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Geltungszeitraum von: 01.08.2006

Geltungszeitraum bis: 31.07.2016

Kirchengesetz über die Evangelischen Schulen (Kirchliches Schulgesetz – KSchulG)

Vom 4. November 2005

(KABl. S. 185)

Inhaltsübersicht

Erster Teil: Grundbestimmungen
§
 1
§
 2
§
 3
§
 4
§
 5
§
 6
§
 7
§
 8
§
 9
Zweiter Teil: Schulverhältnis, Schulvertrag
§
 10
§
 11
§
 12
§
 13
§
 14
§
 15
§
 16
§
 17
Dritter Teil: Schulpersonal, Schulleitung
§
 18
§
 19
§
 20
§
 21
§
 22
§
 23
Vierter Teil: Schulverfassung
Abschnitt I Schulkonferenz
§
 24
§
 25
§
 26
§
 27
Abschnitt II Konferenzen der Lehrkräfte
§
 28
§
 29
§
 30
§
 31
Abschnitt III Schülervertretung in der Schule
§
 32
§
 33
§
 34
§
 35
§
 36
§
 37
§
 38
§
 39
§
 40
Abschnitt IV Elternvertretung in der Schule
§
 41
§
 42
§
 43
§
 44
§
 45
§
 46
§
 47
Abschnitt V Beirat für die Evangelischen Schulen
§
 48
§
 49
Abschnitt VI Eltern- und Schülervertretung im staatlichen Bereich
§
Abschnitt VII Allgemeine Bestimmungen für Gremien und ihre Arbeit
§
Fünfter Teil: Schulaufsicht, Maßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern, Schlussbestimmungen
§
 52
§
 53
§
 54
§
 55
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Erster Teil:
Grundbestimmungen

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§ 1
Auftrag der Evangelischen Schulen und Ziele

(1) Der Auftrag der Evangelischen Schulen ist im Evangelium von Jesus Christus begründet. Die Evangelischen Schulen wollen die Freiheit, Gemeinschaft und Verantwortung erkennen lassen, zu denen Jesus Christus befreit. Evangelische Schulen sind Ausdruck der Verantwortung der Kirche im öffentlichen Erziehungs- und Bildungsbereich.
(2) Die Evangelischen Schulen leisten in der Aufnahme der Überlieferung, in der Gestaltung gegenwärtiger Wirklichkeit und in der Erarbeitung verantworteter Zukunftsentwürfe ihren Beitrag zu Erziehung und Bildung vom Evangelium her.
(3) Das Leben in der Schulgemeinschaft einer Evangelischen Schule soll dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Eltern zu einem am christlichen Glauben orientierten Lebensverständnis finden, das zur Annahme der eigenen Person, zur Offenheit im Umgang mit anderen Menschen, zur Toleranz gegenüber Andersgläubigen und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft führt.
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§ 2
Geltungsbereich

(1) Dieses Kirchengesetz gilt für die Evangelischen Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelische Schulstiftung) sowie der Landeskirche und der Kirchenkreise; bei Evangelischen Schulen in anderer Trägerschaft soll dieses Kirchengesetz angewendet werden.
(2) Die Evangelischen Schulen sind öffentliche Schulen in kirchlicher Trägerschaft und nach den landesrechtlichen Bestimmungen anerkannte oder genehmigte Schulen in freier Trägerschaft.
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§ 3
Aufgabe des Unterrichts

(1) Aufgabe des Unterrichts ist es, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken, Fühlen und Handeln zu fördern, ein Verhalten aus sozialer Verantwortung mit ihnen einzuüben und sie zu einem erfolgreichen Schulabschluss zu führen.
(2) Der Unterricht ist Bestandteil des Lebens in der Schulgemeinschaft, in der die Lehrkräfte, die weiteren schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern voneinander lernen und miteinander leben in Arbeit, Feier und Spiel.
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§ 4
Schulprogramm

(1) Jede Schule gibt sich ein Schulprogramm, in dem sie darlegt, wie sie den Evangelischen Bildungs- und Erziehungsauftrag ausfüllt. Dabei soll sie ihre Besonderheiten und die des regionalen Umfelds inhaltlich und organisatorisch in angemessener Weise berücksichtigen. Die Stundentafel ist Teil des Schulprogramms.
(2) Das Schulprogramm bedarf der Genehmigung des Schulträgers.
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§ 5
Bereiche des Unterrichts

(1) Die Evangelischen Schulen nehmen ihren Erziehungsauftrag im Elementar- und Primarbereich, in den Sekundarstufen I und II, im Bereich der berufsbildenden Schulen sowie im Sonderschulbereich wahr. Schulen können Ganztagsangebote machen. Sollen Ganztagsangebote in Form von Ganztagsschulen verbindlich sein, so ist die Verbindlichkeit auf Klassen und auf einen bestimmten Umfang festzulegen.
(2) Religionsunterricht ist Pflichtfach.
(3) Schulandachten, Schulgottesdienste, Klassenfahrten und Schulfeiern gehören zum Schulleben und werden von der Schulgemeinschaft gestaltet.
(4) Schulversuche, integrative Arbeit und Erprobungen besonderer Organisationsformen des Unterrichts werden gefördert.
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§ 6
Wirtschaftliche Selbstständigkeit

Die Evangelischen Schulen sind im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und nach Maßgabe des Beschlusses des Leitungsorgans des Trägers befugt, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Träger abzuschließen; diese müssen der Erfüllung des Auftrags der Schule dienen.
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§ 7
Qualitätssicherung und Evaluation

(1) Die Schulen und der Träger sind zu kontinuierlicher Qualitätssicherung verpflichtet. Die Qualitätssicherung schulischer Arbeit erstreckt sich auf die gesamte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, die Organisation der Schule, das Schulleben sowie die außerschulischen Kooperationsbeziehungen.
(2) Die interne Evaluation obliegt der einzelnen Schule und wird von Personen vorgenommen, die der Schule angehören. Die externe Evaluation obliegt dem Schulträger. In beiden Fällen können bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung Dritte herangezogen werden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte sowie die schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an Tests, Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen teilzunehmen.
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§ 8
Rahmenpläne, Lehr- und Lernmittel

(1) Die Rahmenpläne im Evangelischen Schulwesen haben dem Auftrag der Evangelischen Schule zu entsprechen. Sie sind zugleich auf das Rahmenplanwerk der Schulen des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, bezogen. Für den Religionsunterricht bildet der jeweilige kirchliche Rahmenlehrplan die verbindliche Grundlage.
(2) In den Evangelischen Schulen sind zusätzlich zu den Lehr- und Lernmitteln der Schulen des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, auch solche zu verwenden, die durch die Landeskirche oder den Schulträger geprüft, zugelassen und eingeführt sind.
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§ 9
Eltern

Eltern im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers einzeln oder gemeinsam Sorgeberechtigten oder ihnen nach diesem Gesetz gleichgestellte Personen.
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Zweiter Teil:
Schulverhältnis, Schulvertrag

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§ 10
Schulvertrag

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler einerseits und dem Schulträger andererseits (Schulverhältnis) bestimmt sich nach diesem Kirchengesetz und dem Schulvertrag. In ihm ist die Geltung dieses Kirchengesetzes, der Schulordnung und der Schulgeldregelung anzuerkennen. Der Schulvertrag bedarf der Schriftform.
(2) Für den Besuch der Evangelischen Schule ist ein Schulgeld zu zahlen. Einzelheiten werden im Schulvertrag sowie in der Schulgeldregelung, die vom jeweiligen Träger beschlossen wird, festgelegt.
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§ 11
Beginn des Schulverhältnisses

(1) Die Schule hat das Recht der freien Schülerwahl. Erst mit dem Abschluss des Schulvertrages beginnt das Schulverhältnis.
(2) Die Aufnahme geschieht zunächst probeweise für ein halbes Jahr. Endet das Schulverhältnis nicht bis zum Ablauf der Probezeit, besteht es auf unbestimmte Zeit fort mit dem Ziel, der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit zu geben, den erstrebten Schulabschluss zu erreichen.
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§ 12
Ende des Schulverhältnisses im Allgemeinen

Das Schulverhältnis endet
  1. mit dem Ablauf des Tages, an dem die Schülerin oder der Schüler, wenn sie oder er das erstrebte Schulziel erreicht hat, aus der Schule entlassen wird,
  2. mit dem Ablauf des Tages, an dem die Schülerin oder der Schüler, wenn sie oder er die Schule gemäß besonderer Vorschrift der Versetzungsordnung des jeweiligen Landes verlässt, das Abgangszeugnis erhält,
  3. durch Aufhebung des Schulvertrages in beiderseitigem Einverständnis (Auflösungsvertrag),
  4. bei Nichtbestehen der Probezeit,
  5. durch Kündigung des Schulvertrages.
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§ 13
Kündigung des Schulvertrages

(1) Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler können den Schulvertrag jederzeit kündigen.
(2) Der Schulträger kann den Schulvertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Schulhalbjahres oder aus wichtigem Grunde fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Verweisung von der Schule nach den Vorschriften des Kirchlichen Schulgesetzes ausgesprochen wird.
(3) Die Kündigung des Schulvertrages bedarf der Schriftform.
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§ 14
Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht findet in der Regel an fünf Tagen in der Woche statt. Die Schulkonferenz kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und im Einvernehmen mit dem Schulträger beschließen, den Unterricht ganz oder teilweise an sechs Tagen in der Woche einzuführen.
(2) Über die Einführung von Ganztagsunterricht entscheidet die Schulkonferenz nach Anhörung der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte, der Gesamtelternvertretung und der Gesamtschülervertretung. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Schulträgers.
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§ 15
Informationsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern

(1) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern haben das Recht, in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten informiert und beraten zu werden. Dazu gehören insbesondere:
  1. der Aufbau der Bildungsgänge,
  2. die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,
  3. die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,
  4. Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele sowie der Leistungsbewertung einschließlich Versetzung und Kurseinstufung.
(2) Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über schulische Vorkommnisse nur informieren, wenn die Schülerin oder der Schüler schriftlich eingewilligt hat. Wird die Einwilligung nicht erteilt, sind die Eltern darüber schriftlich zu unterrichten. Ohne eine Einwilligung nach Satz 1 kann die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren über
  1. ein deutliches Absinken des Leistungsstandes,
  2. eine Nichtversetzung,
  3. die Nichtzulassung zu einer Prüfung und das Nichtbestehen einer Prüfung,
  4. die Androhung und Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie
  5. die Abmeldung von der Schule.
In diesen Fällen ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler über die Information der Eltern schriftlich zu unterrichten.
(3) Informationen und Beratung der Eltern erfolgen in der Regel in den Elternversammlungen, bei den Schülern in der Regel im Rahmen des Unterrichts. Den Eltern ist unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse oder Lerngruppe Gelegenheit zu Unterrichtsbesuchen zu geben. Der Termin dafür ist im Einvernehmen mit dem Lehrer und der Schulleitung festzulegen.
(4) Schulleitung, Lehrkräfte sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen die einzelnen Eltern sowie Schüler in angemessenem Umfang insbesondere informieren und beraten über:
  1. die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten des Schülers, insbesondere bei Lern- und Verhaltensstörungen,
  2. die Leistungsbewertung einschließlich Versetzungen und Kurseinstufungen sowie die Wahl der Bildungsgänge.
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§ 16
Schülerzeitungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen oder sonstige von ihnen herausgegebene Druckschriften auf dem Grundstück der Schule zu vertreiben. Sie sind verpflichtet, den Beginn des Vertriebs der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen und ihr oder ihm einen Schultag vorher von jeder Druckschrift ein Belegstück vorzulegen.
(2) Vertrieb und Verteilung auf dem Schulgrundstück kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Einzelfall eingeschränkt oder verboten werden, wenn es vom Erziehungsauftrag der Schule her erforderlich ist. Vor Beschränkungen und Verboten sind die Beteiligten anzuhören.
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§ 17
Schülergruppen

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Schule haben das Recht, sich in der Schule in Schülergruppen zu betätigen. Die Betätigung in der Schule kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn es vom Erziehungsauftrag der Schule her erforderlich ist.
(2) Den Schülergruppen sollen Räume und sonstige schulische Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Schul- und Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Aufsicht geregelt ist.
(3) Die Schulkonferenz regelt Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen und die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen.
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Dritter Teil:
Schulpersonal, Schulleitung

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§ 18
Gemeinsame Bestimmungen

(1) Das Leitungsorgan des Schulträgers ist für die Leiterinnen und Leiter sowie für die Lehrkräfte und die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Evangelischer Schulen oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter. Dienstbehörde ist die Schule; Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter. Das Leitungsorgan des Schulträgers hat insbesondere die Aufgabe, an Konzeptionen evangelischer Erziehungs- und Bildungsarbeit mit den Evangelischen Schulen zu arbeiten, das Evangelische Schulwesen zu koordinieren und zu fördern, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beratend zu unterstützen und Fortbildungsmaßnahmen anzuregen und anzubieten.
(2) Der Schulträger soll nur dann durch Anordnungen und sonstige Maßnahmen in die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung in den einzelnen Schulen eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten und geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere aus Gründen der Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, geboten ist.
(3) Das Leitungsorgan des Schulträgers genehmigt die Geschäftsordnungen der schulischen Gremien.
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§ 19
Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Lehrerin oder der Lehrer unterrichtet und erzieht die ihr oder ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler und beurteilt ihre Leistungen gemäß ihrer fachlichen Ausbildung und in eigener Verantwortung im Rahmen des Auftrages der Evangelischen Schulen, der geltenden Vorschriften und der Konferenzbeschlüsse. Beschlüsse der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien dürfen die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung durch die einzelne Lehrerin oder den einzelnen Lehrer nicht unzumutbar einengen. Sie oder er hat, unbeschadet des Rechtes, im Unterricht die eigene Meinung zu sagen, dafür zu sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrages einer Evangelischen Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler ist unzulässig. Sie oder er hat in der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung pädagogische Freiheit, Schwerpunkte zu setzen, sachgemäße Methoden anzuwenden und entsprechende Maßnahmen durchzuführen.
(2) Die Lehrerin oder der Lehrer übt die Aufsicht über die ihr oder ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Schule aus. Art und Umfang der Aufsicht sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung altersspezifischer Gesichtspunkte zu bestimmen.
(3) Die Lehrerin oder der Lehrer nimmt seine Mitverantwortung für die pädagogische Prägung der Evangelischen Schule und für die Koordinierung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule durch Mitbestimmung sowie durch Erfahrungs- und Meinungsaustausch wahr. Sie oder er übt ihre oder seine Mitbestimmungsrechte durch stimmberechtigte Teilnahme an den Konferenzen aus.
(4) Die Lehrerin oder der Lehrer nimmt über den Bereich ihrer oder seiner Schule hinaus an der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerschaft für überschulische kirchliche und staatliche Gremien teil. Die sonstigen Beteiligungsrechte der Lehrerin oder des Lehrers, insbesondere solche nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz, bleiben unberührt.
(5) Die Lehrerin oder der Lehrer trägt Sorge für eine regelmäßige Zusammenarbeit mit den Eltern.
(6) Die Lehrerin oder der Lehrer ist verpflichtet, neben ihrem oder seinem Unterricht und ihren oder seinen Aufsichtspflichten auch weitere ihr oder ihm übertragene Aufgaben zu erfüllen.
(7) Die Lehrerin oder der Lehrer ist verpflichtet, sich regelmäßig insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden. Gegenstand der Fortbildung sind auch die für die Selbstgestaltung und Eigenverantwortung der Schule erforderlichen Kompetenzen. Die schulinterne Fortbildung hat dabei Vorrang. Die Fortbildung wird durch entsprechende Angebote des Schulträgers ergänzt.
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§ 20
Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitwirkung anderer Personen

(1) Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Personen, die nicht selbstständig Unterricht erteilen (pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie nicht pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
(2) Die pädagogische Mitarbeiterin oder der pädagogische Mitarbeiter hat einen eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag. Insbesondere hat sie oder er auf der Grundlage des christlichen Profils die Aufgabe, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler durch ein ganzheitliches Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot zu fördern, den Kindern Erlebnis-, Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten ausgehend von ihren Bedürfnissen in ihrem Lebensumfeld zu erschließen und die Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit zu stärken.
(3) Die Umsetzung der Ziele und Aufgaben wird in der Konzeption der Schule oder im Schulprogramm beschrieben.
(4) Die pädagogische Mitarbeiterin oder der pädagogische Mitarbeiter übt die Aufsicht über die ihr oder ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Schule aus. Art und Umfang der Aufsicht sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung altersspezifischer Gesichtspunkte zu bestimmen.
(5) Sie oder er nimmt Mitverantwortung für die pädagogische Prägung der Evangelischen Schule durch Mitbestimmung sowie durch Erfahrungs- und Meinungsaustausch wahr. Sie oder er übt ihre oder seine Mitbestimmungsrechte durch stimmberechtigte Teilnahme an den Konferenzen aus, soweit Angelegenheiten ihrer oder seiner Schulart betroffen sind.
(6) An der Erziehung und dem Unterricht können andere geeignete Personen, die weder Lehrkräfte noch schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, insbesondere die Erziehungsberechtigten, mitwirken. Sie unterstehen der Verantwortung der Lehrkräfte und handeln im Auftrag der Schule. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
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§ 21
Stellung und Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter. Sie oder er
  1. trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Schule,
  2. sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nimmt das Hausrecht wahr,
  3. schließt Rechtsgeschäfte für den Träger ab und vertritt die Schule nach außen, jeweils im Rahmen der vom Träger festgelegten Eigenverantwortung der Schule,
  4. wirkt bei Personalentscheidungen mit,
  5. entscheidet über den Unterrichtseinsatz und den Aufsichtsplan der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals.
(2) Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters ist es, insbesondere
  1. die Zusammenarbeit der Lehrkräfte, der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Schülerinnen und Schüler, der Eltern sowie mit den Schulbehörden und dem Schulträger zu fördern und auf die kontinuierliche Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit hinzuwirken,
  2. für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms einschließlich des evangelischen Profils und für die Qualitätssicherung und interne Evaluation der schulischen Arbeit zu sorgen sowie der Schulkonferenz, der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und dem Schulträger jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Schule vorzulegen,
  3. die Schüler- und Elternvertretung über alle Angelegenheiten zu informieren, die für die Schülerinnen und Schüler, die Eltern und die Schule wichtig sind, und deren Arbeit zu unterstützen,
  4. die Mitarbeitervertretung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
  5. mit anderen Bildungseinrichtungen, den jeweils zuständigen Beratungsstellen und Behörden, die die Belange der Schülerinnen und Schüler und der Schule betreffen, und mit Kirchengemeinden und Kirchenkreis zusammenzuarbeiten und
  6. die Öffnung der Schule zu ihrem sozialen und kulturellen Umfeld zu fördern.
(3) Im Auftrag des Schulträgers nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerinnen und Schüler in die Schule auf und schließt die Schulverträge ab; zuvor hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den zuständigen Ausschuss der Schulkonferenz anzuhören, sofern ein solcher Ausschuss gebildet ist.
(4) Sie oder er verwaltet die Schulanlagen im Auftrag des Schulträgers und bewirtschaftet die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber den an der Schule tätigen Lehrkräften und den schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat auf die Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit hinzuwirken, insbesondere auf einheitliche Bewertungsmaßstäbe an der Schule. Dazu ist sie oder er verpflichtet,
  1. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu informieren,
  2. die Lehrkräfte sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beraten und
  3. in die Unterrichts- oder Erziehungsarbeit bei Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Weisungen des Schulträgers oder Beschlüsse der schulischen Gremien oder bei Mängeln in der Qualität der pädagogischen Arbeit einzugreifen.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt auf die Fortbildung der Lehrkräfte und der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin und überprüft die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung. Sie oder er fördert die schulische Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und informiert sich regelmäßig über die Qualität der Ausbildung.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt im Rahmen der Selbstgestaltung und Eigenverantwortung der Schule folgende Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahr:
  1. die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden im Rahmen der Regelungen des Schulträgers,
  2. die Bewilligung von Sonderurlaub und Dienstbefreiungen bis zu fünf Tagen im Rahmen der bestehenden Regelungen, von Klassenfahrten und von Beurlaubungen von Schülerinnen und Schülern bis zu vier Wochen,
  3. sonstige vom Schulträger übertragene Aufgaben.
Darüber hinaus erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter dienstliche Beurteilungen und Berichte über die Bewährung des Personals an der Schule mit Ausnahme der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
(8) Besondere Formen der Schulleitung sind möglich; sie bedürfen der Genehmigung des Schulträgers.
(9) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter steht eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zur Seite. Sie oder er ist ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters. Sie oder er entlastet die Schulleiterin oder den Schulleiter, indem er oder sie auf deren oder dessen Weisung bestimmte Arbeitsgebiete selbstständig verwaltet. Sie oder er wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter über alle dienstlichen Angelegenheiten so unterrichtet, dass sie oder er sie oder ihn jederzeit in der Schule vertreten kann.
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§ 22
Beanstandungsrecht und Eilkompetenz

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss unverzüglich Beschlüsse der schulischen Gremien beanstanden, wenn sie
  1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
  2. gegen Weisungen des Schulträgers oder der Schulaufsichtsbehörde oder
  3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe
verstoßen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu begründen. Hält das Gremium den Beschluss in seiner nächsten Sitzung aufrecht, so legt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Beschluss innerhalb von drei Werktagen dem Leitungsorgan des Trägers oder dem von ihm bestimmten Gremium zur Entscheidung vor. Dieses entscheidet innerhalb von einer Woche abschließend, ob der Beschluss ausgeführt werden darf.
(2) Kann in dringenden Angelegenheiten ein Beschluss eines schulischen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des schulischen Gremiums herbei.
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§ 23
Berufung der Schulleitung

(1) Zur Vorbereitung der Berufung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters bildet der Schulträger eine Kommission. Zu dieser Kommission gehören der für die Schulaufsicht verantwortliche Vertreter des Schulträgers, eine vom Schulträger benannte Persönlichkeit und eine von der Schulkonferenz der Schule gewählte Lehrkraft. Die Kommission sorgt für die Stellenausschreibung auf der Basis eines entsprechenden Anforderungsprofils und führt Gespräche mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern. Aus diesen werden in der Regel drei Personen ausgewählt, die der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz vorgestellt werden. Nach gemeinsamer Anhörung stellen Schulkonferenz und Gesamtkonferenz eine einvernehmliche Vorschlagsliste auf. Kann Einvernehmen nicht erzielt werden, werden getrennte Listen erstellt.
(2) Das zuständige Gremium des Schulträgers beruft die Schulleiterin oder den Schulleiter für die Amtszeit von zehn Jahren. Bei der Berufung werden die Vorschlagslisten der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz berücksichtigt. Eine Wiederberufung ist möglich. Mit Bewerberinnen und Bewerbern, die noch nicht im Dienst des Schulträgers stehen, kann vor der Berufung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ein unbefristetes Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Lehrkraft begründet werden.
(3) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Schulleitung wird nach Anhörung der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Schulkonferenz sowie der Gesamtkonferenz vom hierfür verantwortlichen Gremium des Schulträgers für die Amtszeit von zehn Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.
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Vierter Teil:
Schulverfassung

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Abschnitt I –
Schulkonferenz

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§ 24
Stellung und Aufgaben

(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der Schule. Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und dem Schulpersonal.
(2) Die Schulkonferenz berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
(3) Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und ihrer Ausschüsse sowie den anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme teilnehmen; der Ausschluss von der Teilnahme an den Sitzungen der Klassenkonferenz gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 gilt für alle Mitglieder, die nicht Lehrkräfte sind. Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit der verantwortlichen Lehrkraft den Unterricht besuchen.
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§ 25
Entscheidungs- und Anhörungsrechte

(1) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über
  1. die Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Sachmittel,
  2. das Schulprogramm einschließlich der Stundentafel und sich daraus ergebende Grundsätze für die Organisation von Schule und Unterricht (§ 4),
  3. das Verfahren der Evaluation in der Schule (§ 7 Abs. 2),
  4. Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben,
  5. die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs,
  6. den täglichen Unterrichtsbeginn,
  7. die Stellung eines Antrags auf Einrichtung von Ganztagsangeboten und Einrichtung als Ganztagsschule,
  8. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen,
  9. Grundsätze für die Einrichtung von freiwilligem Unterricht, für besondere Schulveranstaltungen sowie Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule und zur Berufsvorbereitung,
  10. Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) im Einvernehmen mit dem Schulträger,
  11. die Dauer der Schulwoche (§ 14 Abs. 1) sowie
  12. über die Einführung von Ganztagsunterricht nach Anhörung der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte, der Gesamtelternvertretung und der Gesamtschülervertretung (§ 14 Abs. 2).
(2) Die Schulkonferenz entscheidet ferner mit einfacher Mehrheit über
  1. Grundsätze für die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens,
  2. Grundsätze des Schüleraustausches, der internationalen Zusammenarbeit, der Schülerfahrten und Wandertage sowie über Vereinbarungen zu Schulpartnerschaften,
  3. Grundsätze über das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie
  4. Grundsätze über die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(3) Die Schulkonferenz ist anzuhören
  1. bei Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, sofern die oder der Betroffene dies wünscht,
  2. vor Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation, insbesondere Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule, über die vorzeitige Beendigung eines Schulversuchs an der Schule sowie vor Entscheidungen über die Einrichtung von Ganztagsangeboten oder eines Schulversuchs, sofern die Einrichtung nicht von der Schule beantragt worden ist,
  3. vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen an der Schule sowie
  4. vor der Einrichtung von neuen Bildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen.
Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden.
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§ 26
Mitglieder der Schulkonferenz

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind
  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. vier von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. vier von der Gesamtschülervertretung gewählte Schülerinnen oder Schüler ab Jahrgangsstufe 7,
  4. vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Eltern,
  5. eine vom Schulträger auf Vorschlag der Schulleitung zu bestimmende, der Schule nicht angehörende Person.
Bei der Wahl der Mitglieder soll beachtet werden, dass jede Schulart vertreten ist.
(2) Bis zu zwei Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 gehören der Schulkonferenz mit beratender Stimme an. Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der nicht pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme angehören.
(3) Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit an den Sitzungen der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt.
(5) Wählen die Gesamtschülervertretung und die Gesamtelternvertretung weniger als die Hälfte der ihnen gesetzlich zustehenden stimmberechtigten Mitglieder in die Schulkonferenz, so werden die Aufgaben der Schulkonferenz von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte wahrgenommen; in diesem Fall haben die in die Schulkonferenz gewählten Mitglieder Stimmrecht in der Gesamtkonferenz. Bei Schulen im Aufbau werden die Aufgaben der Schulkonferenz von der Gesamtkonferenz wahrgenommen, bis eine Schulkonferenz gebildet werden kann.
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§ 27
Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse

(1) Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schulkonferenz wird von ihr oder ihm mindestens viermal im Jahr einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Schulkonferenz kann zur Beratung und Entscheidung einzelner Aufgaben, insbesondere zur Vermittlung bei Erziehungskonflikten, Ausschüsse bilden. Über die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Ausschusses entscheidet die Schulkonferenz; dabei soll jede in der Schulkonferenz vertretene Gruppe angemessen vertreten sein.
(3) Die Schulkonferenz bildet einen Vermittlungsausschuss, der Konfliktfälle im schulischen Leben regelt, sofern nicht eine oder einer der Betroffenen widerspricht.
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Abschnitt II –
Konferenzen der Lehrkräfte

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§ 28
Gesamtkonferenz der Lehrkräfte

(1) An jeder Schule wird eine Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gebildet. Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen. Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 25 zuständig ist.
(2) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte sowie die pädagogische und fachliche Kooperation mit anderen Schulen. Sie wählt aus ihrer Mitte
  1. ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz,
  2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Gesamtschülervertretung und die Gesamtelternvertretung.
Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte tritt mindestens viermal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen.
(3) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einfacher Mehrheit insbesondere über
  1. Vorschläge für das Schulprogramm sowie die fachliche und pädagogische Entwicklung und innere Organisation der Schule,
  2. Grundsätze für die Koordinierung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden sowie für die Lernerfolgskontrollen und andere pädagogische Beurteilungen,
  3. Grundsätze für Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten einschließlich der Anerkennung von Schulleistungstests als Klassenarbeiten,
  4. die Qualitätsstandards von verbindlichen grundsätzlichen Unterrichtsinhalten im Rahmen der schulischen Selbstgestaltungsmöglichkeiten sowie die Instrumente zur Evaluation und Sicherung der Qualität ihrer fachlichen und pädagogischen Arbeit,
  5. Grundsätze der Erziehungsarbeit einschließlich von Maßnahmen bei Erziehungskonflikten,
  6. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen zur Erweiterung des Kursangebots in der gymnasialen Oberstufe,
  7. Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien sowie die Auswahl von Lern- und Lehrmitteln,
  8. Grundsätze der Verteilung der Lehrerstunden aus dem Gesamtstundenpool, des Einsatzes der Lehrkräfte und der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besondere Formen der Arbeitszeitregelung,
  9. Vorschläge zur Verwendung der der Schule zur Verfügung stehenden Mittel,
  10. Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3.
(4) Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Vorbereitung übertragen. Die Ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
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§ 29
Fachkonferenz

(1) An allen Schulen sind Fachkonferenzen zu bilden. Sie sollen mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
(2) Sofern keine Fachbereichsleiterin oder kein Fachbereichsleiter, Lehrerin oder Lehrer an der Schule ist, die oder der den Vorsitz in der Fachkonferenz führt, wird eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zu Beginn jeden Schuljahres durch Wahl bestimmt.
(3) Die Fachkonferenzen beraten Angelegenheiten, die das einzelne Unterrichtsfach betreffen. Dazu gehören
  1. Fragen der Didaktik,
  2. Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung,
  3. Auswahl der Lehr- und Lernmittel,
  4. Koordinierung der Arbeitspläne für das betreffende Unterrichtsfach.
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§ 30
Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen

(1) Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet. Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere über
  1. die Versetzung, Zeugnisse und Abschlüsse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten,
  2. Empfehlungen für den weiteren Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers,
  3. Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und der Lernerfolgskontrolle,
  4. die Einzelheiten der Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen,
  5. Fragen der Zusammenarbeit mit den Eltern und den Schülerinnen und Schülern,
  6. Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2.
(2) Soweit die Schule insgesamt oder in Teilen nicht in Klassen gegliedert ist, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz durch die Jahrgangskonferenz mit der Maßgabe wahrgenommen, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz führt und die Entscheidungen der Jahrgangskonferenz nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 6 die Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treffen, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Klassenkonferenz entsprechend.
(3) Soweit die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassenverbänden zusammengefasst sind, werden Jahrgangskonferenzen gebildet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Vorsitz in dieser Konferenz inne; sie oder er kann den Vorsitz delegieren.
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§ 31
Mitglieder der Gesamtkonferenz, der Fachkonferenz und der Klassenkonferenz

(1) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte sind
  1. die Schulleiterin oder Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Lehrkräfte, die mindestens sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen,
  3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 und
  4. Personen im Vorbereitungsdienst mit mindestens sechs Stunden selbstständigem Unterricht.
(2) An den Sitzungen der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und ihrer Ausschüsse nehmen im Fall des § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 mit Stimmrecht, im Übrigen mit beratender Stimme teil
  1. die Lehrkräfte und die im Vorbereitungsdienst stehenden Personen, die weniger als sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen,
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtelternvertretung.
(3) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Fachkonferenz sind
  1. die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder die Fachleiterin oder der Fachleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung besitzen oder darin unterrichten, sowie die sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Faches,
  3. die in dem jeweiligen Teilbereich selbstständig Unterricht erteilenden Personen im Vorbereitungsdienst.
Je zwei von den Gremien gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nehmen beratend an den Fachkonferenzen teil. Sofern eine Lehrkraft nach Satz 1 Nr. 2 zur Teilnahme an mehr als drei Fachkonferenzen verpflichtet ist, kann sie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf Antrag von der Teilnahmepflicht an bestimmten Fachkonferenzen befreit werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, an welcher Fachkonferenz die Lehrkraft teilnimmt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann mit Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.
(4) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Klassenkonferenz sind
  1. die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Lehrkräfte, die regelmäßig in der Klasse unterrichten,
  3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig in der Klasse tätig sind, und
  4. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Klasse sowie die Elternvertreterinnen oder Elternvertreter der Klasse.
(5) Die Klassenkonferenz berät und beschließt in den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 6 unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters; sie oder er kann den Vorsitz im Einzelfall auf eine andere Funktionsstelleninhaberin oder einen anderen Funktionsstelleninhaber oder die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer übertragen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nehmen an den Beratungen und Entscheidungen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 nicht teil; an der Beratung und der Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nehmen sie nur teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Eltern dies wünschen. In den in Satz 1 genannten Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder nicht ihrer Stimme enthalten.
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Abschnitt III –
Schülervertretung in der Schule

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§ 32
Arten der Beteiligung

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, gemäß diesem Gesetz bei der Arbeit der Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und in diesem Rahmen ihre Interessen wahrzunehmen.
(2) Die Schülerin oder der Schüler wirkt durch Meinungs- und Informationsaustausch in Schülerversammlungen sowie durch Teilnahme an der Wahl von Schülervertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien an der Gestaltung von Unterricht und Erziehung an ihrer oder seiner Schule mit.
(3) Die Schülerin oder der Schüler nimmt über den Bereich ihrer oder seiner Schule hinaus mittelbar an der Wahl für die nach dem staatlichen Schulrecht gebildeten schulübergreifenden Gremien sowie für den Beirat teil.
(4) Die Schülerin oder der Schüler nimmt mittelbar durch die Schülervertreter seiner Schule an schulübergreifenden Arbeitsgemeinschaften der Gesamtschülervertretungen teil.
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§ 33
Unmittelbare Beteiligung

(1) Die Schülerinnen oder die Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrerinnen oder Lehrer zu informieren und im Rahmen der geltenden Bestimmungen an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen. In Fragen der Auswahl des Lehrstoffes, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülerinnen oder Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sollen den Schülerinnen oder Schülern die Gründe genannt werden.
(2) Der Schülerin oder dem Schüler sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu erläutern. Auf Anfrage sollen ihm oder ihr auch sein oder ihr Leistungsstand mitgeteilt sowie einzelne Beurteilungen erläutert werden, diese Grundsätze gelten auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen.
(3) Vor der Bildung von Kursen innerhalb von Unterrichtsfächern sowie vor der Einrichtung von freiwilligen Arbeits- und Interessengemeinschaften sollen die interessierten Schülerinnen und Schüler gehört und ihre Vorschläge unter Beachtung der Rahmenlehrpläne sowie der schulorganisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
(4) Die Beteiligung nach den Absätzen 1 bis 3 findet in der Regel während der Unterrichtszeit statt, sie muss sich nach den pädagogischen und zeitlichen Erfordernissen des Unterrichts richten.
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§ 34
Teilnahme an schulischen Veranstaltungen

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig aktiv teilzunehmen, die ihm im Rahmen seiner schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten.
(2) Die Schülerin oder der Schüler kann bei alternativen Unterrichtsangeboten selbst entscheiden, an welchem Unterricht sie oder er teilnimmt. Bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen entscheidet sie oder er selbst über ihre oder seine Teilnahme; hat sie oder er sich für eine Veranstaltung entschieden, so ist sie oder er für die Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Rechte der Eltern bleiben unberührt. Die Eltern sollen rechtzeitig vor der Entscheidung über die Wahlmöglichkeiten informiert werden.
(3) Ein Fernbleiben muss der Schule unbeschadet der Vorschriften über die Schulpflicht schriftlich mitgeteilt und begründet werden.
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§ 35
Schülerversammlungen

(1) Versammlungen der Schülerinnen und Schüler von der 5. Klasse an (Gesamtschülerversammlungen) können im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten während der Unterrichtszeit von der Gesamtschülervertretung der Schule in der Regel bis zu zweimal im Jahr einberufen werden. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule. Die Tagesordnung wird von der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. Der Termin der Schülerversammlungen wird von der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt.
(2) Teilschülerversammlungen können im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten während der Unterrichtszeit von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der betreffenden Teilschülervertretung in der Regel bis zu zweimal im Jahr einberufen werden; sie oder er leitet die Versammlungen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Schülerversammlungen dienen der Information und dem Meinungsaustausch über wesentliche Vorgänge aus der Schule.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrerin oder der Lehrer und die Elternvertreter haben das Recht, an den Schülerversammlungen als Gäste teilzunehmen.
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§ 36
Schülervertretung

(1) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse ab der Jahrgangsstufe 5 wählen aus ihrer Mitte zwei Klassenschülersprecherinnen oder Klassenschülersprecher als Schülervertreterinnen oder Schülervertreter.
(2) Die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe wählen in der Einführungsphase Klassenschülersprecherinnen oder Klassenschülersprecher, im Kurssystem jeweils für fünfzehn Schülerinnen oder Schüler eine Schülervertreterin oder einen Schülervertreter.
(3) Schülervertreterinnen oder Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer Funktion weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
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§ 37
Gesamtschülervertretung

(1) An jeder Schule wird eine Gesamtschülervertretung gebildet. Die Gesamtschülervertretung besteht aus allen Schülervertreterinnen und Schülervertretern.
(2) Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden (Schülersprecherin oder Schülersprecher der Schule) und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3) Die neu gewählte Gesamtschülervertretung kann in ihrer ersten Sitzung beschließen, dass abweichend von Absatz 2 alle Schülerinnen und Schüler der Schule von der Jahrgangsstufe 5 an in geheimer Wahl aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Gesamtschülervertretung (Schülersprecherin oder Schülersprecher der Schule) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen. In diesem Fall kann die Gesamtschülervertretung aus ihrer Mitte zwei weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Schülersprecherin oder des Schülersprechers der Schule wählen.
(4) Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte vier ständige Mitglieder der Schulkonferenz.
(5) Die Gesamtschülervertretung kann zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen für ihre Beratung und Beschlussfassung Arbeitsausschüsse bilden. Das Gremium entscheidet dabei über die Beteiligung auch von solchen Schülerinnen und Schülern der Schule, die der Gesamtschülervertretung nicht angehören.
(6) Die Gesamtschülervertretung kann während der Unterrichtszeit zusammentreten. Dafür stehen in der Regel zwei Unterrichtsstunden im Monat zur Verfügung. Die Sitzungstermine der Gesamtschülervertretung werden im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt.
(7) Die Gesamtschülervertretung kann die Bildung von Teilschülervertretungen für die Sekundarstufe I und II beschließen; sie setzen sich aus den den betreffenden Sekundarbereichen angehörenden Mitgliedern der Gesamtschülervertretung zusammen. Jede Teilschülerversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
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§ 38
Aufgaben der Schülervertretung und Gesamtschülervertretung

(1) Die Schülervertretung dient der Wahrnehmung von Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung selbst gewählter und übertragener Aufgaben im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule.
(2) Die Gesamtschülervertretung soll an der Planung von Veranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebotes dienen, beteiligt werden.
(3) Veranstaltungen der Schülervertretungen, die im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, gelten als Veranstaltungen der Schule. Sie dürfen nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder aus anderen Gründen den Erziehungsauftrag der Schule oder die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern gefährden. Ausnahmsweise können Veranstaltungen der Schülervertretungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, von der Schulleiterin oder vom Schulleiter im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden, sofern die Schule die den Umständen nach gebotene Aufsicht ausüben kann.
(4) Art und Umfang der Aufsicht der Schule bei Veranstaltungen der Schülervertretungen sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler abzustufen.
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§ 39
Teilnahme von Lehrervertretern und Elternvertretern

An Sitzungen der Gesamtschülervertretung können die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sowie je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtkonferenz und der Gesamtelternvertretung mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 40
Vertrauenslehrerinnen und Vertrauenslehrer

(1) Die Gesamtschülervertretung kann bis zu zwei Lehrerinnen oder Lehrer der Schule mit deren Einverständnis zu Vertrauenslehrerinnen oder Vertrauenslehrern wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Gesamtschülervertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind.
(2) Die neu gewählte Gesamtschülervertretung kann in ihrer ersten Sitzung beschließen, dass abweichend von Absatz 1 alle Schülerinnen und Schüler von der 5. Klasse an in geheimer Wahl bis zu zwei Lehrerinnen oder Lehrer der Schule mit deren Einverständnis zu Vertrauenslehrerinnen oder Vertrauenslehrern wählen.
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Abschnitt IV –
Elternvertretung in der Schule

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§ 41
Arten der Beteiligung

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler haben unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Befugnisse das Recht, gemäß diesem Gesetz bei der Arbeit der von ihren Kindern besuchten Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und in diesem Rahmen ihr Erziehungsinteresse wahrzunehmen.
(2) Die Eltern wirken durch Meinungs- und Informationsaustausch in den Elternversammlungen sowie durch die Teilnahme an der Wahl von Elternvertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien an der Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule mit.
(3) Die Eltern nehmen über den Bereich ihrer oder seiner Schule hinaus mittelbar an der Wahl für die nach dem staatlichen Schulrecht gebildeten schulübergreifenden Gremien sowie für den Beirat teil.
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§ 42
Unmittelbare Beteiligung

(1) Die Eltern werden von den Lehrern über Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie über die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen rechtzeitig informiert. Auf Anfrage werden ihnen auch der Leistungsstand ihres Kindes mitgeteilt sowie einzelne Beurteilungen erläutert.
(2) Den Eltern ist in Fragen der Auswahl des Lehrstoffes, der Bildung von Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen rechtzeitig Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben.
(3) Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie Vorschläge und Aussprachen gemäß Absatz 2 sollen in Klassenelternversammlungen erfolgen.
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§ 43
Klassenelternversammlungen

(1) Die Eltern der Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternversammlung. Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenelternversammlung ist die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Klasse, auf die oder den bei der Wahl die meisten Stimmen entfallen sind. Ist sie oder er verhindert, so wird sie oder er durch die andere Elternsprecherin oder den anderen Elternsprecher vertreten. Bis zur Wahl der Elternsprecherin oder des Elternsprechers leitet der Klassenlehrer die Versammlung. Die Klassenelternversammlung kann beschließen, dass die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Versammlungsleitung weiter ausübt.
(2) Klassenelternversammlungen sind im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer jeweils mindestens dreimal im Jahr von ihrer oder ihrem Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. Einem Antrag auf Einberufung hat die oder der Vorsitzende zu entsprechen, wenn er von mindestens einem Fünftel der Eltern, von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer oder von der Schulleiterin oder vom Schulleiter schriftlich gestellt wird. Die Tagesordnung wird von den beiden Elternsprechern im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer festgesetzt.
(3) An Elternversammlungen soll die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer teilnehmen. Weitere Gäste, insbesondere die Fachlehrerinnen und Fachlehrer oder andere Schülerinnen und Schüler, können eingeladen werden. Die Lehrkräfte und die Schülervertreterinnen und Schülervertreter der Klasse können als Gäste teilnehmen.
(4) Die Klassenelternversammlungen dienen dem Informations- und Meinungsaustausch; in ihnen sollen pädagogische Fragen von allgemeinem Interesse besprochen und die Eltern über wesentliche Vorgänge aus der Arbeit der Klasse und der Schule informiert werden. Außerdem berichten die Elternsprecher über ihre Tätigkeit in den Gremien der Schule.
(5) Bei Wahlen und Abstimmungen in den Klassenelternversammlungen können für jede Schülerin und für jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben werden, auch wenn nur ein erziehungsberechtigter Elternteil anwesend oder vorhanden ist. Die Stimmen können getrennt abgegeben werden.
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§ 44
Elternsprecherinnen und Elternsprecher, Elternvertreterinnen und Elternvertreter

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte zwei Klassenelternsprecherinnen oder -sprecher.
(2) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe wählen in der Einführungsphase Klassenelternsprecher, im Kurssystem jeweils für fünfzehn nicht volljährige Schülerinnen und Schüler einen Elternvertreter.
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§ 45
Gesamtelternvertretung

(1) An jeder Schule wird eine Gesamtelternvertretung gebildet.
(2) Die Gesamtelternvertretung setzt sich aus den Elternsprecherinnen und Elternsprechern aller Klassen und den Elternvertreterinnen und Elternvertretern der Schüler der gymnasialen Oberstufe zusammen.
(3) Die Gesamtelternvertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden (Elternsprecherin oder Elternsprecher der Schule) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie wählt ferner aus ihrer Mitte vier Mitglieder der Schulkonferenz und zwei ständige Vertreter für die Gesamtkonferenz; weiter wählt sie zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses und zwei Stellvertreter. Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule ist stimmberechtigtes Mitglied des Beirats für die Evangelischen Schulen.
(4) Die Gesamtelternvertretung kann zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen für ihre Beratung und Beschlussfassung Arbeitsausschüsse bilden. Das Gremium entscheidet dabei über die Beteiligung auch von solchen Eltern von Schülern der Schule, die der Gesamtelternvertretung nicht angehören.
(5) Die Gesamtelternvertretung wird vom Elternsprecher im Benehmen mit dem Schulleiter mindestens dreimal im Jahr einberufen; einem Antrag auf Einberufung ist zu entsprechen, wenn er von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder vom Schulleiter gestellt wird.
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§ 46
Aufgaben der Elternvertretung

(1) Die Elternvertretung dient der Vertretung von Interessen der Eltern in der von ihren Kindern besuchten Schule und der Beteiligung an den schulischen Gremien.
(2) Die Gesamtelternvertretung soll an der Planung von Veranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebotes dienen, beteiligt werden.
(3) Sie kann im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zur ergänzenden pädagogischen Förderung der Schüler Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in eigener Verantwortung einrichten. Die Schule unterstützt diese Veranstaltungen im Rahmen ihrer organisatorischen, räumlichen und sachlichen Möglichkeiten.
(4) Die Gesamtelternvertretung ist berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben über die Schulorganisation den Eltern Informationsmaterial zuzuleiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft hierfür die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen.
(5) Die Gesamtelternvertretung kann im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten die Elternschaft zu Informationsveranstaltungen einladen.
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§ 47
Teilnahme von Lehrervertretern und Schülervertretern

An Sitzungen der Gesamtelternvertretung sollen die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkonferenz und der Gesamtschülervertretung mit beratender Stimme teilnehmen.
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Abschnitt V –
Beirat für die Evangelischen Schulen

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§ 48
Zusammensetzung des Beirats

(1) Für Schulträger mit mehr als drei Schulen wird ein Beirat gebildet.
(2) Dem Beirat gehören an:
  1. als stimmberechtigte Mitglieder
    die Schulleiterinnen und Schulleiter,
    die Elternsprecherinnen und -sprecher der allgemeinbildenden Evangelischen Schulen,
    eine durch die Gesamtkonferenz jeder Schule für drei Jahre gewählte Lehrkraft,
    die Schülersprecherinnen und -sprecher,
  2. als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.
(3) Gäste können als Beraterinnen und Berater eingeladen werden.
(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Schulträgers bedarf.
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§ 49
Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat wird vom Schulträger über alle Angelegenheiten, die seine Aufgaben betreffen, unterrichtet.
(2) Der Beirat berät den Schulträger in grundsätzlichen, die Evangelischen Schulen betreffenden Fragen. Er kann an den Schulträger Anträge richten und ihm Empfehlungen geben.
(3) Der Beirat wird vom Schulträger vor Entscheidungen in folgenden Sachbereichen des Evangelischen Schulwesens gehört:
  1. Bildungsziele und Bildungspläne, soweit sie sich aus dem besonderen Charakter Evangelischer Schulen ergeben,
  2. Grundsätze für die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln,
  3. Errichtung oder wesentliche Strukturveränderungen Evangelischer Schulen,
  4. allgemeine Fragen der Elternarbeit,
  5. Grundsätze für die Schul- und Disziplinarordnung,
  6. Verbesserung der Möglichkeiten des Übergangs von einer Schulart zur anderen (Durchlässigkeit), der Kooperation und der Koordination,
  7. Auswahl der im Rahmen der Bildungspläne möglichen zusätzlichen Lehrangebote,
  8. Einrichtung von Schulversuchen,
  9. Grundsätze für die Schulgelderhebung,
  10. Erlass allgemeiner Bestimmungen, welche die Aufnahme in die Evangelischen Schulen regeln,
  11. Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Durchführung von Sozial- und anderen Praktika.
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Abschnitt VI –
Eltern- und Schülervertretung im staatlichen Bereich

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§ 50

Die Beteiligung der Eltern- und Schülervertretungen der Evangelischen Schulen an übergeordneten Gremien des Schulwesens richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.
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Abschnitt VII –
Allgemeine Bestimmungen für Gremien und ihre Arbeit

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§ 51

Für die Arbeit von Gremien sowie für Wahlen einschließlich der Wahlprüfung gelten die §§ 116 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie §§ 118 bis 122 des Berliner Schulgesetzes entsprechend.
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Fünfter Teil:
Schulaufsicht, Maßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern, Schlussbestimmungen

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§ 52
Schulaufsicht

Das Leitungsorgan des Schulträgers übt die Schulaufsicht aus. Die Regelungen zur Schulaufsicht in den jeweiligen Landesgesetzen bleiben unberührt. Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers sind berechtigt, an allen Sitzungen und Veranstaltungen der Schulen als Gäste teilzunehmen.
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§ 53
Maßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern

(1) Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere
  1. das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,
  2. gemeinsame Absprachen,
  3. der mündliche Tadel,
  4. die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
  5. die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.
Bei der Lösung von Erziehungskonflikten sind alle beteiligten Personen sowie die Eltern einzubeziehen.
(2) Soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
  1. der schriftliche Verweis,
  2. der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen,
  3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe und
  4. die Verweisung von der Schule.
Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.
(4) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers getroffen werden; sie sind in der Regel vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden werden.
(5) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und seine oder ihre Eltern zu hören.
(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 die Gesamtkonferenz. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 werden vom Schulträger auf Antrag der Klassenkonferenz und Bestätigung durch die Gesamtkonferenz getroffen; zuvor ist die Schulkonferenz zu hören, sofern die Betroffenen es wünschen. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen.
(7) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter für eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig bis zu einer Entscheidung nach Absatz 6 eine Regelung im Sinne des Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 treffen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Studierende der Fachschulen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 entfällt und an die Stelle der Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Ausschluss von der besuchten Einrichtung tritt. Über die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, über den Ausschluss von der besuchten Einrichtung der Schulträger.
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§ 54
Berufliche Schulen

Der Schulträger erlässt für die beruflichen Schulen in seiner Trägerschaft Regelungen zur Schulverfassung, die von den Vorschriften dieses Kirchengesetzes abweichen können. Dabei muss die Schulverfassung Formen der Mitwirkung für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gewährleisten.
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§ 55
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über die Evangelischen Schulen vom 20. Mai 1984 (KABl.-EKiBB S. 82) in der Fassung des Kirchengesetzes vom 10. April 1994 (KABl.-EKiBB S. 138) sowie die Rechtsverordnung über das Kuratorium des Oberlin-Seminars vom 18. August 1995 (KABl.-EKiBB S. 108) außer Kraft.