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Kirchengesetz über das in der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin geltende Kirchenrecht

Vom 9. April 2016

(KABl. S. 75)

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Die Landessynode hat unter Beachtung von Artikel 71 Absatz 2 der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Bei der Regelung der Verhältnisse der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin insbesondere auf der Grundlage des Kirchengesetzes betreffend die Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin vom 8. November 2014 (ABl. EKD 2015 S. 16) kann die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) vom in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltenden Kirchenrecht abweichen.
( 2 ) Änderungen der Regelung der Verhältnisse der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin bedürfen der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit dem Konsistorium, sofern das landeskirchliche Recht betroffen ist.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.