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§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf
Vom 13. Dezember 2013
Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S.172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 238), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#Präambel
1 Am 1.1.2014 bilden der ehemalige Kirchenkreis Berlin-Charlottenburg und der ehemalige Kirchenkreis Wilmersdorf den Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf. 2 Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium auszurichten, in seinem Bereich wahr. 3 Er ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden, kirchlichen Werke und Einrichtungen. 4 In ihm gewinnen Zeugnis und Dienst der Gemeinde Jesu Christi Gestalt. 5 Er ermutigt und stärkt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
###§ 1
Bildung der Kreissynode ab 2014
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1
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1 Die Amtszeit der ersten Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf beginnt mit ihrer konstituierenden Sitzung im ersten Halbjahr 2014. 2 Die Mitglieder der Kreissynode sollen bis zum 31. Januar 2014 gewählt oder berufen sein.
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2
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Die Kreissynode wird, unter Beachtung von Artikel 43 Absatz 3 der Grundordnung, wie folgt gebildet:
- 1 Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) werden vom Gemeindekirchenrat nach folgendem Schlüssel gewählt: Jede Kirchengemeinde wählt einen Synodalen, bei Gemeinden über 3.000 Gemeindegliedern werden zwei, bei Gemeinden über 5.000 Gemeindegliedern werden drei Synodale gewählt (Stand 31.12.2012). 2 Es werden je gewähltem Synodenmitglied zwei Stellvertreter gewählt, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind.
- 1 In Kirchengemeinden mit einer besetzten Pfarrstelle ist die kirchengemeindliche Mitarbeiterin oder der kirchengemeindliche Mitarbeiter im Pfarrdienst Mitglied der Kreissynode gemäß Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung. 2 Ist die Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung gemeinsam verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer von beiden Mitglied der Kreissynode wird; die andere Person ist Ersatzmitglied und gleichzeitig Stellvertreterin oder Stellvertreter. 3 In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen wählt der Gemeindekirchenrat aus den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst ein Mitglied der Kreissynode gemäß Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung; die nicht Gewählten sind Ersatzmitglieder und gleichzeitig Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl.
- 1 Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) wird aus den folgenden Arbeitsbereichen je eine Person gewählt:
- Kirchenmusik
- Arbeit mit Kindern
- Kindertagesstätten
- Arbeitsstelle für Religionsunterricht
- Ev. Schulen
- Familienbildung
- Arbeit mit Jugendlichen
- Diakonie/Seniorenarbeit
- Krankenhausseelsorge
- Küster und Küsterinnen/Haus- und Kirchwarte.
2 Aus jedem Arbeitsbereich werden zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind, gewählt. 3 Die Wahl wird durch die jeweiligen Konvente der Arbeitsbereiche vollzogen. - 1 Der nach § 2 gebildete Kreiskirchenrat beruft bis zu 13 Mitglieder. 2 Unter den Berufenen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
- Die Superintendenten gemäß § 3 sind Mitglieder der Kreissynode.
§ 2
Kreiskirchenrat
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1
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1 Der Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf besteht abweichend von Artikel 52 der Grundordnung bis zur Neuwahl durch die erste Kreissynode aus den Mitgliedern der Kreiskirchenräte der Kirchenkreise Berlin-Charlottenburg und Wilmersdorf gemeinsam. 2 Er nimmt die Berufungen gemäß § 1 Absatz 2 vor. 3 Den Vorsitz und die Stellvertretung regeln die Beteiligten einvernehmlich.
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2
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Die erste Kreissynode wählt den Kreiskirchenrat entsprechend Artikel 52 Absatz 3 der Grundordnung.
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3
)
Der Kreiskirchenrat setzt sich zusammen aus:
- zwei Superintendenten gemäß § 3 (bis Juni 2015),
- der oder dem Präses der ersten Kreissynode,
- der stellvertretenden Superintendentin oder dem stellvertretenden Superintendenten,
- einer Pfarrerin oder Pfarrer,
- zwei Mitgliedern, die hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken tätig sind, entsprechend Artikel 52 Absatz 1 Nummer 5 der Grundordnung,
- sowie je 4 Mitgliedern aus den ehemaligen Kirchenkreisen, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
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4
)
1 Für die Mitglieder gemäß (3) werden zu (3) d und e je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. 2 Für die Mitglieder zu (3) f sind, getrennt nach den ehemaligen Kirchenkreisen, die nicht Gewählten in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
#§ 3
Superintendentenamt
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1
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Das Superintendentenamt wird abweichend von Artikel 55 der Grundordnung von den beiden Superintendenten der ehemaligen Kirchenkreise gemeinsam wahrgenommen.
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2
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Den Vorsitz im Kreiskirchenrat nimmt der Superintendent des ehemaligen Kirchenkreises Berlin-Charlottenburg wahr.
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3
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Die Superintendenten regeln unter Zustimmung des gemäß § 2 Absatz 2 gebildeten Kreiskirchenrates in einer Dienstordnung ihre jeweiligen Aufgabenbereiche.
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4
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Mit dem Ausscheiden des Superintendenten des ehemaligen Kirchenkreises Wilmersdorf aus dem Amt (Juni 2015) nimmt der Superintendent des ehemaligen Kirchenkreises Berlin-Charlottenburg das Amt bis zum Ende seiner Berufungszeit (2017) wahr.
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5
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Für die Stellvertretung im Superintendentenamt wählt die erste Kreissynode auf der Frühjahrstagung 2014 eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der aus dem Altkirchenkreis Wilmersdorf kommt
#§ 4
Sitz der Superintendentur
Der Sitz der Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf befindet sich in der Wilhelmsaue 121, 10715 Berlin.
#§ 5
Übergangszeit
1 Für die Bildung der ersten Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf gemäß § 1 treten an die Stelle
- der oder des Präses gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsides der Kreissynoden des ehemaligen Kirchenkreise Berlin-Charlottenburg und des ehemaligen Kirchenkreises Wilmersdorf gemeinsam,
- des Präsidiums gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsidien der Kreissynoden des ehemaligen Kirchenkreise Berlin-Charlottenburg und des ehemaligen Kirchenkreises Wilmersdorf gemeinsam.
2 Der Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf ist abweichend von Artikel 43 Absatz 4 der Grundordnung zunächst von der Verpflichtung zum Erlass einer Satzung über die Zusammensetzung der Kreissynode befreit. 3 Spätestens im zweiten Halbjahr 2018 muss die Kreissynode eine Satzung nach Artikel 43 Absatz 4 der Grundordnung beschließen. 4 Die Kreissynode kann eine Geschäftsordnung beschließen.
#§ 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. 2 Sie tritt spätestens am 31. Oktober 2018 außer Kraft.