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Geltungszeitraum von: 31.08.2007

Geltungszeitraum bis: 08.05.2014

Satzung des Domstifts Brandenburg

In der Fassung vom 31. August 2007 (KABl. S. 155);

§ 4 geändert durch Beschluss der Kirchenleitung am 17. September 2010 (KABl. S. 203)

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§ 1
Domstift und seine Organe

( 1 ) Das Domstift Brandenburg ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche und seit jeher eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Brandenburg.
( 2 ) Organe des Domstifts sind
  • das Domkapitel,
  • die Kuratorin oder der Kurator.
( 3 ) Das Domkapitel führt die Aufsicht über die Kuratorin oder den Kurator und berät die Richtlinien der Geschäftsführung mit ihr oder mit ihm.
( 4 ) Die Kuratorin oder der Kurator leitet und verwaltet das Domstift und vertritt es gerichtlich und außergerichtlich.
( 5 ) Das Domstift untersteht der Aufsicht des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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§ 2
Zweck

Zweck des Domstifts ist:
  1. die Pflege des Gottesdienstes auf der Brandenburger Dominsel, sowie die Unterhaltung des Domes mit seinen Domkurien und sonstigen Nebengebäuden, insbesondere der ehemaligen Ritterakademie,
  2. Bildung und Schulung kirchlicher Kräfte für das geistliche Amt und für andere kirchliche Aufgaben,
  3. die Förderung der theologischen Wissenschaft, der kirchlichen Kunst, der Kirchenmusik und der kirchlichen Einrichtungen am Dom, insbesondere des Dommuseums, des Domstiftsarchivs und der Bibliothek durch die Organe des Domstifts und durch Mitglieder des Domkapitels sowie durch Personen, die die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz dem Domstift zur Erfüllung derartiger Aufgaben zuweist,
  4. die Förderung von kirchlichen Schulen und sozialdiakonischen Einrichtungen,
  5. die Erfüllung anderer kirchlicher Aufgaben, die dem Domstift von der Kirchenleitung oder durch die Verfassung der Kirche übertragen werden.
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§ 3
Predigtrecht und Amtshandlungen der Bischöfin oder des Bischofs

Die Bischöfin oder der Bischof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das Recht, im Dom jederzeit zu predigen und Amtshandlungen zu vollziehen.
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§ 4
Domkapitel und Kuratorin oder Kurator

( 1 ) Das Domkapitel besteht aus der Domdechantin oder dem Domdechanten und den Domherrinnen und Domherren.
( 2 ) Die Domdechantin oder der Domdechant ist Pfarrerin oder Pfarrer. Sie oder er wird von der Kirchenleitung ernannt; ihr oder sein Amt kann mit einem anderen kirchlichen Amt verbunden werden. Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 kann auch die Bischöfin oder der Bischof mit dem Amt der Domdechantin oder des Domdechanten betraut werden.
Die Kirchenleitung ernennt im Benehmen mit dem Domkapitel eine Vertreterin oder einen Vertreter der Domdechantin oder des Domdechanten aus dem Kreise der Domherrinnen und Domherren. Die Vertreterin oder der Vertreter der Domdechantin oder des Domdechanten nehmen deren beziehungsweise dessen Aufgaben im Falle der Verhinderung wahr.
( 3 ) Domherrinnen oder Domherren sind:
  1. die Pfarrerin oder der Pfarrer der Domgemeinde als residierende Domherrin oder residierender Domherr,
  2. mindestens zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer, die auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs und im Benehmen mit dem Domkapitel von der Kirchenleitung ernannt und abberufen werden,
  3. mindestens vier um die Evangelische Kirche besonders verdiente und zum Ältestenamt befähigte Persönlichkeiten, die im Benehmen mit dem Domkapitel von der Kirchenleitung für die Dauer von zehn Jahren zu Domherrinnen oder Domherren ernannt werden; eine mehrmalige, erneute Berufung ist zulässig.
( 4 ) Die Ämter der unter 3 b) und c) genannten Domherrinnen oder Domherren können mit Pfarrämtern des Kirchenkreises Brandenburg und des Sprengels Potsdam oder mit anderen kirchlichen Ämtern, die mit der Stadt und dem Land Brandenburg in Verbindung stehen, verbunden werden (residierende Domherrinnen oder residierende Domherren). In diesem Fall endet das Amt der Domherrin oder des Domherrn mit der Beendigung jenes anderen Amtes. Durch Beschluss des Domkapitels können residierende Domherrinnen und residierende Domherren nach Absatz 3b) und c) nach Beendigung ihres Amtes, mit dem ihre Stellung als residierende Domherrin oder residierender Domherr verbunden war, zu Ehrendomherrinnen und Ehrendomherrren ohne Stimmrecht ernannt werden.
Im Übrigen bleiben Domherrinnen und Domherren nach dem Ende ihrer Amtszeit bis zur Berufung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt, sofern ansonsten die Mindestzahlen gemäß Absatz 3 b) und c) unterschritten werden.
( 5 ) Domherrinnen und Domherren gemäß Absatz 3 c) gehören dem Domkapitel nach dem Ende ihrer Amtszeit als Ehrendomherrinnen und Ehrendomherren ohne Stimmrecht an sofern sie nicht residierende Domherrinnen oder residierende Domherren sind.
( 6 ) Für die Leitung und Verwaltung des Domstifts wählt die Kirchenleitung nach Anhörung des Domkapitels die Kuratorin oder den Kurator. Ihre oder seine Bestellung erfolgt bis auf Widerruf. Die Kuratorin oder der Kurator nimmt an den Sitzungen des Domkapitels mit beratender Stimme teil; im Einzelfall kann das Domkapitel ohne sie oder ihn tagen. Die Kirchenleitung ernennt im Benehmen mit dem Domkapitel eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kuratorin oder des Kurators. Für den Fall, dass eine Domherrin oder ein Domherr zum Kurator oder zur Kuratorin oder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter ernannt wird, ruht ihr oder sein Amt für die Dauer der Vertretung.
( 7 ) Sofern die Kuratorin oder der Kurator nicht aus einem anderen Amt Einkünfte in der Höhe einer Pfarrbesoldung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bezieht, kann sie oder er aus den Erträgen des Domstifts besoldet werden. Die Domherrinnen und Domherren können Reise- und Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Ausführungsbestimmung erhalten.
( 8 ) Präbenden werden nicht bezahlt.
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§ 5
Vorsitz im Domkapitel

Die Domdechantin oder der Domdechant führt den Vorsitz im Domkapitel.
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§ 6
Sitzungen des Domkapitels

( 1 ) Das Domkapitel tritt jährlich zu einer Sitzung zusammen, bei welchem Anlass die Bischöfin oder der Bischof einen Festgottesdienst im Dom leitet und neu ernannte Mitglieder des Domkapitels in ihr Amt einführt. In dieser Sitzung, die in diesem Fall unter ihrem oder seinem Vorsitz abgehalten wird und an der eine Vertreterin oder ein Vertreter des Konsistoriums teilnimmt, erstatten die Domdechantin oder der Domdechant und die Kuratorin oder der Kurator Bericht über ihre Tätigkeit.
( 2 ) Weitere Sitzungen des Kapitels finden unter dem Vorsitz der Domdechantin oder des Domdechanten statt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Domdechantin oder der Domdechant hat solche Sitzungen einzuberufen, wenn das Konsistorium, die Kuratorin oder der Kurator oder wenigstens drei Mitglieder des Domkapitels es beantragen.
( 3 ) Die Bischöfin oder der Bischof hat das Recht, an jeder Sitzung des Domkapitels mit beschließender Stimme teilzunehmen. Auch das Konsistorium hat regelmäßig eine Einladung zu erhalten und kann sich bei den Beratungen vertreten lassen.
( 4 ) Das Domkapitel fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
( 5 ) Das Domkapitel gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 7
Zeichnungsberechtigung

( 1 ) Die Zeichnungsberechtigung für das Domstift liegt bei der Kuratorin oder bei dem Kurator oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter. Urkunden, welche das Stift Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sind namens des Domstifts von der Kuratorin oder dem Kurator oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter unter Beidrückung des Stiftssiegels zu vollziehen.
( 2 ) Die Kuratorin oder der Kurator kann gemeinsam mit der Domdechantin oder dem Domdechanten weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern Zeichnungsberechtigung erteilen.
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§ 8
Verwaltung

( 1 ) Die Kuratorin oder der Kurator leitet und verwaltet das Domstift nach den Weisungen des Domkapitels.
( 2 ) Der Beschlussfassung des Domkapitels unterliegen insbesondere:
  1. die Feststellung des Haushaltsplanes oder Wirtschaftsplanes und die Beschlussfassung über die Entlastung der Kuratorin oder des Kurators bezüglich der Jahresrechnung,
  2. die Aufnahme von Anleihen und die Übernahme von Bürgschaften, die Begründung von Kreditverbindlichkeiten, jeweils soweit im Einzelfall Euro 100.000 überschritten werden,
  3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundbesitz,
  4. die Veräußerung, Veränderung und ständige Ausleihe von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, insbesondere alle baulichen Veränderungen am Domgebäude,
  5. die Bestimmung über die Verwendung des Stiftsvermögens,
  6. die Anstellung von Beamtinnen oder Beamten und Angestellten, wenn die Anstellung auf Lebenszeit oder mit einer Kündigungsfrist von länger als einem Vierteljahr erfolgt.
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§ 9
Zustimmungsvorbehalte zu Gunsten des Konsistoriums oder des Landes Brandenburg

( 1 ) Die in § 8 Abs. 2 Buchstaben b), c), d) und f) der Beschlussfassung durch das Domkapitel vorbehaltenen Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Konsistorium. Das Konsistorium erhält die Berichte der Wirtschaftsprüfer unverzüglich nach ihrer Erstellung zur Kenntnis.
( 2 ) Beschlüsse über die Veräußerung und die Belastung des Domstiftsvermögens sowie über die Veräußerung, Veränderung und ständige Ausleihe von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, bedürfen außerdem der Genehmigung durch das zuständige Ministerium des Landes Brandenburg.
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§ 9 a
Übergangsregelung zu § 4

Die Ehrendomherrinnen und Ehrendomherren, die Mitglieder des Domkapitels gemäß § 4 Abs. 3 c) der Satzung in der Fassung vom 30. August 2002 sind, gehören dem Domkapitel weiterhin als Domherrinnen und Domherren an. Ihre Amtszeit wird auf zehn Jahre befristet. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Kirchenleitung die Satzungsänderung beschlossen hat.
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§ 10
Satzungsänderungen

( 1 ) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 19461# in Kraft; zu gleicher Zeit tritt die bisherige Satzung des Domstifts außer Kraft; alle entgegenstehenden Bestimmungen gelten als aufgehoben.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung beschließt die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Domkapitel.

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1 ↑ Dieses Datum bezieht sich auf das Inkrafttreten der ursprünglichen Satzung.