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Satzung des Evangelischen Friedhofsverbands
Berlin Süd-Ost

Vom 9. Oktober 2025

(KABl. Nr. 53 S. 86)

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Präambel

Die Friedhöfe des Evangelischen Friedhofsverbandes sind die Orte, an denen in der Verantwortung der christlichen Gemeinde Tote zur letzten Ruhe gebettet werden. Die Gemeinde gedenkt dort der Verstorbenen, erinnert die Menschen an das eigene Sterben und verkündigt in besonderer Weise, dass Jesus Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat. Aus diesem Glauben erhalten Arbeit und Gestaltung der Friedhöfe des evangelischen Friedhofsverbandes Richtung und Weisung. Der Verband setzt die Traditionen der einzelnen Friedhöfe fort.
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§ 1
Name und Sitz

Der Friedhofsverband führt den Namen Evangelischer Friedhofsverband Berlin Süd-Ost. Der Sitz des Friedhofsverbandes ist Berlin.
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§ 2
Zweck und Aufgaben des Friedhofsverbandes

Der Evangelische Friedhofsverband Berlin Süd-Ost bewirtschaftet und verwaltet die ihm übertragenen Friedhöfe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sowie wirtschaftlich und effektiv. Insbesondere unterhält er würdige Orte zur Beisetzung aller Personen, die eine Beisetzung auf einem der Friedhöfe des Verbandes wünschen, und unterhält die friedhofsgärtnerischen Anlagen und sonstigen mobilen und immobilen Anlagen und Einrichtungen.
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§ 3
Mitglieder des Friedhofsverbandes

Bei den Mitgliedern des Friedhofsverbandes Berlin Süd-Ost muss es sich um Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz handeln. Der Verband besteht derzeit aus den folgenden Mitgliedsgemeinden (in alphabetischer Reihenfolge):
  • Evangelische Kirchengemeinde Mahlsdorf,
  • Evangelische Kirchengemeinde Berlin Mariendorf,
  • Evangelische Kirchengemeinde Berlin Mariendorf-Ost,
  • Evangelische Kirchengemeinde Berlin Mariendorf-Süd,
  • Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Rahnsdorf,
  • Evangelische Kirchengemeinde Schöneiche,
  • Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lichtenberg,
  • Evangelische Verheißungskirchengemeinde Neuenhagen-Dahlwitz.
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§ 4
Rechtsstellung des Friedhofsverbandes

( 1 ) Der Evangelische Friedhofsverband Berlin Süd-Ost ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die von den Mitgliedsgemeinden als Friedhofsträger wahrgenommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehen auf den Friedhofsverband über. Dieser ist Träger der Friedhöfe der verbandsangehörigen Kirchengemeinden.
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§ 5
Trägerschaft an Friedhöfen

( 1 ) Der Friedhofsverband nimmt die öffentlich-rechtlichen Aufgaben als Friedhofsträger für sämtliche Friedhöfe der Mitgliedsgemeinden wahr. Derzeit sind diese (nach Größe):
  • Christusfriedhof, Mariendorfer Damm 225-227, 12107 Berlin – 62.698 m² (Evangelische Kirchengemeinde Berlin Mariendorf-Süd),
  • Friedhof Alt-Mariendorf II, Friedenstraße 12-14, 12107 Berlin – 45.516 m² (Evangelische Kirchengemeinde Berlin Mariendorf),
  • Karlshorster Friedhof, Robert-Siewert-Straße 67, 10318 Berlin – 42.836 m² (Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lichtenberg),
  • Friedhof Vier Apostel, Rixdorfer Straße 51-53, 12109 Berlin – 40.994 m² (Evangelische Kirchengemeinde Berlin Mariendorf-Ost),
  • Neuer Friedrichsfelder Friedhof, Robert-Siewert-Straße 57, 10318 Berlin – 37.733 m² (Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lichtenberg),
  • Waldkirchhof Mahlsdorf, Rahnsdorfer Straße 30, 12623 Berlin – 28.231 m² (Evangelische Kirchengemeinde Mahlsdorf),
  • Alter Friedhof Friedrichsfelde, Marzahner Chaussee 20, 10315 Berlin – 20.034 m² (Evangelische Paul-Gerhard-Kirchengemeinde Lichtenberg),
  • Dorffriedhof Neuenhagen-Nord, Rudolf-Breitscheid-Allee 15, 15366 Neuenhagen bei Berlin – 8.319 m² (Evangelische Verheißungskirchengemeinde Neuenhagen-Dahlwitz),
  • Friedhof Wilhelmshagen, Saarower Weg 51, 12589 Berlin – 7.403 m² (Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Rahnsdorf),
  • Waldfriedhof Schöneiche, Heinrich-Mann-Straße 1, 15566 Schöneiche bei Berlin – 6.940 m² (Evangelische Kirchengemeinde Schöneiche),
  • Alter Kirchhof Mahlsdorf, Hönower Straße 17, 12623 Berlin – 4.354 m² (Evangelische Kirchengemeinde Mahlsdorf),
  • Friedhof Neuenhagen-Süd, Vogelsdorfer Straße 1-7, 15366 Neuenhagen bei Berlin – 4.074 m² (Evangelische Verheißungskirchengemeinde Neuenhagen-Dahlwitz),
  • Dorffriedhof Schöneiche, Dorfaue 21, 15566 Schöneiche – 2.999 m² (Evangelische Kirchengemeinde Schöneiche),
  • Dorffriedhof Münchehofe, Am Schulplatz, 15366 Hoppegarten – 1.887 m² (Evangelische Kirchengemeinde Schöneiche).
( 2 ) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Friedhofsverband wirtschaftlich tätig werden, soweit die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den ihm in § 2 obliegenden Aufgaben steht.
( 3 ) Nach Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe l) kann der Friedhofsverband durch Vertrag die Bewirtschaftung von Friedhöfen in Trägerschaft von Kirchengemeinden, die nicht dem Friedhofsverband angehören, und von Friedhöfen in Trägerschaft anderer kirchlicher Körperschaften übernehmen.
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§ 6
Organe

Organe des Friedhofsverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. Mitglieder von Organen des Friedhofsverbandes müssen Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sein. Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes bedarf der Genehmigung der Verbandsvertretung gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe o).
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§ 7
Aufgaben und Zusammensetzung der Verbandsvertretung

( 1 ) Aufgaben der Verbandsvertretung sind:
  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  2. Beschlussfassung über den Haushalt des Friedhofsverbandes und den Stellenplan, Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Entlastung des Verbandsvorstandes,
  3. Feststellung der Verteilungsfähigkeit (§ 13 Absatz 4),
  4. Wahl des Verbandsvorstandes mit Vorsitzender oder Vorsitzendem und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
  5. Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers (§ 11 Absatz 3),
  6. Wahrnehmung der Anhörungsrechte gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 4 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG),
  7. Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  8. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen und die Vergabe innerer Darlehen (§ 13 Absatz 6),
  9. Beschlussfassung über Investitionen und Verpflichtungen über 20.000 Euro,
  10. Beschlussfassung über die Zulassung freier Gewerbetreibender auf den Friedhöfen,
  11. Erlass von Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  12. Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen zur Übernahme der Bewirtschaftung von Friedhöfen in Trägerschaft kirchlicher Körperschaften, die nicht dem Friedhofsverband angehören (§ 5 Absatz 3),
  13. Aufnahme neuer wirtschaftlicher Tätigkeiten (§ 5 Absatz 2),
  14. Förderung der Verbindung und Zusammenarbeit zwischen dem Friedhofsverband und den Mitgliedsgemeinden,
  15. Genehmigung der Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes (§ 6 Satz 3),
  16. Beschlussfassung über die Erhebung von Verbandsumlagen (§ 13 Absatz 1).
Auf § 4 Absatz 2 und die sich hieraus ergebenden aufsichtsrechtlichen Befugnisse und Genehmigungsvorbehalte bei der Aufgabenwahrnehmung wird klarstellend verwiesen.
( 2 ) Jeder Gemeindekirchenrat der Mitgliedsgemeinden entsendet zwei Personen als ordentliche und zwei weitere als stellvertretende Mitglieder. Die zu Entsendenden müssen Mitglieder der entsendenden Kirchengemeinde oder bei ihr beruflich tätig sein. Sie müssen über die Befähigung zum Ältestenamt verfügen und werden durch Gemeindekirchenratsbeschluss berufen und auf die Dauer von sechs Jahren in die Verbandsvertretung entsandt. Wiederholte Entsendung ist zulässig. Die Berufung ist dem Vorstand mitzuteilen. Die oder der Entsandte hat dem Gemeindekirchenrat regelmäßig über die Verbandsangelegenheiten zu berichten. Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Stimmberechtigt ist ein stellvertretendes Mitglied nur, soweit es das ordentliche Mitglied im Falle von dessen Verhinderung vertritt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung ist ein Ehrenamt.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet
  1. mit Ablauf der Entsendungszeit,
  2. dem Widerruf der Entsendung durch den Gemeindekirchenrat,
  3. durch Wegfall der Befähigung zum Ältestenamt,
  4. dem Ausscheiden aus der entsendenden Mitgliedsgemeinde oder
  5. durch Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit für die entsendende Kirchengemeinde.
Der Gemeindekirchenrat hat unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied im Amt. Wird ein bislang stellvertretendes Mitglied als ordentliches Mitglied entsandt, hat der Gemeindekirchenrat unverzüglich ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
( 4 ) Im Falle einer Zusammenlegung von Mitgliedsgemeinden scheiden deren bisherige ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder aus der Verbandsvertretung aus. Der neue Gemeindekirchenrat der zusammengelegten Kirchengemeinden hat unverzüglich gemäß Absatz 2 zwei neue ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder in die Verbandsvertretung zu entsenden. Bis zur Entsendung nehmen die bisherigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder ihre Funktionen kommissarisch wahr, haben dabei jedoch lediglich zwei Stimmen. Die kommissarischen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder haben für die Dauer ihrer Tätigkeit durch nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 durchzuführende Wahl festzulegen, welche beiden ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt sind. Deren bisherigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter üben diese Funktion weiterhin aus, die übrigen ordentlichen und stellvertretenden bisherigen Mitglieder nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
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§ 8
Sitzungen und Beschlüsse der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung hält mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab, zu der von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes bzw. dessen Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung in Textform eingeladen wird. Ihr oder ihm obliegt die Sitzungsleitung. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder der Verbandsvertretung dies wünscht. Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 1a ) Sitzungen der Verbandsvertretung nach Absatz 1 erfolgen in Anwesenheit der Mitglieder der Verbandsvertretung am Sitzungsort, soweit nicht die oder der Vorsitzende bzw. deren oder dessen Stellvertretung eine Sitzungsform in Anwendung der Artikel 5 Absatz 4 und 23 Absatz 6a Grundordnung bestimmen. Beschlussfassungen gemäß § 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) dürfen nicht in digitaler oder hybrider Sitzung bzw. im Umlaufverfahren gefasst werden.
( 2 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Verbandsvertretung kann beschließen, dass einzelne Sitzungen, soweit deren Verhandlungsgegenstände den Verzicht auf vertrauliche Beratung zulassen, öffentlich sind, wenn keines ihrer Mitglieder widerspricht. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, wobei Beschlüsse der Verbandsvertretung im Wortlaut festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von der Verbandsvertretung durch Beschluss zu genehmigen und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied der Verbandsvertretung zu unterzeichnen.
( 3 ) In der Verbandsvertretung hat jedes nach § 7 Absätze 2 bis 4 entsandte ordentliche Mitglied, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, eine Stimme. Die Verbandsvertretung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Geheime Abstimmungen finden statt, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
( 4 ) Bei Wahlen ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, sofern nicht Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist, wenn mehrere zur Wahl stehen, erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Ist ein Mitglied der Verbandsvertretung am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt, so hat es kein Stimmrecht. Es hat sich vor der Beratung und der Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Mitglied gilt zu dem Gegenstand der Beschlussfassung als nicht anwesend.
( 6 ) In die Verbandsvertretung können Dritte ohne Stimmrecht für die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig. Berufung und Wiederberufung erfolgen nach Maßgabe des Absatzes 4.
( 7 ) Die Verbandsvertretung beschließt eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung ihrer Arbeit.
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§ 9
Aufgaben und Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung vor der Wahl für die gesamte Wahlperiode durch Beschluss festgelegt. Eine Änderung der Anzahl während einer Wahlperiode ist nicht zulässig. Der Vorstand wird von der Verbandsvertretung nach Maßgabe des § 8 Absatz 4 für sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter müssen Mitglieder der Verbandsvertretung sein.
( 2 ) Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Friedhofsverbandes unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung des § 11 und nimmt die den Friedhofsträgern nach staatlichem und kirchlichem Recht obliegenden Aufgaben wahr, sofern diese nicht der Verbandsvertretung vorbehalten sind. Der Verbandsvorstand ist der gesetzliche Vertreter des Friedhofsverbandes. Artikel 24 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gilt entsprechend. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes.
( 3 ) Mitglieder des Verbandsvorstandes können mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung durch Beschluss abberufen werden.
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§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand tritt mindestens einmal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, zu der von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung in Textform eingeladen wird. Ihm oder ihr obliegt die Sitzungsleitung. Die Sitzungen können mit den Sitzungen der Verbandsvertretung verbunden werden; § 8 Absatz 1 a) gilt entsprechend. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, wobei Beschlüsse des Verbandsvorstandes im Wortlaut festzuhalten und der Verbandsvertretung unverzüglich zur Kenntnis zu übersenden sind. Die Niederschrift ist durch die oder den Vorsitzenden bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. § 8 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
( 3 ) Ist ein Mitglied des Verbandsvorstandes am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt, so hat es kein Stimmrecht. Es hat sich von der Beratung und der Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Mitglied gilt zu dem Gegenstand der Beschlussfassung als nicht anwesend.
( 4 ) Die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent, die Superintendentin oder der Superintendent sowie Beauftragte des Kreiskirchenrats, der Kirchenleitung oder des Konsistoriums können an den Sitzungen des Verbandsvorstandes und der Verbandsvertretung jederzeit teilnehmen, das Wort ergreifen, Anträge stellen und in besonderen Fällen den Vorsitz übernehmen.
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§ 11
Aufgabenverteilung

( 1 ) Im Auftrag und auf Weisung des Verbandsvorstandes und im Rahmen der diesem gemäß § 9 Absatz 2 zugewiesenen Verantwortlichkeiten nimmt das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Süd-Ost die ihm nach § 8 Absatz 1 und 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (VÄG) obliegenden Verwaltungsaufgaben wahr. Dazu zählen insbesondere die Verwaltung des Vermögens und der Schulden, die Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, die laufende Verwaltung der Immobilien (außer Angelegenheiten der Vertragsgestaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen), die Personalverwaltung, die Führung von Baukassen, die EDV-Koordination, das Mahn- und Vollstreckungswesen und das Buchführungsverfahren im Rahmen des kirchlichen und staatlichen Rechts. Dem Verbandsvorstand obliegen die Vertragsgestaltung einschließlich Abschluss und Betreuung von Verträgen, die Fakturierung und Abrechnung von Legaten, die Rechnungserstellung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten, die Erstellung von Gebührenbescheiden und die Umsetzung der sonstigen aus der Friedhofsträgerschaft erwachsenden hoheitlichen Aufgaben. Soweit sich aus den Aufgabenkatalogen oder der Auslegung der Aufgabenkataloge bei künftig auftretenden Aufgaben keine eindeutige Zuweisung ergibt, ist diese zwischen dem Friedhofsverband und dem Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin Süd-Ost einvernehmlich festzulegen. Gelingt dies nicht oder verbleiben sonst Zuordnungszweifel, obliegt die Verwaltungsbefugnis dem Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin Süd-Ost.
( 2 ) Die Verbandsvertretung kann die Führung der laufenden Geschäfte im Auftrage und unter Verantwortung des Verbandsvorstandes einer beruflichen Mitarbeiterin oder einem beruflichen Mitarbeiter durch Bestellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer übertragen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf weder Mitglied der Verbandsvertretung noch Mitglied des Verbandsvorstandes sein. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung bleiben, soweit sie nicht gemäß § 7 Absatz 1 der Verbandsvertretung obliegen, dem Verbandsvorstand vorbehalten. Die nähere Aufgabenverteilung wird durch die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes geregelt.
( 3 ) Die Bestellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer erfolgt mittels Wahl durch die Verbandsvertretung nach Maßgabe des § 8 Absatz 4. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist bei der Führung der laufenden Geschäfte an diese Satzung und aufgrund dieser erlassenen Geschäftsordnungen sowie an höherrangiges Recht durch vertragliche Vereinbarung zu binden. Sie oder er kann durch mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassenden Beschluss der Verbandsvertretung unbeschadet vertraglicher Ansprüche jederzeit abberufen werden.
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§ 12
Vermögen

( 1 ) Mit Wirksamkeit der Errichtung dieses Friedhofsverbandes und sodann mit Wirksamkeit der Angliederung einer Kirchengemeinde geht das der Zweckbestimmung des Friedhofsverbandes (§§ 2, 5 Absatz 1) dienende Vermögen (Sondervermögen/Zweckvermögen einschließlich Grundstücke nebst aufstehender Bauten und Zubehör) auf den Friedhofsverband über. Dies gilt auch für das den Zwecken nach § 5 Absatz 2 dienende Vermögen.
( 2 ) Bauliche Veränderungen oder Veränderungen der Struktur der einzelnen Friedhofsbereiche werden der jeweiligen Gemeinde durch den Verbandsvorstand angezeigt.
( 3 ) Auf die Geltung des § 16 Kirchengemeindestrukturgesetz wird hingewiesen.
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§ 13
Deckung des Finanzbedarfs und Überschussverteilung

( 1 ) Der Finanzbedarf des Friedhofsverbandes wird u. a. gedeckt aus Gebühren, gewerblichen Einkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Erträgen aus Erbbaurechten, Kapitalerträgen, Zuschüssen und Verbandsumlagen bei außerplanmäßigen Fehlbeträgen als Fehlbetragsausgleich sowie aus Zuwendungen.
( 2 ) Zwischen den einzelnen Friedhofsstandorten findet ein Finanzausgleich dahingehend statt, dass Defizite einzelner Friedhöfe aus Überschüssen anderer Standorte im Rahmen der übergeordneten einheitlichen Verwaltung des Friedhofsverbandes ausgeglichen werden.
( 3 ) Soweit Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilflächen erzielt werden, sind diese vorrangig zur Tilgung von bereits bei Einbringung bestehenden langfristigen Verbindlichkeiten (Restlaufzeit größer ein Jahr), die im Zusammenhang mit dem veräußerten Friedhofsgrundstück stehen, zu verwenden. Sodann sind verbleibende Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken für notwendige bauliche Investitionen zu verwenden. Es sind hierbei vorrangig notwendige Investitionen in solche Friedhöfe vorzunehmen, deren Eigentum von derjenigen Kirchengemeinde nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 auf den Friedhofsverband übergegangen ist, die auch ehemals Eigentümerin der verkauften Grundstücks- oder Grundstücksteilfläche war. Spätere Ausgleichsansprüche verbandsangehöriger Kirchengemeinden wegen einer etwaigen Verwendung von Veräußerungserlösen an anderen Standorten sind gegenüber dem Friedhofsverband und den Mitgliedsgemeinden ausgeschlossen. Nach der zweckgebundenen Verwendung gemäß den Sätzen 1 bis 3 sind verbleibende Erlöse als nicht hoheitliche Einnahmen im Sinne des Absatz 4 zu behandeln. Die Vermögensauseinandersetzung im Falle der Aufhebung des Friedhofsverbandes erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 15.
( 4 ) Auf Antrag einer Mitgliedsgemeinde kann die Verbandsvertretung mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass ein Überschuss aus den nicht hoheitlichen Einnahmen des Friedhofsverbandes auf die Mitgliedsgemeinden verteilt werden kann. Der Beschluss ist nur zulässig, wenn unter Einbeziehung der Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit die Liquidität des Friedhofsverbandes durch die Verteilung nicht gefährdet wird, das Personalkostenrisiko entsprechend den kirchlichen Rechtsvorschriften abgesichert ist, notwendige Tilgungen und Investitionen nicht gefährdet und Rücklagen i. H. v. 100 v. H. der jährlichen Bauunterhaltungskosten gebildet worden sind, die für die Verteilung nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Die Verteilung erfolgt je zu 50 v. H. nach dem prozentualen Anteil der eingebrachten Flächen, bezogen auf die Gesamtfläche zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verteilung des Überschusses und nach dem prozentualen Anteil der jährlichen Beisetzungen, bezogen auf die Gesamtanzahl der Beisetzungen des Jahres, in dem der Überschuss entstanden ist.
( 5 ) Der Beschluss der Verbandsvertretung über die Erhebung einer Verbandsumlage gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe p) setzt das Vorliegen eines Fehlbetrages voraus, der nicht durch Rücklagenentnahme oder Darlehensaufnahme ausgeglichen werden kann. Die Aufteilung dieses Fehlbetrages erfolgt entsprechend der als Anlage beigefügten Musterberechnung dadurch, dass vom doppelten prozentualen Anteil der eingebrachten Flächen, bezogen auf die Gesamtfläche zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufteilung des Fehlbetrages, der prozentuale Anteil der jährlichen Beisetzungen, bezogen auf die Gesamtanzahl der Beisetzungen des Jahres, in dem der Fehlbetrag entstanden ist, subtrahiert wird. Dadurch entstehende Guthaben werden nicht an die jeweilige Mitgliedsgemeinde ausgezahlt. Ein Guthaben wird bei den übrigen Mitgliedsgemeinden zu gleichen Teilen vom Fehlbetrag abgezogen. Der aufzuteilende Fehlbetrag bestimmt die Höhe der von der Verbandsvertretung zu beschließenden Verbandsumlage.
( 6 ) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 kann der Friedhofsverband den Mitgliedsgemeinden auf deren Antrag innere Darlehen gewähren, die mit einem um zwei Prozentpunkte unter den banküblichen Zinsen liegenden Zinssatz zu verzinsen sind. Der Darlehensvertrag bedarf der zustimmenden Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung.
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§ 14
Angliederung an und Aufhebung des Friedhofsverbandes

( 1 ) Über die Befürwortung oder Ablehnung einer Angliederung in dem vorausgehenden Anhörungsverfahren beschließt die Verbandsvertretung, wobei die Ablehnung einer Angliederung einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf.
( 2 ) Im Falle einer Aufhebung des Friedhofsverbandes durch Beschluss des Konsistoriums gilt für die Auseinandersetzung des Verbandsvermögens Folgendes:
  1. Das Eigentum an den Friedhofsgrundstücken nebst aufstehenden Gebäuden und Zubehör ist derjenigen Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger zu übertragen, von der das Eigentum nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 auf den Friedhofsverband übergegangen ist. Die Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger ist verpflichtet, in etwa an den Friedhofsgrundstücken begründete Rechtsverhältnisse einzutreten.
  2. Hinsichtlich des übrigen Vermögens findet eine Liquidation statt, wobei Vermögensgegenstände in erster Linie friedhofsbezogen zu verwerten und zu übertragen sind.
  3. Aus einem sich ergebenden Liquidationsüberschuss ist in den Fällen einer Verwendung von Veräußerungserlösen an Friedhofsstandorten, die nicht der von der Flächenveräußerung betroffenen Kirchengemeinde zuzuordnen sind (§ 13 Absatz 3 Satz 4), zugunsten dieser Kirchengemeinden vorab ein Ausgleich durchzuführen. Der Ausgleichsbetrag wird nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b) mit der Maßgabe ermittelt, dass maßgeblicher Zeitpunkt der der Beschlussfassung des Konsistoriums über die Aufhebung ist. Für die Verteilung eines insgesamt ergebenden Liquidationsüberschusses gilt § 13 Absatz 4, eines Fehlbetrages § 13 Absatz 5 entsprechend.
  4. Jede verbandsangehörige Kirchengemeinde haftet gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten des Friedhofsverbandes.
  5. Das Personal ist friedhofsbezogen zu übernehmen. Es findet aufgrund der Rückübertragung des Eigentums nach Maßgabe von Buchstabe a) ein Teilbetriebsübergang auf die jeweilige Eigentümerkirchengemeinde statt. Neben dem Maßstab der Friedhofsbezogenheit ist Personal, das keinem Friedhof eindeutig zuzuordnen ist, von den Kirchengemeinden entsprechend dem friedhofsumsatzorientierten Verteilungsschlüssel gemäß der dem letzten, von der Verbandsvertretung festgestellten Jahresabschluss zugrunde liegenden Kostenstellenrechnung zu übernehmen.
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§ 15
Entlassung aus der Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder können auf ihren Antrag gemäß § 21 Absatz 5 Kirchengemeindestrukturgesetz aus der Mitgliedschaft entlassen werden.
( 2 ) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft durch Beschluss des Konsistoriums gilt für die Vermögensauseinandersetzung Folgendes:
  1. Das Eigentum an Friedhofsgrundstücken nebst aufstehenden Gebäuden und Zubehör ist der ausscheidenden Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger zu übertragen, die das Eigentum nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 auf den Friedhofsverband übertragen hatte. Die Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger ist verpflichtet, in etwa an den Friedhofsgrundstücken begründete Rechtsverhältnisse einzutreten.
  2. Soweit aufgrund einer Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilflächen eine Übertragung nach Maßgabe von Buchstabe a) unmöglich ist, erhält die ausscheidende Kirchengemeinde eine Entschädigung in Geld, deren Höhe wie folgt zu bemessen ist: Fläche des veräußerten Grundstückes oder der Grundstücksteilfläche in Quadratmetern multipliziert mit dem durchschnittlichen Grundstückswert aller verbandszugehörigen Grundstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses des Konsistoriums über die Entlassung aus der Mitgliedschaft. Der so ermittelte Entschädigungsbetrag ist in fünf gleichen jährlichen Raten, erstmals zum 31.12. des auf die Entlassung aus der Mitgliedschaft folgenden Jahres zu zahlen. Der Entschädigungsbetrag wird nicht verzinst.
  3. Das Personal ist friedhofsbezogen zu übernehmen. Es findet aufgrund der Rückübertragung des Eigentums nach Maßgabe von Buchstabe a) ein Teilbetriebsübergang auf die ausscheidende Kirchengemeinde statt. Neben dem Maßstab der Friedhofsbezogenheit ist anteilig Personal, das keinem Friedhof eindeutig zuzuordnen ist, von den Kirchengemeinden entsprechend dem friedhofsumsatzorientierten Verteilungsschlüssel gemäß der dem letzten, von der Verbandsvertretung festgestellten Jahresabschluss zugrunde liegenden Kostenstellenrechnung zu übernehmen. Das zu übernehmende Personal wird dem Konsistorium vom Friedhofsverband im Rahmen der Anhörung der Verbandsvertretung benannt. Der Teilbetriebsübergang erfolgt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Mitgliedschaft.
  4. Mit Ausnahme der in dieser Satzung für den Fall der Entlassung aus der Mitgliedschaft zur Abgeltung ausdrücklich geregelten Ansprüche bestehen keine Ansprüche der ausscheidenden Kirchengemeinde gegen den Friedhofsverband.
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§ 16
Kirchenkreisübergreifende Verbandsangehörigkeit

( 1 ) Dem Evangelischen Friedhofsverband Berlin Süd-Ost gegenüber nimmt der Evangelische Kirchenkreis Berlin Süd-Ost als alleiniger Kirchenkreis durch seine Organe die Aufgaben des Kirchenkreises nach der Grundordnung und den sonstigen kirchlichen Rechtsvorschriften wahr. Die alleinige Zuständigkeit des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Süd-Ost gilt auch im Falle einer kirchenkreisübergreifenden Angliederung gemäß § 21 Absatz 1 Kirchengemeindestrukturgesetz.
( 2 ) Soweit die Aufgabenwahrnehmung des Evangelischen Friedhofsverbandes Berlin Süd-Ost durch kirchliche Verwaltungsämter in Betracht kommt, ist zuständiges Verwaltungsamt das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Süd-Ost. Die alleinige Zuständigkeit des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Süd-Ost für die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 11 Absatz 1 gilt auch im Falle einer kirchenkreisübergreifenden Angliederung gemäß § 21 Absatz 1 Kirchengemeindestrukturgesetz.
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§ 17
Veröffentlichung

Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium in Kraft. 1#
( 2 ) Zugleich tritt die Satzung vom 19. Oktober 2011 (KABl. 2012 S. 207) außer Kraft.
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Anlage zu § 13

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* Bei der Berechnung des Anteils des Defizits werden keine Beträge erstattet. Sollte bei der Defizitberechnung ein Erstattungsbetrag bei einer oder mehreren Kirchengemeinden entstehen, dann wird der insgesamte Erstattungsbetrag auf die restlichen Kirchengemeinden aufgeteilt und reduziert entsprechend das zu zahlende Defizit. In diesen Fällen ist für die Kirchengemeinde oder die Kirchengemeinden mit einem rechnerischen Erstattungbetrag der Defizitbetrag „null“. Im Beispiel hat die Kirchengemeinde Mahlsdorf beim Ausgleich eines Defizits keinen Betrag zu zahlen und der Erstattungsbetrag wird auf die restlichen sieben Kirchengemeinden aufgeteilt und reduziert das Defizit (siehe Berechnung).

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 16. März 2026 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER