.Erster Abschnitt
###§ 1
§ 2
Zweiter Abschnitt
###§ 3
§ 4
§ 5
Dritter Abschnitt
###§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Vierter Abschnitt
###§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Fünfter Abschnitt
###§ 17
§ 18
Geltungszeitraum von: 01.05.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Kirchengesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG)
Vom 23. April 2005
(KABl. S. 66)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von Artikel 70 Abs. 1 Nr. 6 und Absatz 2 der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Grundsatz
1 Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. 2 Dieser Auftrag erfordert in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsorganen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 3 Angesichts des Auftrages der Kirche sind Arbeitskampfmaßnahmen ausgeschlossen.
#§ 2
Geltungsbereich
(
1
)
Für die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die Kirchenkreisverbände und sonstigen Körperschaften, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie für die rechtlich unselbstständigen Werke und die rechtlich unselbstständigen Einrichtungen aller dieser Körperschaften (Verfasste Kirche) gelten die Regelungen des Zweiten Abschnitts dieses Kirchengesetzes.
(
2
)
Für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. (DWBO) und seine Mitgliedseinrichtungen, soweit diese kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind und nicht in den Geltungsbereich des Absatz 1 fallen (Diakonisches Werk), gelten die Regelungen des Dritten oder Vierten Abschnitts dieses Kirchengesetzes; für andere Mitgliedseinrichtungen gelten die genannten Regelungen nach Maßgabe eines Beschlusses des zuständigen Organs des DWBO.
#Zweiter Abschnitt
Regelungsbereich Verfasste Kirche
###§ 3
Tarifvertragliche Regelungen
(
1
)
1 Die Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaften, Werke und Einrichtungen können tarifvertraglich geregelt werden. 2 Werden Tarifverträge abgeschlossen, so gelten diese innerhalb ihres Geltungsbereichs als verbindliches kirchliches Arbeitsrecht. 3 Von der tarifvertraglichen Regelung ausgenommen sind die Dienstverhältnisse privatrechtlich angestellter Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare, ordinierter Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie Predigerinnen und Prediger.
(
2
)
1 Der Abschluss von Tarifverträgen erfolgt namens der Evangelischen Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz durch die Kirchenleitung. 2 Die Kirchenleitung handelt dabei zugleich für die anderen in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaften, soweit diese vom Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags erfasst werden.
(
3
)
1 Werden Tarifverträge abgeschlossen, so sind diese den Arbeitsverträgen zugrunde zu legen. 2 Das Konsistorium kann Ausführungsvorschriften zu den tarifvertraglichen Regelungen erlassen.
(
4
)
1 Voraussetzung für den Abschluss von Tarifverträgen ist, dass sich die Tarifvertragsparteien gegenseitig verpflichten, beim Vorliegen einer Notlage mit dem Ziel in Verhandlungen einzutreten, die Notlage abzuwenden oder zu lindern. 2 Eine Notlage liegt vor, wenn die Kirchenleitung aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen ist, die Bezüge der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Verhältnis zur Dienstverpflichtung zu kürzen. 3 Für drittmittelfinanzierte Arbeitsbereiche kann eine Notlage auch dadurch eintreten, dass Drittmittel nicht oder nicht in voller Höhe geleistet werden. 4 Die Kirchenleitung stellt das Bestehen einer Notlage nach den Regelungen dieses Absatzes durch Beschluss fest.
#§ 4
Arbeitsrechtliche Kommission
Abweichend von der Regelung in § 3 kann für die in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaften, Einrichtungen und Werke auf Beschluss der Kirchenleitung eine gemeinsame Arbeitsrechtliche Kommission mit dem DWBO nach den Regelungen des Vierten Abschnitts gebildet werden.
#§ 5
Arbeitsrechtsetzung durch Rechtsverordnung
1 Wenn und soweit nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes Tarifverträge nicht geschlossen werden oder die Arbeitsbedingungen nicht durch eine Arbeitsrechtliche Kommission geregelt sind, wird die Kirchenleitung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gestalten, die für die in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaften, Werke und Einrichtungen verbindliches kirchliches Arbeitsrecht sind. 2 Die Geltung ist bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages oder eines Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission zu befristen. 3 Das Konsistorium kann Ausführungsvorschriften zu den Rechtsverordnungen der Kirchenleitung erlassen.
#Dritter Abschnitt
Regelungsbereich Diakonisches Werk
###§ 6
Arbeitsrechtliche Kommission
(
1
)
1 Das DWBO bildet für die Regelung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse eine Arbeitsrechtliche Kommission (AK DWBO). 2 Die AK DWBO kann zu einer gemeinsamen Arbeitsrechtlichen Kommission (AK EKBO) nach den Regelungen des Vierten Abschnitts erweitert werden.
(
2
)
1 Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrichtungen im Bereich des DWBO, die in den Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO zusammengefasst werden. 2 Die Beschlüsse der AK DWBO bedürfen nicht der Zustimmung der Organe des DWBO. 3 Die satzungsmäßigen Rechte der Mitglieder und der Organe des DWBO bleiben unberührt.
(
3
)
1 Die Zusammensetzung der AK DWBO, des Schlichtungsausschusses und das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung müssen den Grundsätzen dieses Kirchengesetzes entsprechen. 2 Näheres regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. 3 Die Rechtsverordnung muss zur Wirksamkeit durch Beschluss der zuständigen Organe des DWBO in dessen Satzungsrecht aufgenommen werden. 4 Erlass und Änderungen dieser Rechtsverordnung erfolgen im Einvernehmen mit den zuständigen Organen des DWBO auf deren Vorschlag.
(
4
)
1 Für Mitglieder des DWBO, die Einrichtungen auch auf dem Gebiet mehrerer anderer gliedkirchlicher diakonischer Werke innerhalb der EKD haben, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 3 die Bildung eigener Arbeitsrechtlicher Kommissionen nach den Vorschriften dieses Abschnitts vorsehen. 2 Die von einer solchen Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Regelungen dürfen ausschließlich von dem Mitglied des DWBO angewendet werden, für das diese Arbeitsrechtliche Kommission gebildet wurde, und sind nicht auf andere Mitglieder übertragbar.
#§ 7
Zusammensetzung
(
1
)
Die AK DWBO ist paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber besetzt (Mitglieder der AK DWBO).
(
2
)
1 Für die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber der AK DWBO wird die gleiche Anzahl an Stellvertreterinnen oder Stellvertretern benannt. 2 Im Falle der Verhinderung treten diese in der Reihenfolge ihrer Benennung ein.
(
3
)
1 Mitglied der AK DWBO und Stellvertreterin oder Stellvertreter kann sein, wer einer Kirche angehört, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angeschlossen ist. 2 Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen hauptberuflich im diakonischen Dienst einer der am DWBO beteiligten Kirchen – unbeschadet der Rechtsform der Einrichtung – tätig sein.
#§ 8
Rechtstellung der Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
(
1
)
1 Die Mitglieder der AK DWBO und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2 Die §§ 19 Abs. 1 und 21 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD) vom 6. November 1992 in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
(
2
)
1 Die Mitglieder der AK DWBO und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur AK DWBO bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit diese ihrer Natur nach vertraulich sind oder von der AK DWBO für vertraulich erklärt worden sind. 2 Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der AK DWBO.
#§ 9
Verfahrensgrundsätze
(
1
)
1 Anträge zur Beschlussfassung an die AK DWBO sind grundsätzlich innerhalb von vier Monaten abschließend zu behandeln. 2 Abweichungen hiervon beschließt die AK DWBO im Einzelfall mit der jeweiligen Stimmenmehrheit der Mitglieder beider Seiten. 3 Wird ein Antrag nicht innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang entschieden und hat die AK DWBO nicht die Weiterbehandlung beschlossen, kann jede Seite mit der Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder auch ohne Sitzung der AK DWBO das Scheitern der Verhandlung erklären und den Schlichtungsausschuss anrufen.
(
2
)
1 Sofern nach Beschlüssen der AK DWBO Dienstvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen zulässig sind, müssen Anträge auf Genehmigung an die AK DWBO innerhalb von zwei Monaten abschließend behandelt werden, wenn nicht die AK DWBO mit der jeweiligen Stimmenmehrheit der Mitglieder beider Seiten die Weiterbehandlung beschlossen hat. 2 Wird ein solcher Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten entschieden und hat die AK DWBO nicht die Weiterbehandlung beschlossen, legt die Geschäftsstelle der AK DWBO den Antrag dem Schlichtungsausschuss vor, dessen Entscheidung unmittelbar die der AK DWBO ersetzt.
(
3
)
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD (AK DW EKD) werden übernommen, wenn und soweit sie den Erfordernissen des DWBO entsprechen, und gelten erst nach Übernahme durch Beschluss der AK DWBO.
#§ 10
Schlichtungsausschuss
(
1
)
1 Es wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. 2 Der Schlichtungsausschuss setzt sich zusammen aus einer oder einem stimmberechtigten Vorsitzenden und je zwei stimmberechtigten Beisitzerinnen oder Beisitzern der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite (Mitglieder des Schlichtungsausschusses). 3 Die oder der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG haben. 4 Die Beisitzerinnen oder Beisitzer dürfen nicht Mitglied der AK DWBO gemäß § 7 Abs. 1 oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 sein.
(
2
)
Der Schlichtungsausschuss entscheidet aufgrund von Anträgen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 und über Streitigkeiten aus der Anwendung der Abschnitte 1 und 3 dieses Kirchengesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3.
(
3
)
1 Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder im Falle der Verhinderung einer Beisitzerin oder eines Beisitzers deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. 2 Werden von einer Seite keine Beisitzerinnen oder Beisitzer und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benannt oder bleiben die von einer Seite Benannten trotz ordnungsgemäßer Ladung einer Sitzung fern, so entscheidet die oder der Vorsitzende allein. 3 Bleibt eine Seite der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Einladung fern, so wird bei der Entscheidung nur das schriftliche Vorbringen der erschienenen Seite berücksichtigt; die Entscheidung bedarf keiner Begründung. 4 Gegen den Beschluss können die nicht erschienenen stimmberechtigten Beisitzerinnen oder Beisitzer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Datum des Beschlusses Einspruch einlegen. 5 Der Einspruch ist begründet, wenn die nicht erschienenen Beisitzer trotz aller ihnen nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert waren, den Termin wahrzunehmen, in dem der Beschluss gefällt worden ist. 6 Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen. 7 Über die Begründetheit des Einspruchs entscheidet der Vorsitzende innerhalb einer Frist von drei Wochen ab dem Eingang des Einspruchs. 8 Wird dem Einspruch stattgegeben, so wird das Schlichtungsverfahren, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Eintritt der Versäumnis befand, und es wird ein neuer Termin zur Schlichtung anberaumt.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den für das DWBO geltenden Bestimmungen. 3 Die Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung. 4 Im Übrigen gilt § 8 entsprechend. 5 Für Beisitzerinnen und Beisitzer, die im Diakonischen Werk beschäftigt sind, gilt zusätzlich § 19 Abs. 2 MVG entsprechend.
(
5
)
Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2.
#Vierter Abschnitt
Gemeinsame Arbeitsrechtliche Kommission
###§ 11
Gemeinsame Arbeitsrechtliche Kommission
(
1
)
Für die Ordnung und Fortentwicklung der Regelungen der Rechtsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kann für den Bereich der Verfassten Kirche und des Diakonischen Werkes eine gemeinsame Arbeitsrechtliche Kommission (AK EKBO) gebildet werden.
(
2
)
1 Aufgabe der AK EKBO ist die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen im Bereich der Verfassten Kirche und des Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungen). 2 Die satzungsmäßigen Rechte der Organe des DWBO bleiben unberührt.
(
3
)
1 Die Zusammensetzung der AK EKBO, des Gemeinsamen Schlichtungsausschusses und das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung müssen den Grundsätzen dieses Kirchengesetzes entsprechen. 2 Näheres regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. 3 Die Rechtsverordnung muss zur Wirksamkeit durch Beschluss der zuständigen Organe des DWBO in dessen Satzungsrecht aufgenommen werden. 4 Erlass und Änderungen dieser Rechtsverordnung erfolgen im Einvernehmen mit den zuständigen Organen des DWBO.
(
4
)
§ 6 Abs. 4 bleibt unberührt.
#§ 12
Zusammensetzung der Gemeinsamen Arbeitsrechtlichen Kommission
(
1
)
1 Die AK EKBO ist paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber besetzt (Mitglieder der AK EKBO). 2 Jeweils die Hälfte der Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmer und der Dienstgeber muss aus dem Bereich der Verfassten Kirche bzw. dem Diakonischen Werk kommen.
(
2
)
1 Für die Mitglieder der AK EKBO wird die gleiche Anzahl an Stellvertreterinnen oder Stellvertretern benannt. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern der AK EKBO aus dem Bereich der Verfassten Kirche treten die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Bereich der Verfassten Kirche in der Reihenfolge ihrer Benennung ein. 4 Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern der AK EKBO aus dem Bereich des Diakonischen Werkes treten die Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus dem Bereich des Diakonischen Werkes in der Reihenfolge ihrer Benennung ein.
(
3
)
1 Für die Mitglieder der AK EKBO und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 7 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. 2 Die Mitglieder der AK EKBO und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen hauptberuflich in der Verfassten Kirche oder dem Diakonischen Werk tätig sein.
#§ 13
Rechtstellung der Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
(
1
)
1 Die Mitglieder der AK EKBO und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2 Die §§ 19 Abs. 1 und 21 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD) vom 6. November 1992 in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
(
2
)
1 Die Mitglieder der AK EKBO und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich sind oder von der AK EKBO oder den Fachgruppen nach § 14 für vertraulich erklärt worden sind. 2 Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der AK EKBO.
#§ 14
Fachgruppen
(
1
)
Innerhalb der AK EKBO werden zwei paritätisch besetzte Fachgruppen gebildet.
(
2
)
1 Die Fachgruppe I besteht aus den aus dem Bereich der Verfassten Kirche kommenden Mitgliedern (Mitglieder der Fachgruppe I der AK EKBO). 2 Sie werden von den nach § 12 Abs. 2 Satz 3 benannten Stellvertretern vertreten.
(
3
)
1 Die Fachgruppe II besteht aus den aus dem Bereich des Diakonischen Werkes kommenden Mitgliedern (Mitglieder der Fachgruppe II der AK EKBO). 2 Sie werden von den nach § 12 Abs. 2 Satz 4 benannten Stellvertretern vertreten.
(
4
)
1 Die Fachgruppen werden tätig, wenn ihnen von der Arbeitsrechtlichen Kommission Angelegenheiten zur Vorberatung oder zur Entscheidung zugewiesen werden. 2 Eine solche Zuweisung erfolgt in der Regel
#- an die Fachgruppe I, wenn der von der Angelegenheit betroffene Arbeitsbereich ausschließlich oder überwiegend aus kircheneigenen Mitteln oder Steuermitteln finanziert wird,
- an die Fachgruppe II, wenn der von der Angelegenheit betroffene Arbeitsbereich ausschließlich oder überwiegend aus anderen Mitteln finanziert wird.
§ 15
Verfahrensgrundsätze
(
1
)
1 Anträge zur Beschlussfassung an die AK EKBO sind grundsätzlich innerhalb von vier Monaten abschließend zu behandeln. 2 Abweichungen hiervon beschließt die AK EKBO oder im Fall von § 14 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 die jeweilige Fachgruppe im Einzelfall mit der jeweiligen Stimmenmehrheit der Mitglieder beider Seiten. 3 Wird ein Antrag nicht innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang entschieden und hat die AK EKBO oder eine Fachgruppe nicht die Weiterbehandlung beschlossen, kann jede Seite der AK EKBO oder im Fall von § 14 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 der jeweiligen Fachgruppe mit der Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder auch ohne Sitzung der AK EKBO oder der zuständigen Fachgruppe das Scheitern der Verhandlung erklären und den Schlichtungsausschuss anrufen.
(
2
)
1 Sofern nach Beschlüssen der AK EKBO Dienstvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen zulässig sind, müssen Anträge auf Genehmigung an die AK EKBO innerhalb von zwei Monaten abschließend behandelt werden, wenn nicht die AK EKBO oder im Fall von § 14 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 die jeweilige Fachgruppe mit der jeweiligen Stimmenmehrheit der Mitglieder beider Seiten die Weiterbehandlung beschlossen hat. 2 Wird ein solcher Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten entschieden und hat die AK EKBO oder die zuständige Fachgruppe nicht die Weiterbehandlung beschlossen, legt die Geschäftsstelle der AK EKBO den Antrag dem Schlichtungsausschuss vor, dessen Entscheidung unmittelbar die der AK EKBO ersetzt.
(
3
)
1 Beschlüsse der AK DW EKD werden übernommen, wenn und soweit sie den Erfordernissen der Verfassten Kirche und des Diakonischen Werkes entsprechen. 2 Sie gelten erst nach Übernahme durch Beschluss der AK EKBO oder der zuständigen Fachgruppe.
#§ 16
Gemeinsamer Schlichtungsausschuss
(
1
)
1 Es wird ein Gemeinsamer Schlichtungsausschuss gebildet. 2 Der Gemeinsame Schlichtungsausschuss setzt sich zusammen aus einer oder einem stimmberechtigten Vorsitzenden und je vier stimmberechtigten Beisitzerinnen oder Beisitzern der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite. 3 § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die oder der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG haben. 5 Die Beisitzer dürfen nicht Mitglied der AK EKBO oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 12 Abs. 2 sein.
(
2
)
Der Gemeinsame Schlichtungsausschuss entscheidet aufgrund von Anträgen gemäß § 15 Abs. 1 und 2 und über Streitigkeiten aus der Anwendung der Abschnitte 1 und 4 dieses Kirchengesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 2.
(
3
)
Für den Gemeinsamen Schlichtungsausschuss gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Gemeinsamen Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Sie erhalten Reisekostenvergütung jeweils nach den für die EKBO beziehungsweise für das DWBO geltenden Bestimmungen. 3 Die Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung. 4 Im Übrigen gilt § 13 entsprechend. 5 Für Beisitzerinnen oder Beisitzer, die im DWBO oder bei einem seiner Mitglieder beschäftigt sind, gilt zusätzlich § 19 Abs. 2 MVG.EKD entsprechend.
(
5
)
Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 2.
#Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
###§ 17
Fortbestand des geltenden Arbeitsrechts
Die bei Inkrafttreten dieses Arbeitsrechtsregelungsgesetzes im Gesamtbereich des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR DWBO) bleiben in Kraft, soweit nicht von der AK DWBO etwas anderes bestimmt wird.
#§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft
- das Kirchengesetz über die tarifvertragliche Regelung der Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Tarifvertragsordnung – TVO) vom 16. November 1991 (KABl.-EKiBB S. 162) sowie
- der Zustimmungsbeschluss der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 6. Januar 1992 zur Ordnung über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter (Arbeitsrechtsregelungsordnung Evangelische Kirche der Union) vom 3. Dezember 1991 (ABl. EKD 1992 S. 20).