.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
Verbandssatzung des Evangelischen Kirchenkreisverbands Berlin Mitte-Nord
Vom 1. Dezember 2014
(KABl. 2016 S. 23)
####§ 1
Verbandszweck
(
1
)
1 Der Evangelische Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, der Kirchenkreis Reinickendorf und der Evangelische Kirchenkreis Berlin Stadtmitte bilden den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-Nord. 2 Zweck des Verbandes ist die Rechtsträgerschaft, der Betrieb und die Unterhaltung des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Mitte-Nord.
(
2
)
1 Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er hat seinen Sitz im Evangelischen Kirchenforum in Berlin-Mitte, Klosterstraße 66.
(
3
)
Der Zuständigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der in Absatz 1 genannten Kirchenkreise.
(
4
)
Der Verband kann Verwaltungsaufgaben für andere Verbände, Kirchenkreise und Einrichtungen übernehmen.
#§ 2
Ziele
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreisverband Berlin Mitte-Nord leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung des kirchlichen Lebens, indem er zum einen Dienstleistungen für die beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie für kirchliche Einrichtungen und Werke erbringt und zum anderen teilhat an der Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften.
(
2
)
1 Das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord nimmt die Funktion eines Dienstleistungszentrums wahr und entlastet dadurch die beteiligten Gemeinden und Kirchenkreise sowie deren berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende, damit sich diese auf ihre konkreten Aufgaben vor Ort konzentrieren können. 2 Die eigenständige Organisation der Gemeinden und Kirchenkreise wird dadurch gestärkt, dass sie durch das Verwaltungsamt entlastet und durch dessen Beratung unterstützt werden.
(
3
)
Die Arbeit des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Mitte-Nord geschieht so gemeinde- und kirchenkreisnah wie möglich.
#§ 3
Organe des Verbandes
Die Organe des Kirchenkreisverbandes Berlin Mitte-Nord sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
#§ 4
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 2 Er besteht aus einer Person, die zugleich berufliche Mitarbeiterin oder beruflicher Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes ist. 3 Die Berufung kann befristet werden.
(
2
)
1 Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, im Fall der befristeten Berufung des Vorstands der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats. 2 Erneute Berufung ist zulässig.
(
3
)
1 Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Verbandes. 2 Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. 3 Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich; Artikel 24 der Grundordnung gilt entsprechend.
(
4
)
1 Vor der Berufung des Vorstands ist das Einvernehmen mit dem Konsistorium über die zu berufende Person herzustellen. 2 Vor einer Abberufung ist das Konsistorium zu hören. 3 Liegen Gründe für eine außerordentliche Kündigung vor, kann die Anhörung auch nachträglich erfolgen; sie wirkt dann auf den Zeitpunkt der Abberufung zurück.
(
5
)
Für die Vertretung des Vorstands einschließlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung bestellt auf dessen Vorschlag der Verwaltungsrat zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Verwaltungsamtes und regelt die Reihenfolge der Vertretung.
(
6
)
1 Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für seine Arbeit verantwortlich. 2 Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes und des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
#§ 5
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Jeder Kirchenkreis, der Mitglied des Kirchenkreisverbandes ist, entsendet drei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten. 2 Die Amtszeit des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
(
2
)
Jeder Kirchenkreis benennt darüber hinaus eine Vertreterin oder einen Vertreter, die im Falle der Verhinderung eines von ihrem Kirchenkreis entsandten Mitglieds an dessen Stelle treten.
(
3
)
1 Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. 2 Diese vertreten jeweils einzeln den Kirchenkreisverband gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
(
4
)
1 Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2 Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, sofern der Verwaltungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. 3 Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnisnahme vorgelegt. 4 Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
(
5
)
1 Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. 2 Er berät und beschließt über
- die Berufung und die Abberufung des Vorstands einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
- den Haushalts- und den Stellenplan des Verbandes,
- die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstands,
- die Verbandssatzung und deren Änderungen,
- den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamts und etwaiger weiterer Standorte,
- Baumaßnahmen des Verbandes mit einem Volumen von mehr als 50.000 €,
- die Zustimmung zur Übertragung von Regelaufgaben des Kirchenkreisverbandes auf berufliche oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Kirchengemeinden oder Kirchenkreise oder auf Dritte,
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie ihre Belastung mit Grundschulden,
- die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Verband von über 100.000 €,
- die Gebühren- und Kostenbeitragssatzungen und
- die Zustimmung zur Übernahme von Auftragsaufgaben gemäß § 7.
(
6
)
Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand bei Konflikten mit Kirchengemeinden und Kirchenkreisen.
(
7
)
1 Der Verwaltungsrat bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, um seine Tagungen vorzubereiten. 2 Dem Ausschuss gehören die Superintendentinnen und Superintendenten der den Verband bildenden Kirchenkreise an. 3 Der Vorstand nimmt in der Regel ohne Stimmrecht an den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses teil.
#§ 6
Regelaufgaben
Die folgenden Verwaltungsaufgaben der beteiligten Kirchenkreise und Kirchengemeinden werden vom Kirchenkreisverband wahrgenommen:
- Beratung in allen Wirtschaftsangelegenheiten,
- Verwaltung des Vermögens und der Schulden,
- Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten einschließlich der Rechnungslegung der Körperschaften,
- haushaltsmäßige Bearbeitung der Erhebung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes,
- Führung der Baukassen,
- Vorlage der Entwürfe für den Finanzausgleich in den Kirchenkreisen,
- Personalverwaltung einschließlich der Personalaktenführung und des betrieblichen Gesundheitsmanagements,
- Verwaltung der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführten Einrichtungen, insbesondere des Friedhofsverbands Berlin Stadtmitte, der Friedhöfe und der kulturellen oder diakonischen Einrichtungen der beteiligten Kirchenkreise und Kirchengemeinden,
- Verwaltung des Verbandes für Kindertageseinrichtungen Berlin Mitte-Nord sowie der Kindertageseinrichtungen der beteiligten Kirchengemeinden,
- Verwaltung der Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten,
- baufachliche Betreuung der Gebäude des unveräußerlichen Vermögens, sofern die Kirchenkreise dafür keine eigenen Mitarbeitenden vorhalten,
- Vertretung der beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreise in ihrer Funktion als Eigentümer von Immobilien und als Bauherr, sofern dafür eine Bevollmächtigung des Eigentümers erteilt wird,
- Leistungen des Mitgliedschaftsmanagements einschließlich Bearbeitung des kirchlichen Melde- und Kirchbuchwesens,
- Unterstützung der Gemeinden beim Einwerben von Spenden (Fundraising), insbesondere durch die Zurverfügungstellung von Dienstleistungen durch Auswertungen der Mitgliederdatenbank,
- Koordination von gemeindeübergreifenden IT-Projekten und Beratung in allen IT-Fragen,
- Verwaltung von Projekten, die überwiegend aus Kirchensteuermitteln finanziert werden,
- Verwaltung von Projekten, die nicht überwiegend aus Kirchensteuermitteln finanziert werden (zum Beispiel Bauprojekte),
- Erarbeitung kirchlicher Statistiken, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchengemeinden gehören.
§ 7
Auftragsaufgaben
1 Das Kirchliche Verwaltungsamt kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats weitere Aufgaben für kirchliche Körperschaften, Einrichtungen und Werke übernehmen. 2 Die Bedingungen im Einzelnen, insbesondere auch die Höhe der Kostenbeiträge, sind vor Übernahme der Aufgabe in einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen.
#§ 8
Finanzierung
Die Erledigung der Regelaufgaben wird wie folgt finanziert:
- Finanzanteile nach Maßgabe des kirchlichen Finanzrechts,
- Gebühren und Kostenbeiträge gemäß der vom Verwaltungsrat beschlossenen Gebühren- und Kostenbeitragssatzungen,
- Zuschüsse der Kirchenkreise insbesondere zur Deckung der Sachkosten.
§ 9
Verhältnis zwischen Kirchlichem Verwaltungsamt und kirchlicher Körperschaft
(
1
)
Das Kirchliche Verwaltungsamt führt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben die laufenden Geschäfte der beteiligten Körperschaften in deren Auftrag.
(
2
)
1 Das Kirchliche Verwaltungsamt führt die Weisungen der beteiligten Körperschaften in deren Angelegenheiten aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. 2 Jede Körperschaft ist berechtigt, in Angelegenheiten ihrer eigenen Wirtschaftsführung Auskünfte zu verlangen oder durch Beauftragte die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einsehen zu lassen.
(
3
)
1 Erfährt das Kirchliche Verwaltungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit für kirchliche Körperschaften Umstände, die darauf schließen lassen, dass Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung oder kirchliches oder staatliches Recht verstoßen, so weist es die betreffende Körperschaft darauf hin, mit dem Ziel, die Beanstandung zu beheben, teilt dies der aufsichtführenden Stelle mit und führt bis zu deren Klärung die Maßnahme nicht aus. 2 Dabei ist die Klärung zunächst innerhalb des Kirchenkreises anzustreben.
#§ 10
Wirtschaftsführung
(
1
)
1 Die Wirtschaftsführung des Kirchlichen Verwaltungsamtes muss so zweckmäßig und kostensparend wie möglich sein. 2 Das Amt muss durch die zur Verfügung stehenden Finanzanteile, durch Gebühren und Kostenbeiträge sowie durch weitere Mittel in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
(
2
)
Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist der Vergleich mit anderen Kirchlichen Verwaltungsämtern zu berücksichtigen.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach Zustimmung aller in § 1 genannten Kirchenkreise und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium, frühestens jedoch am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung für den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-Nord vom 6. November 2010 (KABl. 2011, S. 47) außer Kraft.
Vorstehende Satzung ist am 15. Oktober 2015 in Kraft getreten.