.Rechtsverordnung über die Geltung des
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Rechtsverordnung über die Geltung des
MVG-Anwendungsgesetzes für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V.
Vom 22. November 2019
1 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von § 16 MVG-Anwendungsgesetz im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. folgende Rechtsverordnung erlassen:
2 Das Kirchengesetz über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (MVG-Anwendungsgesetz – MVG-AG) vom 16. April 2010 (KABl. S. 108), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 4. April 2014 (KABl. S. 110), gilt für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
####§ 1
(zu § 36a MVG.EKD)
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1
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1 Einrichtungen in einem Dienststellenverbund können eine gemeinsame Einigungsstelle bilden. 2 § 36a Absatz 1 Satz 3 und 4 MVG.EKD gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass im Dienststellenverbund eine Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund besteht, dieser die Zuständigkeit für die Bildung von Einigungsstellen von den Mitarbeitervertretungen übertragen werden kann.
(
2
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1 Für Einrichtungen, die nicht einem Dienststellenverbund angehören sowie Einrichtungen im Dienststellenverbund, die keine gemeinsame Einigungsstelle gemäß Absatz 1 gebildet haben und in denen nicht mehr als 150 Wahlberechtigte im Sinne des § 8 MVG.EKD beschäftigt werden, wird eine gemeinsame ständige Einigungsstelle gebildet. 2 Durch Dienstvereinbarung können Einrichtungen mit weniger als 150 Wahlberechtigten eine eigene Einigungsstelle im Bedarfsfall oder als ständige Einrichtung bilden. 3 Die Dienstvereinbarung ist in der Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 56 MVG.EKD zu hinterlegen. 4 Durch Dienstvereinbarung können auch Eirichtungen mit mehr als 150 Wahlberechtigten sich an der gemeinsamen Einigungsstelle beteiligen.
(
3
)
1 Die Einigungsstelle besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der das Amt unparteiisch ausübt, und aus je zwei beisitzenden Mitgliedern, die von der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung der anrufenden Dienststelle bestellt werden. 2 Jeweils mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer gehört der betroffenen Dienststelle an. 3 Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsbeistand oder eine Interessenvertreterin oder einen Interessenvertreter insoweit vertreten lassen, als diese oder dieser zugleich benannte Beisitzerin oder benannter Beisitzer ist. 4 Die oder der Vorsitzende wird gemäß § 36a Absatz 3 Satz 2 und 3 MVG.EKD bestimmt. 5 Im Fall der gemeinsamen ständigen Einigungsstelle gemäß Absatz 2 wird die oder der Vorsitzende aufgrund eines einvernehmlichen Vorschlags der Dienstgeberseite und der AGMV benannt. 6 Es können mehrere Vorsitzende benannt werden, die je nach Streitgegenstand und/oder Sitz der Einrichtung/Dienststelle zuständig sind. 7 Näheres zur Bestimmung der Einigungsstellenvorsitzenden regelt eine einvernehmlich zwischen AGMV, Dienstgeberverband und Diakonischem Werk getroffene Ausführungsordnung. 8 Für das Verfahren der Einigungsstelle gilt § 36a Absatz 4 MVG.EKD entsprechend.
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4
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Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich zu begründen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben; je eine Ausfertigung ist der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung zuzuleiten.
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5
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1 Für die Entschädigung der Mitglieder von Einigungsstellen gelten entsprechend § 36a Absatz 5 Satz 2 MVG.EKD folgende Regelungen:
2 Die durch Anrufung und Tätigwerden der Einigungsstelle entstehenden Sachkosten und die Vergütung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Kosten für die Beisitzenden, die der Dienststelle nicht angehören, trägt die Dienststellenleitung. 3 Für die Tätigkeit in der Einigungsstelle erhalten die oder der Vorsitzende und die Beisitzenden, die nicht der Dienststelle angehören, ein Honorar, dessen Höhe in der nach Absatz 3 Satz 7 zu treffenden Ausführungsordnung geregelt wird. 4 Soweit eine Beisitzerin oder ein Beisitzer zugleich als Rechtsbeistand oder Interessenvertreterin bzw. Interessenvertreter tätig ist, ist ihre oder seine Tätigkeit zugleich mit dem Beisitzerhonorar abgegolten. 5 Dasselbe gilt für sämtliche Auslagen der Beisitzenden. 6 Die der Dienststelle angehörenden Beisitzenden werden für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. 7 Mehrarbeit wird ausgeglichen oder vergütet; Auslagen werden nach den in der Dienststelle geltenden Richtlinien erstattet.
#§ 2
(zu §§ 54, 55 MVG.EKD)
1 Die Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und seiner Einrichtungen sowie seiner Mitglieder und deren Einrichtungen bilden eine Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen). 2 Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben des Gesamtausschusses gemäß § 55 MVG.EKD wahr. 3 Das Nähere regelt das zuständige Organ des Diakonischen Werkes.
#§ 3
(zu §§ 56, 57, 58, 59, 60 und 61 MVG.EKD)
1 Für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit seinen Einrichtungen sowie seine Mitglieder und deren Einrichtungen wird ein Kirchengericht mit der Bezeichnung „Schiedsstelle“ eingerichtet. 2 Das Nähere zur Besetzung der Schiedsstelle und zum Verfahren vor der Schiedsstelle regelt das zuständige Organ des Diakonischen Werkes in einer Schiedsstellenordnung.
#§ 4
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
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1
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Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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2
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Bis zu einer Neureglung bleibt die bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung auf Grundlage der Schiedsstellenordnung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. Juni 2005 bestehende Schiedsstelle in ihrer bisherigen Besetzung als Kirchengericht gemäß § 3 bestehen.