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VI.
Geltungszeitraum von: 01.12.2000
Geltungszeitraum bis: 31.03.2015
Richtlinien für Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Vom 15. Dezember 2000 (KABl.-EKiBB 2001 S. 7); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Dezember 2005
(KABl. 2006 S. 22)
Seelsorge gehört zum Auftrag der Kirche ebenso wie Verkündigung, Lehre und Diakonie. In der Nachfolge Jesu Christi ist uns aufgetragen, kranke Menschen zu besuchen (Matthäus 25). Darum ist für die Kirche die Krankenhausseelsorge unverzichtbarer Bestandteil ihrer Arbeit. Diese Seelsorge orientiert sich an einem Verständnis von Gesundheit und Krankheit, das sich nicht ausschließlich auf die Funktionstüchtigkeit des Körpers und des Geistes bezieht, sondern in dem Heilung in der Ganzheit von Leib und Seele verstanden wird. Die evangelische Krankenhausseelsorge bringt ihr Profil in ökumenische und interreligiöse Zusammenarbeit ein.
#I.
Ort und Auftrag der Krankenhausseelsorge
- 1 Die hier geordnete Seelsorge im Krankenhaus betrifft die haupt-, neben- und ehrenamtliche Seelsorge in staatlichen, konfessionellen, gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern. 2 Der Auftrag zur Seelsorge gilt den Patientinnen und Patienten, ihren Angehörigen und den im Krankenhaus Tätigen. 3 Nicht von dieser Richtlinie umfasst sind die vielfältigen Krankenbesuche, die Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer sowie Gemeindeglieder ohne einen speziellen Auftrag in der Krankenhausseelsorge wahrnehmen.
- 1 Krankenhausseelsorge geschieht insbesondere durch:
- Einzel- und Gruppengespräche mit Patientinnen und Patienten, insbesondere durch Besuche auf den Stationen,
- Begleitung von Angehörigen und anderen Nahestehenden,
- Seelsorge für das Krankenhauspersonal,
- Gottesdienste, Andachten, Abendmahlsfeiern, Kasualien und andere geistliche Handlungen,
- Zusammenarbeit mit dem therapeutischen Team,
- Beratung bei ethischen Problemstellungen, insbesondere in der klinischen und wissenschaftlichen Medizin,
- Mitwirkung im Krankenpflegeunterricht sowie bei der Fort- und Weiterbildung des Krankenhauspersonals.
2 Zur Arbeit in der Krankenhausseelsorge gehört weiterhin:- Kontakte zum Kirchenkreis, zu den Kirchengemeinden sowie zu im Bereich tätigen ambulanten und stationären Einrichtungen der Krankenversorgung,
- Gewinnung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Krankenhausseelsorge,
- Kontakte zur Krankenhausleitung und -verwaltung,
- Öffentlichkeitsarbeit.
II.
Der Dienst in der Krankenhausseelsorge
- Der Dienst der Krankenhausseelsorge wird wahrgenommen durch Pfarrerinnen und Pfarrer, andere berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ehrenamtliche Beauftragte, die jeweils für diesen Dienst besonders qualifiziert sind.
- 1 Die in der Krankenhausseelsorge hauptamtlich Tätigen sind in der Regel Inhaberinnen und Inhaber von Kreispfarrstellen oder kreiskirchlichen Mitarbeiterstellen. 2 Sie können auch im Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu anderen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken oder im Arbeitsverhältnis zum Krankenhaus stehen. 3 Die nebenamtlich und ehrenamtlich Tätigen werden vom Kreiskirchenrat beauftragt. 4 Vor Berufungen, Anstellungen und Beauftragungen ist die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Krankenhausseelsorge (Landespfarramt) zu beteiligen.
- Nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsplanes werden für die Krankenhausseelsorge Mittel für Personalkostenanteile in den Kirchenkreisen vorgesehen.
- 1 Zu den Rahmenbedingungen in der Krankenhausseelsorge gehören:
- Bereitstellung eines Andachtsraums und eines Dienstzimmers sowie eines Ortes für Bekanntmachungen,
- Vereinbarungen über Arbeitszeit, Rufbereitschaft, Arbeitsort, Schwerpunktsetzungen in der Seelsorge,
- Teilnahme an Konventen und anderen Gremien,
- Fort- und Weiterbildung,
- Finanzierungsregelungen.
2 Die Rahmenbedingungen werden in Zusammenarbeit zwischen dem Krankenhaus, dem Anstellungsträger und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Krankenhausseelsorge erarbeitet und sollen zwischen dem Krankenhaus und dem Anstellungsträger vertraglich geregelt werden. 3 Ist das Krankenhaus selbst Anstellungsträger, wird eine entsprechende Regelung zwischen dem Krankenhaus und dem Landespfarramt angestrebt. 4 Der Anstellungsträger erstellt in Zusammenarbeit mit den in der Seelsorge Tätigen und dem Landespfarramt eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen. 5 Die Dienstanweisung soll vom Anstellungsträger in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls veränderten Bedingungen angepasst werden. - 1 Die in der Krankenhausseelsorge haupt- und nebenamtlich Tätigen arbeiten eigenverantwortlich und gleichberechtigt. 2 Sind mehrere in einem Krankenhaus tätig, sind sie zur Zusammenarbeit verpflichtet.
- 1 In Krankenhäusern mit mehreren hauptamtlich in der Seelsorge Tätigen wird die Geschäftsführung vom Anstellungsträger einer Person aus diesem Kreis übertragen. 2 Zur Geschäftsführung gehört insbesondere die Vertretung der Anliegen der Seelsorge gegenüber dem Krankenhaus. 3 Die Geschäftsführung erfolgt in der Regel für jeweils drei Jahre.
III.
Qualifikation und Fortbildung
- 1 Die für den Dienst an kranken oder sterbenden Menschen, deren Angehörigen und den betreuenden Berufsgruppen erforderlichen Kompetenzen (zum Beispiel Einfühlungsvermögen, psychische Belastbarkeit, Kontaktfähigkeit, Gesprächsführung, Umgang mit Spiritualität und Grundkenntnisse über das Gesundheitswesen) werden in der pastoralpsychologischen Weiterbildung in Seelsorge, in Fachkonventen und Tagungen sowie durch begleitende Praktika und Supervisionen vertieft. 2 Für den hauptamtlichen Dienst in der Krankenhausseelsorge ist eine zwölfwöchige, für den nebenamtlichen Dienst eine sechswöchige pastoralpsychologische Weiterbildung (KSA) der Sektion klinische Seelsorgerausbildung der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP) oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich. 3 Über die Vergleichbarkeit entscheidet das Landespfarramt. 4 Ehrenamtlich Tätige sollen an mindestens zwei mehrtägigen Seelsorgekursen teilnehmen.
- Bei Bewerberinnen oder Bewerbern um eine haupt- oder nebenamtliche Tätigkeit in der Krankenhausseelsorge, die eine entsprechende Qualifikation noch nicht erreicht, aber eine solche Ausbildung bereits begonnen haben oder zumindest die Zulassung dazu vorlegen, kann das Landespfarramt im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Dienst befristete Ausnahmen zulassen.
- 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen die Beauftragung zur freien Wortverkündung und Sakramentsverwaltung übertragen werden soll, müssen an einem landeskirchlichen Qualifizierungskurs teilnehmen. 2 Nach erfolgreichem Abschluss des Kurses kann der Kirchenkreis oder bei einem anderem Anstellungsträger das Landespfarramt beim Konsistorium die Beauftragung beantragen.
- 1 Berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen sind für alle haupt- und nebenamtlich in der Krankenhausseelsorge Tätigen verpflichtend, für die ehrenamtlich Tätigen zu empfehlen. 2 Die Nutzung der verschiedenen Formen von Supervision wird dringend angeraten und ist nach Möglichkeit zu fördern. 3 Haupt- und nebenamtlich Tätige sollen auf Antrag beim Anstellungsträger für die Dauer der Supervision oder Fort- und Weiterbildung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden.
IV.
Fachkonvente für Krankenhausseelsorge
- 1 Die in der Seelsorge hauptamtlich Tätigen bilden die Fachkonvente für Krankenhausseelsorge. 2 Die Fachkonvente gliedern sich in den Gesamtkonvent und die Regionalkonvente. 3 Der Gesamt- und die Regionalkonvente dienen insbesondere der Fortbildung in pastoraltheologischen und medizinethischen Fragen sowie dem Erfahrungsaustausch. 4 Darüber hinaus entscheidet der Gesamtkonvent über den Verteilungsmodus der Sachmittel nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsplans. 5 Die Regionalkonvente halten Verbindung zu den Kirchenkreisen und Sprengeln. 6 Die Zugehörigkeit der Inhaberinnen und Inhaber von Kreispfarrstellen für Krankenhausseelsorge zu den Pfarrkonventen der entsprechenden Kirchenkreise bleibt bestehen.
- 1 Alle in der Krankenhausseelsorge eines Kirchenkreises oder einer Region aus mehreren Kirchenkreisen Tätigen bilden den jeweiligen Regionalkonvent für die Krankenhausseelsorge. 2 Der Regionalkonvent organisiert seine Strukturen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Kirchenkreisen selbst.
- 1 Dem Gesamtkonvent gehören, unabhängig von der Anstellungsträgerschaft, alle hauptamtlich in der Seelsorge Tätigen an. 2 Nebenamtlich Tätige und ehrenamtlich Beauftragte können auf Antrag Mitglieder des Gesamtkonvents werden. 3 Über den Antrag entscheidet der Konventsrat. 4 Der Gesamtkonvent kommt auf Einladung des Konventsrats in Abstimmung mit dem Landespfarramt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 5 Die Teilnahme ist verbindlich.
- 1 Der Gesamtkonvent wählt einen Konventsrat, der die Jahrestagung und eventuelle weitere Tagungen vorbereitet, leitet und die Beschlüsse umsetzt. 2 Der Konventsrat ist in Zusammenarbeit mit dem Landespfarramt für die Fort- und Weiterbildungsangebote nach Nummer III. 4. verantwortlich und berät über Ausbildungswege. 3 Der Konventsrat gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, der die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder regelt. 4 Der Konventsrat arbeitet mit den Ausschüssen zusammen.
- 1 Der Gesamtkonvent wählt vier bis sechs seiner Mitglieder für zwei Jahre in den Konventsrat, darunter muss mindestens die Hälfte hauptamtlich in der Krankenhausseelsorge tätig sein. 2 Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer ist geborenes Mitglied des Konventsrats. 3 Scheidet ein Konventsratsmitglied vorzeitig aus, findet eine Nachwahl für den Rest von dessen Amtszeit statt.
- Der Konventsrat wählt aus seiner Mitte für zwei Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für den Vorsitz sowohl im Gesamtkonvent als auch im Konventsrat.
- 1 Der Gesamtkonvent wählt drei seiner Mitglieder für zwei Jahre in den Finanzausschuss. 2 Dem Finanzausschuss gehört außerdem die Landespfarrerin oder der Landespfarrer an. 3 Der Finanzausschuss bereitet die Planung für die Verteilung der landeskirchlichen Sachmittel und die Rechenschaftslegung zur Beschlussfassung durch den Gesamtkonvent vor.
- 1 Der Gesamtkonvent kann (gegebenenfalls befristet) weitere Ausschüsse berufen und Arbeitsgemeinschaften einrichten. 2 Die Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften informieren den Konventsrat und den Gesamtkonvent regelmäßig über ihre Arbeit.
V.
Landespfarramt für Krankenhausseelsorge
- 1 Die Kirchenleitung beruft eine Pfarrerin oder einen Pfarrer für die Dauer von sechs Jahren als Landespfarrerin oder Landespfarrer für die Krankenhausseelsorge. 2 Der Gesamtkonvent kann Vorschläge machen. 3 Wiederberufung ist zulässig. 4 Die unter III. 1. genannten Voraussetzungen für den hauptamtlichen Dienst in der Krankenhausseelsorge müssen vorliegen.
- 1 Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer ist Inhaberin oder Inhaber einer landeskirchlichen Pfarrstelle für Krankenhausseelsorge. 2 Sie oder er erhält einen Auftrag für die Seelsorge in einem Krankenhaus.
- 1 Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Fachberatung der in der Krankenhausseelsorge Tätigen,
- Mitgliedschaft im Konventsrat und im Finanzausschuss,
- Beteiligung bei der Berufung, Anstellung und Beauftragung von den in der Krankenhausseelsorge Tätigen (siehe Nummer II. 2.),
- Vertretung der Belange der Krankenhausseelsorge gegenüber Konsistorium, Krankenhäusern, Kreiskirchenräten, Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland, Institutionen und Interessenvertretungen im Bereich des Krankenhauswesens,
- Mitwirkung bei der Erstellung von Dienstanweisungen,
- Beteiligung bei der Überprüfung der Verteilkriterien der landeskirchlichen Personalkostenanteile,
- Beratung der Landeskirche und der Kirchenkreise in medizinethischen Fragen,
- Teilnahme an landeskirchlichen und kreiskirchlichen Visitationen der Krankenhausseelsorge,
- Teilnahme am Gesamtephorenkonvent und am Konvent der kirchlichen Einrichtungen und Beauftragten,
- Mitgliedschaft in der Konferenz für Krankenhausseelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- Mitwirkung bei der Gewinnung und Fortbildung von ehrenamtlich Tätigen im Besuchsdienst,
- Herausgabe der Schriftenreihe „Berliner Hefte“ in Zusammenarbeit mit dem Konventsrat.
2 Landespfarrerin oder der Landespfarrer kann bestimmte Aufgaben an Mitglieder des Gesamtkonvents in Abstimmung mit der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten im Konsistorium übertragen. - 1 Das Konsistorium beruft eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Landespfarrerin oder des Landespfarrers in der Regel aus den Mitgliedern des Konventsrats. 2 Der Gesamtkonvent kann Vorschläge machen.
VI.
Inkrafttreten
1 Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2001 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Seelsorge im Krankenhaus im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. August 1993 (KABl.-EKiBB S. 202) außer Kraft.