.§ 1
§ 2
§ 3
Aufgabenbeschreibung
#Aufgabenbeschreibung
#
Richtlinie über Fachaufsicht, Leitungsfunktionen und Leitungsstrukturen der Arbeit mit Kindern und Familien sowie der Arbeit mit Jugendlichen in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Vom 15. November 2013
Die Kirchenleitung hat die folgende Richtlinie beschlossen:
##Präambel
1 Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche nehmen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gemeinsam den Auftrag der Kirche Jesu Christi für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahr. 2 Die grundlegende Verantwortung für den Dienst an Kindern und Jugendlichen liegt bei den Kirchengemeinden. 3 Unbeschadet dieses Auftrags hat der Kirchenkreis, insbesondere Kreissynode und Kreiskirchenrat, die Aufgabe, die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu unterstützen, zu begleiten und zu vernetzen. 4 Kreissynode und Kreiskirchenrat sind mitverantwortlich für die Grundsätze der konzeptionellen Ausrichtung der Arbeit, für die Gewinnung und Begleitung, Fort- und Weiterbildung beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für übergemeindliche Aktivitäten auf der Ebene des Kirchenkreises. 5 Sie nehmen ihre Verantwortung für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis insbesondere durch Bereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen sowie durch die Gestaltung förderlicher Rahmenbedingungen für die Arbeit wahr.
###§ 1
Leitungsfunktionen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchenkreisen
(
1
)
1 Zur fachlichen und konzeptionellen Leitung, Koordinierung, Beratung und Begleitung der Arbeit mit Kindern und Familien sowie der Arbeit mit Jugendlichen/evangelische Jugendarbeit richten die Kirchenkreise Stellen ein für
- eine Kreisbeauftragte oder einen Kreisbeauftragten für die Arbeit mit Kindern und Familien und
- eine Kreisbeauftragte oder einen Kreisbeauftragten für die Arbeit mit Jugendlichen.
2 Die Stellen sind Bestandteil des Stellenplans des Kirchenkreises. 3 Sie werden mit geeigneten Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern besetzt.
(
2
)
Die Kreisbeauftragte oder der Kreisbeauftragte hat in der Regel ein abgeschlossenes Studium (FS-Abschluss/FH-Diplom/BA/MA) der Gemeinde- oder Religionspädagogik, der Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation als Diakonin oder Diakon.
(
3
)
1 Die oder der Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Kindern und Familien sowie die oder der Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Jugendlichen werden durch den Kreiskirchenrat bestellt. 2 Bei der Auswahl der Personen soll das Amt für kirchliche Dienste beteiligt werden.
(
4
)
Die oder der Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Kindern und Familien sowie die oder der Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Jugendlichen arbeiten zusammen und koordinieren gemeinsam die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis.
#§ 2
Rahmenbedingungen
(
1
)
Für die Aufgaben als Kreisbeauftragte oder Kreisbeauftragter sollen entsprechende Stellenanteile zur Verfügung gestellt werden.
(
2
)
1 Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber soll neben der Tätigkeit als Kreisbeauftragte oder Kreisbeauftragter in nicht mehr als einem weiteren Arbeitsbereich der Kinder- und Jugendarbeit oder einem anderen Arbeitsbereich tätig sein. 2 Für die Aufgaben in diesem Arbeitsbereich findet die Richtlinie für die Erstellung von Dienstanweisungen und Arbeitsplatzbeschreibungen im gemeindepädagogischen Dienst vom 11. Mai 2012 Anwendung.
(
3
)
1 Die Dienstaufsicht für die Kreisbeauftragte oder den Kreisbeauftragten liegt beim Kreiskirchenrat. 2 Die Fachberatung erfolgt durch das Amt für kirchliche Dienste, die Fachaufsicht nimmt das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wahr.
(
4
)
Die oder der Kreisbeauftragte erhalten durch den Kirchenkreis die erforderliche sächliche Ausstattung für ihre Tätigkeit.
(
5
)
1 Die Aufgabenbeschreibung mit den Aufgaben der oder des Kreisbeauftragten (Anlagen 1 und 2) ist Bestandteil dieser Richtlinie. 2 Ausgehend von der Aufgabenbeschreibung werden Dienstanweisungen und Arbeitsplatzbeschreibungen für die Kreisbeauftragten erstellt. 3 Grundlage dafür sind die konkreten konzeptionellen Schwerpunktsetzungen des Kirchenkreises in diesem Arbeitsfeld in Abstimmung mit dem jeweils anderen Arbeitsfeld. 4 Das Amt für kirchliche Dienste ist bei der Erstellung der Dienstanweisung und Arbeitsplatzbeschreibung zu beteiligen.
#§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(
1
)
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Dienst der Kreiskatechten in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (ehemalige Region Ost) vom 22. Mai 1981 außer Kraft.
#Anlage 1
#Aufgabenbeschreibung
für die Kreisbeauftragte oder den Kreisbeauftragten für die Arbeit mit Kindern und Familien im Kirchenkreis
1 Die Arbeit mit Kindern und Familien ist ein wichtiges Handlungsfeld der Gemeinden und des Kirchenkreises. 2 Gemeinden und Kirchenkreis tragen gemeinsam Verantwortung für die Entwicklung, Gestaltung und Förderung dieses Handlungsfeldes. 3 Auf der Ebene des Kirchenkreises hat diese Aufgabe Leitungscharakter.
##1. Qualifikation und Zugangsvoraussetzungen
1 Die oder der Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Kindern und Familien hat in der Regel ein abgeschlossenes Studium (FS-Abschluss/FH-Diplom/BA/MA) der Gemeinde- oder Religionspädagogik, Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation als Diakonin oder Diakon. 2 Sie oder er hat Erfahrung in der kirchlich-gemeindlichen Arbeit mit Kindern und Familien. 3 Neben Kommunikations- und Teamfähigkeit bringt sie oder er Erfahrung in der Leitungstätigkeit mit oder ist bereit, sich in diesem Handlungsfeld zu qualifizieren.
#2. Aufgabenbeschreibung
1 Die konkreten Anforderungen an die Kreisbeauftragte oder den Kreisbeauftragten für die Arbeit mit Kindern und Familien ergeben sich aus der Spezifik des Kirchenkreises. 2 Grundlage für die Erstellung einer Dienstanweisung und einer Arbeitsplatzbeschreibung sind die konzeptionellen Entscheidungen des Kirchenkreises für die Arbeit mit Kindern.
3 Zu den Aufgaben gehören:
- Personalverantwortung für die beruflichen Mitarbeitenden im Bereich der Arbeit mit Kindern und Familien im Kirchenkreis, dazu gehören:
- Fachberatung,
- Personalplanung (Einsatz und Bedarfsermittlung im Rahmen der kreiskirchlichen Verantwortung), Personalentwicklung,
- bei Beauftragung durch den Kreiskirchenrat Durchführung von Jahresmitarbeitendengesprächen, Vorbereitung von Dienstanweisungen und Arbeitsplatzbeschreibungen,
- Verantwortung für fachliche Begleitung, Anleitung, Fortbildung in der Arbeit mit Kindern und Familien einschließlich Konventsarbeit,
- Leitung des Teams der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst mit dem Ziel der Koordinierung, fachlichen Leitung und Vernetzung der gemeindepädagogischen Arbeit im Kirchenkreis,
- fachliche Beurteilung von Fort- und Weiterbildungsersuchen der Mitarbeitenden,
- Koordination gemeindepädagogischer Praktika und Mentorentätigkeit im Kirchenkreis.
- Konzeptionsentwicklung für den Bereich der Arbeit mit Kindern und Familien im Kirchenkreis, dazu gehören:
- die konzeptionelle Weiterentwicklung des Handlungsfeldes gemeinsam mit anderen kreiskirchlichen Verantwortlichen,
- Evaluation der Arbeit und Mitarbeit bei Visitationen,
- Erstellung eines Jahresberichts als Teil eines gemeinsamen Arbeitsberichtes zur Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenkreises,
- Beteiligung am pädagogisch-theologischen Fachdiskurs im Kirchenkreis,
- Sensibilisierung aller Mitarbeitenden im Kirchenkreis für die Lebenslagen von Kindern und Familien und fachliche Begleitung von Gemeinden und Mitarbeitenden zur Arbeit mit Kindern und Familien.
- Ehrenamtskoordination und Freiwilligenmanagement für den Bereich der Arbeit mit Kindern und Familien auf der Ebene des Kirchenkreises einschließlich der Gewinnung, Begleitung, Anleitung und Fortbildung von jugendlichen und erwachsenen Ehrenamtlichen und der Schaffung einer Unterstützungsstruktur.
- Organisation und Leitung von Veranstaltungen und Projekten der Arbeit mit Kindern und Familien auf der Ebene des Kirchenkreises wie z. B. Kinder- und Familientage, Kinder- und Familienfreizeiten, Projekte sowie die Koordination der Angebote des Arbeitsfeldes bei kreiskirchlichen Veranstaltungen.
- Vernetzung und Kooperation mit anderen Trägern der Arbeit mit Kindern und Familien im Bereich des Kirchenkreises, dazu gehören:
- Konfirmandenarbeit, Jugendarbeit und Familienbildung im Kirchenkreis,
- Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Arbeitsstellen für Religionsunterricht,
- andere freie und öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe,
- Arbeit mit Kindern und Familien anderer Akteure im Gemeinwesen,
- (kirchen)musikalische Arbeit und andere Aktivitäten und Träger musisch-kultureller Arbeit,
- Einrichtungen der offenen und sozialdiakonischen Kinder- und Jugendarbeit.
- Mitwirkung (keine Mitgliedschaft) und Kooperation auf unterschiedlichen Handlungsebenen der Arbeit mit Kindern und Familien in:
- Arbeitsstrukturen und Gremien von Kirchengemeinden,
- Gremien des Kirchenkreises wie z. B.
- Kreiskirchenrat, Kreissynode und Konventsrat,
- landeskirchlichen Gremien, Arbeitsgruppen und Projekten wie
- Konferenz der Kreisbeauftragten für die Arbeit mit Kindern,
- themenbezogene Arbeitsgruppen,
- landeskirchliche Projekte der Arbeit mit Kindern und Familien.
- Planung und Übersicht der Finanzmittel des Kirchenkreises für den Verantwortungsbereich einschließlich der Fördermittelgewinnung, Mittelverwaltung und Mittelabrechnung.
- Kinder- und jugendpolitische Vertretung in Kooperation mit der Jugendarbeit.
3. Beschäftigungsumfang für Leitungsaufgaben
1 Für die Aufgaben als Kreisbeauftragte oder Kreisbeauftragter sollen entsprechende Stellenanteile zur Verfügung gestellt werden.
2 Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber soll neben der Tätigkeit der oder des Kreisbeauftragten in nicht mehr als einem weiteren Arbeitsbereich der Kinder- und Jugendarbeit oder einem anderen Arbeitsbereich tätig sein. 3 Zusätzlich zum Aufgabenfeld der oder des Kreisbeauftragten für die Arbeit mit Kindern und Familien sollen Aufgaben in der gemeindlichen Praxis wahrgenommen werden.
#4. Dienst- und Fachaufsicht
1 Die Dienstaufsicht für die Kreisbeauftragte oder den Kreisbeauftragten für die Arbeit mit Kindern und Familien im Kirchenkreis liegt beim Kreiskirchenrat. 2 Die Fachberatung erfolgt durch das Amt für kirchliche Dienste, die Fachaufsicht nimmt das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wahr.
#Anlage 2
#Aufgabenbeschreibung
für die Kreisbeauftragte oder den Kreisbeauftragten für die Arbeit mit Jugendlichen/evangelische Jugendarbeit im Kirchenkreis
1 Die Arbeit mit Jugendlichen ist ein wichtiges Handlungsfeld der Gemeinden und des Kirchenkreises. 2 Gemeinden und Kirchenkreis tragen gemeinsam Verantwortung für die Entwicklung, Gestaltung und Förderung dieses Handlungsfeldes. 3 Auf der Ebene des Kirchenkreises hat diese Aufgabe Leitungscharakter.
##1. Qualifikation und Zugangsvoraussetzungen
1 Die oder der Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Jugendlichen hat in der Regel ein abgeschlossenes Studium (FS-Abschluss/FH-Diplom/BA/MA) der Gemeinde- oder Religionspädagogik, Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation als Diakonin oder Diakon. 2 Sie oder er hat Erfahrung in der kirchlich-gemeindlichen Jugendarbeit bzw. Jugendverbandsarbeit. 3 Neben Kommunikations- und Teamfähigkeit bringt sie oder er Leitungskompetenzen mit oder ist bereit, sich in diesem Handlungsfeld zu qualifizieren.
#2. Aufgabenbeschreibung
1 Die konkreten Anforderungen an die Kreisbeauftragte oder den Kreisbeauftragten für die Arbeit mit Jugendlichen ergeben sich aus der Spezifik des Kirchenkreises. 2 Grundlage für die Erstellung einer Dienstanweisung und einer Arbeitsplatzbeschreibung sind die konzeptionellen Entscheidungen des Kirchenkreises für die Arbeit mit Jugendlichen.
3 Zu den Aufgaben gehören:
- Personalverantwortung, fachliche Profilierung und Unterstützung für die beruflichen Mitarbeitenden in der Arbeit mit Jugendlichen im Kirchenkreis, dazu gehören:
- Fachberatung,
- Personalplanung (Einsatz und Bedarfsermittlung im Rahmen der kreiskirchlichen Verantwortung), Personalentwicklung,
- bei Beauftragung durch den Kreiskirchenrat Durchführung von Jahresmitarbeitendengesprächen, Vorbereitung von Dienstanweisungen und Arbeitsplatzbeschreibungen,
- Verantwortung für fachliche Begleitung, Anleitung, Fortbildung in der Arbeit mit Jugendlichen einschließlich Konventsarbeit,
- Leitung des Teams der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst mit dem Ziel der Koordinierung, fachlichen Leitung und Vernetzung der gemeindepädagogischen Arbeit im Kirchenkreis,
- fachliche Beurteilung von Fort- und Weiterbildungsersuchen der Mitarbeitenden,
- Koordination gemeindepädagogischer Praktika und Mentorentätigkeit im Kirchenkreis.
- Konzeptionsentwicklung für den Bereich der Arbeit mit Jugendlichen im Kirchenkreis, dazu gehören:
- die konzeptionelle Weiterentwicklung des Handlungsfeldes gemeinsam mit den anderen kreiskirchlichen Verantwortlichen,
- Evaluation der Arbeit und Mitarbeit bei Visitationen,
- Erstellung eines Jahresberichts als Teil eines gemeinsamen Arbeitsberichtes zur Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenkreises,
- Beteiligung am pädagogisch-theologischen Fachdiskurs im Kirchenkreis,
- Sensibilisierung aller Mitarbeitenden im Kirchenkreis für die Lebenslagen von Jugendlichen und fachliche Begleitung von Gemeinden und Mitarbeitenden zur Arbeit mit Jugendlichen.
- Ehrenamtskoordination und Interessensvertretung für den Bereich der Arbeit mit Jugendlichen, dazu gehören:
- Gewinnung, Begleitung, Anleitung und Fortbildung von jugendlichen und erwachsenen Ehrenamtlichen für die Arbeit mit Jugendlichen,
- Verantwortung für die Jugendleiterausbildung im Kirchenkreis (JuLeiCa),
- Begleitung und Unterstützung der jugendverbandlichen Interessensvertretung im Kirchenkreis (Kreisjugendkonvent).
- Organisation und Leitung von Veranstaltungen und Projekten auf der Ebene des Kirchenkreises und Koordination der Angebote des Arbeitsfeldes bei kreiskirchlichen Veranstaltungen.
- Vernetzung und Kooperation mit anderen Trägern der Arbeit mit Jugendlichen im Bereich des Kirchenkreises, dazu gehören:
- Jugendverbände eigener Prägung wie z. B. CVJM, VCP, EC, Schülerinnen- und Schülerarbeit,
- Arbeit mit Kindern und Familien,
- Konfirmandenarbeit,
- Einrichtungen der offenen und sozialdiakonischen Kinder- und Jugendarbeit,
- Schulen, insbesondere Arbeitsstellen für Religionsunterricht und Ganztagsschulen,
- Einrichtungen der sozialpädagogischen Kinder- und Jugendhilfe anderer freier und öffentlicher Träger,
- Arbeit mit Jugendlichen anderer Akteure im Gemeinwesen,
- (kirchen)musikalische Arbeit und andere Aktivitäten und Träger musisch-kultureller Arbeit.
- Mitwirkung (keine Mitgliedschaft) und Kooperation auf unterschiedlichen Handlungsebenen der Arbeit mit Jugendlichen in:
- Arbeitsstrukturen und Gremien von Kirchengemeinden,
- Gremien des Kirchenkreises wie z. B.
- Kreiskirchenrat, Kreissynode und Konventsrat,
- landeskirchlichen Gremien, Arbeitsgruppen und Projekten wie
- Landeskonferenz Jugendarbeit,
- Themen- und anlassbezogene Arbeitsgruppen und Initiativen,
- landeskirchliche Projekte und Aktivitäten wie z. B. das Landesjugendcamp.
- Planung und Übersicht der Finanzmittel des Kirchenkreises für den Verantwortungsbereich einschließlich der Fördermittelgewinnung, Mittelverwaltung und Mittelabrechnung.
- Kinder- und jugendpolitische Vertretung, z. B. in Kreis- oder Bezirksjugendringen und Kinder- und Jugendhilfeausschüssen.
3. Beschäftigungsumfang für Leitungsaufgaben
1 Für die Aufgaben als Kreisbeauftragte oder Kreisbeauftragter sollen entsprechende Stellenanteile zur Verfügung gestellt werden.
2 Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber soll neben der Tätigkeit als Kreisbeauftragte oder Kreisbeauftragter in nicht mehr als einem weiteren Arbeitsbereich der Kinder- und Jugendarbeit oder einem anderen Arbeitsbereich tätig sein. 3 Zusätzlich zum Aufgabenfeld der oder des Kreisbeauftragten für die Jugendarbeit sollen Aufgaben in der gemeindlichen Praxis wahrgenommen werden.
#4. Dienst- und Fachaufsicht
1 Die Dienstaufsicht für die Kreisbeauftragte oder den Kreisbeauftragten für die Jugendarbeit im Kirchenkreis liegt beim Kreiskirchenrat. 2 Die Fachberatung erfolgt durch das Amt für kirchliche Dienste, die Fachaufsicht nimmt das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wahr.