.Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
In der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. Bln. 1991, S. 16, 54),
§ 12
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG)
–Auszug–
In der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. Bln. 1991, S. 16, 54),
zuletzt geändert durch Nummer 70 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes
vom 17. Oktober 1994
(GVBl. S. 428)
####§ 12
Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, wenn eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 vorliegt. 2 Werden die Daten vom Empfänger zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem die Daten erhoben worden sind, ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen ferner zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Gesetz der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger hinreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Datenübermittlung entscheidet die übermittelnde Stelle.