.Beschluss über die Änderung der „Regelung für die Eingruppierung von Mitarbeitern im Evangelischen Religionsunterricht mit theologischer Prüfung oder mit Lehrerausbildung und entsprechender Prüfung“
Vom 11. November 1986 (KABl.-EKiBB 1987 S. 13);
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Geltungszeitraum von: 11.11.1986
Geltungszeitraum bis: 31.08.2013
Beschluss über die Änderung der „Regelung für die Eingruppierung von Mitarbeitern im Evangelischen Religionsunterricht mit theologischer Prüfung oder mit Lehrerausbildung und entsprechender Prüfung“
vom 20. Dezember 1983
Vom 11. November 1986 (KABl.-EKiBB 1987 S. 13);
aufgehoben durch Beschluss der Kirchenleitung vom 14. Juni 2013
####§ 1
... (Die Änderungen wurden in der „Regelung für die Eingruppierung von Mitarbeitern im Evangelischen Religionsunterricht mit theologischer Prüfung oder mit Lehrerausbildung und entsprechender Prüfung“ [LZ 462] berücksichtigt.)
#§ 2
1 Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Beschlusses in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert sind als sie ihnen nach der sich aus § 1 ergebenden neuen Fassung der Regelung zustünde, bleiben in ihre bisherige Vergütungsgruppe eingruppiert. 2 Soweit sie die Möglichkeit des Bewährungs- oder des Zeitaufstieges in eine höhere Vergütungsgruppe hatten, gilt § 94 Absatz 3 des Tarifvertrages für hauptberufliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) – KMTH-EKiBB (BlnW) – vom 11. Oktober 1983 mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich die nächsthöhere Vergütungsgruppe erreicht werden kann. 3 Soweit Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses als „Katecheten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung nach der Zweiten Prüfung“ nach dem Merkmal Nr. 14 des Gruppenplanes 11 der Vergütungs- und Lohnordnung (Anlage 1 zum KMTH-EKiBB [BlnW]) eingruppiert sind, gilt die vorstehende Übergangsregelung mit der Maßgabe, dass sich aus der Nachwirkung der tarifrechtlichen Regelung des Gruppenplanes 11 ergebende weitgehende Ansprüche unberührt bleiben.
#§ 3
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 12. November 1986 in Kraft.