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Verbandssatzung für den
Evangelischen Kirchenkreisverband Lausitz

Vom 1. Dezember 2022

(KABl. 2023 Nr. 8 S. 8)

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Die Evangelischen Kirchenkreise Cottbus, Niederlausitz und Schlesische Oberlausitz bilden gemäß Artikel 63 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz einen Kirchenkreisverband. Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Lausitz“.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Cottbus.
( 3 ) Standorte des Kirchlichen Verwaltungsamts sind Cottbus, Görlitz und Lübben (Spreewald).
( 4 ) Über die Errichtung und die Auflösung von Standorten entscheidet der Verwaltungsrat durch Satzungsänderung (§ 7).
( 5 ) Die Zuständigkeit des Kirchenkreisverbandes erstreckt sich auf alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der in Absatz 1 genannten Kirchenkreise.
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§ 2
Zweck

Zweck des Kirchenkreisverbands ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes Lausitz. Das Kirchliche Verwaltungsamt nimmt die im Kirchengesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Verwaltungsaufgaben und weitere Verwaltungsaufgaben wahr.
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§ 3
Vorstand

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus einer Person. In besonderen Fällen kann der Verwaltungsrat bestimmen, dass der Vorstand aus zwei Personen besteht. In diesem Fall ist festzulegen, wer den Vorsitz ausübt.
( 2 ) Der Vorstand wird von dem Verwaltungsrat berufen und abberufen.
( 3 ) Der Vorstand führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
( 4 ) Der Vorstand vertritt den Kirchenkreisverband sowie das Kirchliche Verwaltungsamt im Rechtsverkehr gegenüber Dritten. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind beide einzeln vertretungsbefugt.
( 5 ) Bei der Begründung von unbefristeten Arbeits- und Dienstverhältnissen ist der Vorstand verpflichtet, die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vorab zu informieren und das Besetzungsverfahren zu vereinbaren.
( 6 ) Im Übrigen gilt das Verwaltungsämtergesetz.
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§ 4
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines seiner Mitglieder für den stellvertretenden Vorsitz. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr gegenüber dem Vorstand des Kirchlichen Verwaltungsamtes jeweils einzeln.
( 2 ) Jeder beteiligte Kirchenkreis entsendet durch seinen Kreiskirchenrat zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten. Stellvertretung ist möglich.
( 3 ) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. Er berät und beschließt über:
  1. die Berufung und die Abberufung des Vorstandes einschließlich aller damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
  2. die Verabschiedung des Haushalts- und Stellenplanes des Verbandes sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
  3. Festlegung der Grundsätze der Vermögensanlage,
  4. die Verbandssatzung und deren Änderungen sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamts und weiterer Standorte,
  5. Übernahme weiterer Aufgaben gemäß §§ 1 Absatz 3 und 6 Absatz 2 Satz 1 VÄG,
  6. Baumaßnahmen des Verbandes mit einem Volumen von mehr als 50.000,00 €,
  7. Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben gemäß § 9 Absatz 4 VÄG,
  8. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie die Belastung von Grundstücken mit Grundschulden,
  9. die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Kirchenkreisverband von über 100.000 €,
  10. Satzungen des Kirchenkreisverbandes,
  11. Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes.
( 4 ) Der Verwaltungsrat kann einzelne, dem Vorstand vorbehaltene Entscheidungen von seiner Zustimmung abhängig machen.
( 5 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Von den Sitzungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften anzufertigen, die den beteiligten Kreiskirchenräten vorgelegt werden. In der Regel nimmt der Vorstand und seine Stellvertretung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
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§ 5
Eilkompetenz der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden

In Fällen, die keinen Aufschub dulden, hat die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats bis zum Zusammentreten des Verwaltungsrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen.
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§ 6
Finanzierung

Die Finanzierung des Kirchenkreisverbandes erfolgt aufgrund der Bestimmungen der Kirchengesetze und Rechtsverordnungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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§ 7
Änderung der Verbandsatzung des Kirchenkreisverbandes

Der Verwaltungsrat des Kirchenkreisverbandes beschließt die Verbandssatzung. Diese bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft1#.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde vom Konsistorium am 10. Januar 2023 mit folgender Maßgabe genehmigt:
In § 8 der Satzung ist folgender Satz 2 anzufügen: „Die Satzung vom 1. Januar 2015 tritt damit außer Kraft“.