rates
(
1
)
Der Diakonische Rat hat folgende Aufgaben:
- Er behandelt Grundsatzfragen der Diakonie sowie die Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit.
- Er beschließt den Wirtschafts- und Stellenplan.
- Er beschließt über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
- Er bestellt den Wirtschaftsprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung.
- Er beschließt über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
- Er beschließt über die Beteiligung an Körperschaften.
- Er beschließt über die Aufnahme von Anleihen und Krediten von mehr als TEUR 100, sofern diese Beschlussfassung nicht bereits Bestandteil der Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan gemäß Ziffer 2 ist.
- 1 Er beschließt über die Gründung beziehungsweise Übernahme von Einrichtungen durch das Diakonische Werk, sofern außerordentliche Umstände dies erforderlich machen. 2 Er beschließt über wesentliche Änderungen und die Auflösung eigener Einrichtungen des Diakonischen Werkes gemäß § 3 Abs. 3.
- Er wählt die Direktorin/den Direktor im Einvernehmen mit der Leitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
- Er beruft mindestens eine weitere Person als Mitglied des Vorstandes.
- Er genehmigt den Geschäftsverteilungsplan und gegebenenfalls die Geschäftsordnung des Vorstandes.
- Er entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes.
- Er bestätigt die Fachverbände gemäß § 16.
- Er wählt die Mitglieder des Schlichtungsausschusses gemäß § 19.
- Er schlägt der Mitgliederversammlung eine Liste zur Wahl von sechs Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder in den Diakonischen Rat vor (die Mitgliederversammlung kann weitere Kandidatinnen/Kandidaten vorschlagen).
- Er bereitet die Mitgliederversammlung vor.
(
2
)
1 Der Diakonische Rat bildet Fachausschüsse, die von den Vorsitzenden der zuständigen Fachverbände geleitet werden. 2 Die Fachausschüsse unterstützen den Diakonischen Rat bei der Vorbereitung von Entscheidungen. 3 Vorstandsmitglieder der Fachverbände sind Mitglieder der Fachausschüsse. 4 Der Diakonische Rat kann aus seiner Mitte weitere Mitglieder berufen. 5 Der Vorstand kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen.
(
3
)
1 Der Diakonische Rat bildet einen Wirtschaftsausschuss als ständigen Ausschuss. 2 Ihm gehören an die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die stellvertretende Schatzmeisterin/der stellvertretende Schatzmeister sowie ein weiteres Mitglied des Diakonischen Rates. 3 Der Wirtschaftsausschuss berät den Vorstand in wirtschaftlichen Fragen und bereitet die Beschlüsse des Diakonischen Rates in diesem Bereich vor. 4 Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teil.
# § 15
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand setzt sich aus der Direktorin/dem Direktor und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen. 2 Die Direktorin/Der Direktor ist Vorsitzende/Vorsitzender des Vorstandes. 3 Die Direktorin/Der Direktor muss Pfarrerin/Pfarrer sein.
(
2
)
1 Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Satzung. 2 Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Diakonischen Rates gebunden. 3 Die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten bedarf bei Beschlüssen über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, über die Beteiligung an Körperschaften sowie die Aufnahme von Anleihen und Krediten von mehr als TEUR 100 gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 5 und 7 der Genehmigung durch den Diakonischen Rat.
(
3
)
1 Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Diakonischen Werkes sind die Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigt. 2 Der Diakonische Rat kann jedes Vorstandsmitglied von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(
4
)
1 Der Vorstand unterliegt dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Diakonischen Rates gemäß § 14. 2 Er gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, welcher der Genehmigung des Diakonischen Rates bedarf.
(
5
)
Der Vorstand beruft zu seiner Beratung in Grundsatzfragen diakonischer Arbeit eine Konferenz der leitenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Geschäftsstelle ein und legt deren Geschäftsordnung fest.
# § 16
Fachverbände
(
1
)
1 Mitglieder, die gleichen Aufgaben dienen, können sich in Fachverbänden des Diakonischen Werkes zusammenschließen. 2 Die Fachverbände bedürfen der Bestätigung des Diakonischen Rates gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 13.
(
2
)
Die Fachverbände sollen wirtschaftlicher und organisatorischer Bestandteil des Diakonischen Werkes sein.
(
3
)
1 Sie wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden; die/der Vorsitzende ist in der Regel Mitglied des Diakonischen Rates. 2 Es kann auch ein anderes Vorstandsmitglied in den Diakonischen Rat entsandt werden.
(
4
)
In die Fachverbände können Einrichtungen, Werke und Träger von sozialen Diensten als Gäste mit beratender Stimme aufgenommen werden, wenn die Zusammenarbeit vom Fachverband für nützlich gehalten wird.
# § 17
Ordnung der Fachverbände
1 Jeder Fachverband gibt sich eine Ordnung oder Satzung, deren Übereinstimmung mit dieser Satzung vom Diakonischen Rat festzustellen ist.
2 Das Zusammenwirken eines jeden Fachverbandes mit dem Diakonischen Werk wird über eine gesonderte Vereinbarung geregelt, die vom Diakonischen Rat zu bestätigen ist.
# § 18
Aufgaben der Fachverbände
(
1
)
Die Fachverbände nehmen ihre Aufgaben entsprechend ihrer Satzung/Ordnung auch wahr durch:
- Information und Beratung ihrer Mitglieder,
- Mitwirkung bei der Willensbildung des Diakonischen Werkes,
- Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Fachverbände beschließen über die Ausstattung ihrer Geschäftsstellen. 2 Sie sorgen, soweit erforderlich und möglich, durch entsprechende Beitragsleistungen an das Diakonische Werk dafür, dass im Rahmen dessen Wirtschaftsplanes ausreichende Mittel für die Geschäftsstellenarbeit vorhanden sind. 3 Gegebenenfalls beschließt der Diakonische Rat über die Finanzierung.
(
3
)
Die Mitglieder der Vorstände der Fachverbände sollen als Mitglied des jeweiligen Fachausschusses des Diakonischen Rates vorgeschlagen werden.
# § 19
Schlichtungsausschuss
(
1
)
1 Für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Diakonischen Werkes und für den Fall der Anfechtung von Beschlüssen und Wahlen des Diakonischen Rates und der Mitgliederversammlung wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. 2 Der Diakonische Rat wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen/Beisitzer des Ausschusses. 3 Der/Die Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(
2
)
1 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß 10. Buch ZPO. 2 Der Schlichtungsausschuss entscheidet, sofern die Beteiligten bei Anrufung des Schlichtungsausschusses erklären, sich dem Schlichtungsverfahren zu unterwerfen.
# § 20
Sitzungsniederschriften
1 Über die Sitzungen aller Organe sowie der Fachverbände sind Niederschriften anzufertigen. 2 Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 3 Die Niederschriften sind von der/dem Vorsitzenden und der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen.
# § 21
Geltendmachung der Unwirksamkeit von Beschlüssen und Wahlen
1 Die Unwirksamkeit von Beschlüssen und Wahlen kann wegen Verstoßes gegen das Gesetz oder die Satzung binnen einer Frist von einem Monat beim Schlichtungsausschuss gemäß § 19 geltend gemacht werden, wenn eine Berichtigung nicht erfolgt ist; es sei denn, dass durch den Verstoß das Abstimmungs- oder Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte. 2 Die Frist beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung oder der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. 3 Nach Ablauf der Frist können Anfechtungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, die/der Anfechtungsberechtigte war ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung gehindert. 4 Die Geltendmachung der Nichtigkeit bleibt hiervon unberührt.
# § 22
Auflösung
(
1
)
1 Über die Auflösung des Diakonischen Werkes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte aller satzungsmäßigen stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter anwesend ist. 2 Der Beschluss, das Diakonische Werk aufzulösen, erfordert die Zustimmung von sieben Achtel der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter. 3 Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern nicht anwesend, so ist binnen zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter die Auflösung des Diakonischen Werkes beschließt, wenn sieben Achtel der erschienenen stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter sich für die Auflösung erklären.
(
2
)
Die Auflösung des Diakonischen Werkes bedarf der Zustimmung der beteiligten Kirchen.
(
3
)
Im Fall der Auflösung fällt das Vermögen des Diakonischen Werkes nach Abstimmung der bestehenden Verbindlichkeiten entsprechend der finanziellen Leistungen der beteiligten Kirchen und der ihnen zuzuordnenden Mitglieder an das Diakonische Werk an die beteiligten Kirchen mit der Auflage, es ausschließlich unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Förderung der diakonischen Arbeit zu verwenden.
# § 23
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(
1
)
Nach Eintragung der Satzung in das Vereinsregister ist von der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung alsbald eine Mitgliederversammlung gemäß § 12 Abs. 4 dieser Satzung einzuladen.
(
2
)
Bis zur Bildung des Diakonischen Rates nach § 13 dieser Satzung bleibt der gemäß § 15 der Satzung vom 15. Januar 1999 gebildete Diakonische Rat im Amt und übernimmt die Aufgaben nach dieser Satzung.
(
3
)
Die Beitragsordnung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg vom 25. Januar in der Fassung vom 17. September 2001 und die Festsetzung der Jahresbeiträge vom 21. September 2004 sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge des Diakonischen Werkes der schlesischen Oberlausitz vom 8. April 2003 bleiben bis zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes gemäß § 13 Ziffer 7 in Kraft.
(
4
)
Die vom Diakonischen Rat festgestellten Satzungen der Fachverbände behalten Gültigkeit.
(
5
)
Wird die Fassung der neu beschlossenen Satzung vom Vereinsgericht oder Finanzamt für Körperschaften beanstandet, so ist der Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen, die den materiellen Inhalt der Satzung jedoch nicht berühren dürfen.
(
6
)
Die Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(
7
)
Die Mitglieder des Diakonischen Werkes der schlesischen Oberlausitz haben darauf Anspruch, als Mitglied des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz aufgenommen zu werden.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. Oktober 2004 verabschiedet.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 13. Januar 2005.