.Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 61, 
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      Geltungszeitraum von: 20.12.1983
Geltungszeitraum bis: 31.08.2013
Regelung für die Eingruppierung von Mitarbeitern im Evangelischen Religionsunterricht mit theologischer Prüfung oder mit Lehrerausbildung und entsprechender Prüfung
Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 61, 
ABl. EKD 1984 S. 186 Nr. 87), Abschnitt I, III geändert,
Abschnitt II aufgehoben durch Beschluss der Kirchenleitung
vom 11. November 1986 (KABl.-EKiBB 1987 S. 13, ABl. EKD 1987 S. 128 Nr. 49);
aufgehoben durch Beschluss der Kirchenleitung vom 14. Juni 2013
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) hat am 20. Dezember 1983 beschlossen:
#I.
Hauptberufliche Mitarbeiter im Evangelischen Religionsunterricht mit theologischer Prüfung oder mit Lehrerausbildung und entsprechender Prüfung werden wie folgt eingruppiert:
1–2  | gestrichen  | Vergütungsgruppe:  | |
3.  | Mitarbeiter im Evangelischen Religionsunterricht  | ||
3.1  | mit Erster Theologischer Prüfung, Magisterprüfung oder Promotion in Theologie,  | ||
3.2  | mit einer die Prüfung im Fach „Evangelische Religionslehre“ einschließenden Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern oder einer vergleichbaren Prüfung,  | ||
3.3  | mit einer die Prüfung im Fach „Evangelische Religionslehre“ einschließenden Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats oder einer vergleichbaren Prüfung,  | ||
3.4  | mit einer Erweiterungsprüfung im Fach „Evangelische Religionslehre“  | ||
a)  | vor Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für den Evangelischen Religionsunterricht in die Vergütungsgruppe  | V b,  | |
ba)  | nach Erwerb der endgültigen Lehrbefähigung in die Vergütungsgruppe  | IV b,  | |
bb)  | nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b in die Vergütungsgruppe  | IV a;  | |
4.  | Mitarbeiter im Evangelischen Religionsunterricht mit einer der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers vergleichbaren Staatsprüfung, die das Wahlfach „Evangelische Religionslehre“ einschließt,  | ||
a)  | in den ersten sechs Jahren in die Vergütungsgruppe  | IV a,  | |
b)  | nach sechsjähriger hauptberuflicher Tätigkeit im Evangelischen Religionsunterricht und Eingruppierung in die Gruppe IV a in die Vergütungsgruppe  | III;  | |
5.  | Mitarbeiter im Evangelischen Religionsunterricht  | ||
5.1  | mit einer die Prüfung im Fach „Evangelische Religionslehre“ einschließenden Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern  | ||
5.2  | mit Zweiter Staatsprüfung für das Amt des Studienrats oder einer vergleichbaren Prüfung mit dem Fach „Evangelische Religionslehre“  | ||
5.3  | mit Zweiter Theologischer Prüfung  | ||
a)  | in den ersten fünf Jahren in die Vergütungsgruppe  | III,  | |
b)  | nach mindestens fünfjähriger Eingruppierung und Bewährung in Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe  | II b.  | |
II.
entfällt
#III.
Entsprechend der Regelung in § 37 Abs. 1 des Tarifvertrages für hauptberufliche Mitarbeiter vom 11. Oktober 1983 erhalten die Mitarbeiter im Evangelischen Religionsunterricht die allgemeine Zulage gemäß § 37 Abs. 2 nur in den Fällen von Abschnitt I Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3.
#IV.
 1 Bei nebenberuflichen Mitarbeitern im Evangelischen Religionsunterricht wird die Vergütung einzelvertraglich vereinbart.  2 Dabei können die Eingruppierungsgrundsätze der Abschnitte I und II entsprechend angewandt werden.  3 Für die sich gegebenenfalls verlängernden Bewährungs- und sonstigen vor einer Höhergruppierung zurückzulegenden Zeiten sollen die allgemein bei nebenberuflichen Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) praktizierten Grundsätze berücksichtigt werden.
#V.2#
			(
			1
			)
		 1 Hauptberufliche Mitarbeiter, die unter die Tätigkeitsmerkmale des Abschnittes I oder des Abschnittes II in Verbindung mit den Merkmalen Nr. 14 und 16 des Vergütungsgruppenplanes Nr. 11 der Anlage 1 zum Tarifvertrag für hauptberufliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) vom 11. Oktober 1983 fallen und bisher anders eingruppiert sind, werden mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung in die den Tätigkeitsmerkmalen der Abschnitte I und II entsprechenden Vergütungsgruppen eingruppiert.  2 Soweit ein Mitarbeiter bei Inkrafttreten dieser Regelung in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert ist als sie ihm nach den Abschnitten I und II zustünde, bleibt er in seine bisherige Vergütungsgruppe eingruppiert.  3 Soweit er die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in die nächsthöhere Vergütungsgruppe hatte, gilt § 94 Abs. 3 des Tarifvertrages vom 11. Oktober 1983 entsprechend.
			(
			2
			)
		Soweit nach Abschnitt III in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 11. Oktober 1983 die allgemeine Zulage nicht mehr zu gewähren ist, gilt die Übergangsregelung des § 91 Abs. 1 und 4 des Tarifvertrages.
			(
			3
			)
		Die Abs. 1 und 2 gelten für nebenberufliche Mitarbeiter entsprechend, soweit nicht gemäß Abschnitt IV einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wird.
#VI.
 1 Diese Regelung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.  2 Gleichzeitig treten die von der Kirchlichen Erziehungskammer am 7. Juni 1968 beschlossenen Grundsätze für die Eingruppierung „Berufsfremder“ einschließlich der später beschlossenen Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.