.Satzung des Evangelischen Kirchenkreises
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung des Evangelischen Kirchenkreises
Oderland-Spree über das Kirchliche Verwaltungsamt
Vom 18. November 2014
####§ 1
Grundsatz
Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände werden im Kirchlichen Verwaltungsamt wahrgenommen.
#§ 2
Rechtsträger
Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes ist der Evangelische Kirchenkreis Oderland-Spree.
#§ 3
Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamts
Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamts ist Frankfurt (Oder).
#§ 4
Wahrnehmung der Aufgaben des Verwaltungsrats
(
1
)
In Anwendung von § 2 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) werden folgende Aufgaben des Verwaltungsrates bis auf die in Absatz 2 und in § 6 Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben dem gebildeten Verwaltungsamtsausschuss übertragen:
- Beschlussfassung über Gebühren- und Kostenbeitragssatzungen,
- Entscheidung über die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 VÄG,
- die Aufnahme von Krediten und Darlehen für die Kassengemeinschaft des Kirchlichen Verwaltungsamts,
- Grundsätze der Vermögensanlage.
(
2
)
Den Haushalts- und Stellenplan für das Kirchliche Verwaltungsamt legt der Kreiskirchenrat nach Vorbereitung durch den Verwaltungsamtsausschuss der Kreissynode zur Beschlussfassung vor.
#§ 5
Verwaltungsamtsausschuss
(
1
)
1 Dem Verwaltungsamtsausschuss gehören an:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- vier weitere Mitglieder, von denen mindestens zwei nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
2 Die Mitglieder zu b) werden von dem Kreiskirchenrat berufen. 3 Für jedes Mitglied nach b) beruft der Kreiskirchenrat ein Ersatzmitglied, das auch stellvertretend tätig wird.
(
2
)
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsamtsausschusses endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
(
3
)
Der Verwaltungsamtsausschuss tagt mindestens einmal im Halbjahr.
(
4
)
1 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsamtsausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt. 2 Niederschriften über die Sitzungen werden dem Kreiskirchenrat zur Kenntnisnahme vorgelegt. 3 Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
#§ 6
Amtsleiterin oder Amtsleiter
(
1
)
Die Leiterin oder der Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamts wird vom Kreiskirchenrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.
(
2
)
1 Die Leiterin oder der Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamts leitet das Kirchliche Verwaltungsamt. 2 Sie oder er ist für alle Angelegenheiten des Kirchlichen Verwaltungsamts zuständig, sofern diese nicht dem Kreiskirchenrat oder dem Verwaltungsamtsausschuss zugewiesen sind. 3 Die Benennung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters des Kirchlichen Verwaltungsamts erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamts im Einvernehmen mit dem Verwaltungsamtsausschuss.
(
3
)
1 Die Leiterin oder der Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamts ist dem Verwaltungsamtsausschuss für seine Arbeit verantwortlich. 2 Sie oder er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
#§ 7
Konkretisierung der Regelaufgaben und Finanzierung
Die in § 8 Absatz 1 VÄG genannten Regelaufgaben des KVA können nach Vorbereitung durch den Verwaltungsamtsausschuss gemäß § 8 Absatz 3 VÄG durch Satzung des Kreiskirchenrates über Aufgaben und Finanzierung des Kirchlichen Verwaltungsamts konkretisiert werden.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 9. Dezember 2014 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.