.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.05.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Kirchengesetz
über die Fortbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter (Fortbildungsgesetz)
Vom 23. April 2005
(KABl. S. 76)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#### § 1
Geltungsbereich
(
1
)
1 Dieses Kirchengesetz gilt für alle beruflich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz einschließlich ihrer Kirchengemeinden, Kirchenkreise und sonstigen kirchlichen Körperschaften mit Ausnahme derjenigen, die sich in der Berufsausbildung befinden. 2 Weitere Regelungen für besondere Berufsgruppen bleiben von diesem Kirchengesetz unberührt.
(
2
)
Dienstlich angeordnete Fortbildung fällt nicht unter dieses Kirchengesetz.
# § 2
Ziele kirchlicher Fortbildung
(
1
)
Fortbildung dient dazu, dass die Kirche ihren Auftrag der Verkündigung, Bildung und Unterweisung, Seelsorge und Diakonie sachkundig und glaubhaft wahrnehmen kann.
(
2
)
Fortbildung dient der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Qualifikationen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Vertiefung und Erweiterung der allgemeinen Qualifikationen, die für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Blick auf die Gestaltung kirchlichen Lebens von Bedeutung sind.
(
3
)
Fortbildung soll
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern helfen, ihre in Ausbildung und Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und zu vertiefen;
- neue Möglichkeiten und Erkenntnisse für die berufliche Praxis vermitteln;
- zu einem den Grundlagen des christlichen Glaubens entsprechenden und fachlich qualifizierten sowie praxisgerechten Handeln anleiten sowie
- die gemeinsame Verantwortung für den kirchlichen Auftrag zum Zeugnis und Dienst in der Welt stärken und Möglichkeiten der Zusammenarbeit erschließen.
(
4
)
Keine Fortbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Weiterbildungsmaßnahmen, die zum Erwerb eines zusätzlichen berufsqualifizierenden Abschlusses führen.
# § 3
Fortbildungsangebote
(
1
)
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bietet durch Einrichtungen oder Einzelpersonen, die von der Kirchenleitung damit beauftragt sind, Fortbildungsveranstaltungen an.
(
2
)
1 Die Fortbildungsangebote der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden in einem landeskirchlichen Fortbildungsprogramm vom Konsistorium zusammengestellt und veröffentlicht. 2 In das Fortbildungsprogramm können auch Fortbildungsangebote anderer Träger aufgenommen werden.
(
3
)
Veranstaltungen, die nicht im Fortbildungsprogramm der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angezeigt sind, können auf Antrag vom Konsistorium als förderungswürdig anerkannt werden.
# § 4
Fortbildungsbeirat
(
1
)
Für die Dauer von vier Jahren wird vom Kollegium des Konsistoriums ein Beirat berufen, dem
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der landeskirchlichen Einrichtungen, die von den Einrichtungen vorgeschlagen werden,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter kirchlicher Anstellungsträger,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die oder der von der Hauptmitarbeitervertretung vorgeschlagen wird
- und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Konsistoriums mit beratender Stimme angehören.
(
2
)
Das Kollegium kann darüber hinaus zwei weitere mit dem Angebot kirchlicher Fortbildung beauftragte Einzelpersonen in den Beirat berufen.
(
3
)
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, beruft das Kollegium für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied.
# § 5
Aufgaben des Fortbildungsbeirates
(
1
)
Der Fortbildungsbeirat entwickelt die Ziele landeskirchlicher Fortbildung, erarbeitet inhaltliche Kriterien und legt den Rahmen fest, innerhalb dessen sich die Veranstaltungen halten müssen.
(
2
)
Der Fortbildungsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
# § 6
Fortbildungsurlaub
(
1
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 1 haben nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen.
(
2
)
Eine Freistellung setzt voraus, dass der Fortbildungsmaßnahme dienstliche Belange nicht entgegenstehen und erforderliche Vertretungen geregelt sind.
(
3
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die Freistellung zusammenhängend oder auf verschiedene Fortbildungsmaßnahmen verteilt beantragen.
(
4
)
Wenn es den dienstlichen Erfordernissen entspricht, kann ein längerer Fortbildungsurlaub gewährt werden.
# § 7
Dauer des Fortbildungsurlaubs
(
1
)
Der Freistellungszeitraum beträgt zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
(
2
)
1 Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch gemäß Absatz 1 entsprechend. 2 Bruchteile eines Tages werden zugunsten des Anspruchs aufgerundet.
(
3
)
Fortbildungsurlaub, der innerhalb der Zweijahresfrist bereits von einer anderen kirchlichen Dienststelle gewährt worden ist, wird angerechnet.
(
4
)
1 Freistellung, die nach staatlichem Fortbildungsrecht wahrgenommen wird, Freistellung für Weiterbildung oder Freistellung im Rahmen besonderer Angebote für Pfarrerinnen und Pfarrer wird auf den Anspruch angerechnet. 2 Der Anspruch auf Studienurlaub wird durch eine Richtlinie gesondert geregelt.
# § 8
Wartezeit
(
1
)
1 Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erworben. 2 Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Ausbildungsverhältnisses.
(
2
)
Fortbildungsurlaub, der innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs. 1 nicht genommen worden ist, verfällt.
(
3
)
Dienstlich angeordnete Fortbildung wird nicht angerechnet.
# § 9
Urlaubsregelung
(
1
)
1 Der Antrag auf Fortbildungsurlaub muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme bei der Dienststellenleitung eingehen. 2 Er ist durch die Dienststellenleitung dem Konsistorium vorzulegen, sofern eine Fortbildungsmaßnahme außerhalb des Fortbildungsprogramms der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz begehrt wird.
(
2
)
1 Wird ein Antrag gemäß § 6 Abs. 2 abgelehnt, so sind der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Gründe mitzuteilen. 2 Die Dienststellenleitung soll sich zusammen mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bemühen, ihm zu einem späteren Zeitpunkt eine von ihm gewünschte Fortbildung zu ermöglichen.
# § 10
Kostenbeteiligung
(
1
)
Bei den Fortbildungsveranstaltungen, die im Rahmen des landeskirchlichen Fortbildungsprogramms durch Einrichtungen durchgeführt werden, die von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz damit beauftragt sind, werden die Kosten aus den diesen Einrichtungen zur Verfügung stehenden Mitteln sowie durch Teilnahmebeiträge getragen.
(
2
)
1 Zu kostenpflichtigen Fortbildungsangeboten landeskirchlicher Einrichtungen, anderer Träger oder von Einzelpersonen kann der Anstellungsträger nach Maßgabe des Haushalts einen Zuschuss gewähren. 2 Dies gilt auch für die Fortbildungsveranstaltungen, die von der Landeskirche nicht angeboten werden können.
# § 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Fortbildung kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Fortbildungsgesetz) vom 15. November 1986 (KABl.-EKiBB S. 121) außer Kraft.