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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Gesetz
über die Erhebung von Steuern
durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
im Land Berlin (Kirchensteuergesetz – KiStG)

Vom 4. Februar 2009
(GVBl. S. 23)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
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§ 1
Besteuerungsrecht

( 1 ) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen erheben (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften).
( 2 ) Die Verwaltung der Steuer obliegt der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, soweit sie nicht nach § 2 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung den Berliner Finanzbehörden übertragen wird.
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§ 2
Steuerpflicht

( 1 ) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze im Land Berlin haben.
( 2 ) Bei mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt eines Steuerpflichtigen darf die Steuer insgesamt nicht den Betrag übersteigen, den der Steuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte; das Nähere ist in den Steuerordnungen zu regeln.
( 3 ) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
( 4 ) Die Kirchensteuerpflicht endet
  1. bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,
  2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
  3. bei Austritt nach Maßgabe des Kirchenaustrittsgesetzes mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist; der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständigen Stelle nachzuweisen,
  4. bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist, soweit zwischen den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften eine Übertrittsvereinbarung besteht.
( 5 ) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres und ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr, so wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.
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§ 3
Bemessungsgrundlagen und Höhe der Steuer

( 1 ) Steuern können erhoben werden
  1. a) als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder
    b) nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs,
  2. a) als Zuschlag zur Vermögensteuer oder
    b) nach Maßgabe des Vermögens,
  3. als Steuer vom Grundbesitz,
  4. als allgemeines Kirchgeld,
  5. als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
Die Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und die Vermögensteuer nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden im Weiteren unter dem Begriff Maßstabsteuer zusammengefasst.
( 2 ) Das Kirchgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 kann nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Das Nähere regeln die Steuerordnungen.
( 3 ) Die Steuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, dass Steuern einer Art auf Steuern anderer Art angerechnet werden.
( 4 ) Die Art und die Höhe der Steuern ist durch Beschluss der zuständigen Organe der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft im Voraus festzusetzen, wobei die Festsetzung auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig ist. Soweit die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a erhoben wird, ist sie jeweils nach einem Vomhundertsatz der ermittelten Maßstabsteuer, und soweit die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhoben wird, ist sie nach einem Vomhundertsatz des Grundsteuermessbetrages zu bemessen; die Steuer kann auch nach einem besonderen Tarif erhoben werden. Die Festsetzung einer Mindeststeuer vom Einkommen und von Höchstbeträgen ist zulässig.
( 5 ) Auf die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden; Entsprechendes gilt, wenn besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 zu erheben ist.
( 6 ) Von kirchensteuerpflichtigen Kapitalgläubigern ist die in einem Zuschlag zur Einkommensteuer zu erhebende Kirchensteuer mit dem im Land des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen geltenden Satz im Abzugsverfahren vom Abzugsverpflichteten zu erheben.
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§ 4
Ehegattenbesteuerung

( 1 ) Ehegatten, die derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehen) und zur Maßstabsteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zu der von der Maßstabsteuer abhängigen Steuer herangezogen. Die Steuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer. Die §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
( 2 ) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehen) und haben sie bei der Veranlagung zur Maßstabsteuer die Zusammenveranlagung gewählt, so ist, wenn die steuerberechtigten Religionsgemeinschaften dies vereinbaren, von jedem Ehegatten die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer in Höhe der Hälfte des Betrages zu erheben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer der beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. Fehlt eine Vereinbarung der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften oder werden die Ehegatten zu einer Maßstabsteuer kraft Gesetzes zusammenveranlagt, so ist jeder Ehegatte nach seinem Anteil an der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer zur Steuer heranzuziehen. Die Anteile der Ehegatten an der Maßstabsteuer bemessen sich insoweit nach Maßgabe des Absatzes 3.
( 3 ) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehen), so ist die zu erhebende Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt. Zur Feststellung dieses Anteils ist die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs nach § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung besonderer Tarifvorschriften nach §§ 32b, 34, 34b und 34c des Einkommensteuergesetzes auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden; § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Soweit in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten ist, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 2 auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.
( 4 ) Soweit Kapitalerträge nur einem Ehegatten zuzuordnen sind, wird im Kapitalertrag-
steuerabzugsverfahren die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von dem der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten erhoben. Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten gemeinsam beteiligt (Gemeinschaftskonto), so haben diese in einem gemeinsamen Antrag übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht. Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten zuzuordnen ist (§ 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes).
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§ 5
Entstehung der Steuerschuld

( 1 ) Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn oder durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird, entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einnahmen.
( 2 ) In den übrigen Fällen der Steuer vom Einkommen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a, der Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 2, 3, 4 oder 6 des Einkommensteuergesetzes und § 51a Abs. 2d Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie dem Kirchgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Sind Vorauszahlungen zu leisten, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Vorauszahlungszeitraumes.
( 4 ) Bei der Steuer vom Vermögen und der Steuer vom Grundbesitz entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Erhebungszeitraums.
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§ 6
Erhebung der Steuer

( 1 ) Für die Erhebung der Steuer vom Einkommen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und des Kirchgeldes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 finden die Vorschriften über die Erhebung der Einkommensteuer entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) oder vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) gelten jedoch nur, wenn und soweit die Verwaltung der Steuer den Berliner Finanzbehörden übertragen worden ist.
( 2 ) Für die Erhebung der Steuer vom Vermögen und der Steuer vom Grundbesitz finden die Vorschriften über die Erhebung der Vermögensteuer und der Grundsteuer entsprechende Anwendung.
( 3 ) Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), kann auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft dieses Verfahren auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird. Die Arbeitgeber mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Berlin haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens gleichzeitig mit der Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.
( 4 ) Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag kann auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft dieses Verfahren auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird. Die Abzugsverpflichteten im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes haben die Kirchensteuer im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens gleichzeitig mit der Kapitalertragsteuer einzubehalten und getrennt nach Religionszugehörigkeiten an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Religionsgemeinschaften abzuführen. Die für die Haftung des Abzugsverpflichteten im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden.
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§ 7
Anwendung allgemeiner Steuergesetze

Für die Steuern nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Davon ausgenommen sind die Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen (§§ 233 bis 240 der Abgabenordnung), über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder (§§ 347 bis 412 der Abgabenordnung).
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§ 8
Änderung von Steuerbescheiden

Ist die Festsetzung einer Maßstabsteuer aufgehoben, geändert oder berichtigt worden, so sind Bescheide über Steuern nach diesem Gesetz, die auf der bisherigen Festsetzung beruhen, von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung Rechnung tragen.
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§ 9
Rechtsbehelfe

( 1 ) Gegen die Heranziehung zu Steuern nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung der Klage ist die Heranziehung im Widerspruchsverfahren nach den §§ 68ff. der Verwaltungsgerichtsordnung nachzuprüfen. Behörde im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist vorbehaltlich der Regelung in Satz 5 die Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, für die die Heranziehung vorgenommen worden ist. Die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörden oder Stellen sind in den Steuerordnungen zu bestimmen. Ist die Verwaltung der Steuern den Berliner Finanzbehörden übertragen worden und richtet sich der Widerspruch gegen die gemäß § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Bemessungsgrundlage, so ist Behörde im Sinne der Vorschriften des Satzes 3 die den Einkommensteuerbescheid erlassende Finanzbehörde. Die Behörden oder Stellen im Sinne der Sätze 3 und 4 sind vor Erlass der Rechtsbehelfsentscheidung zu hören.
( 2 ) Ein Bescheid über die Festsetzung einer Steuer nach diesem Gesetz kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der Bescheid über die Festsetzung der Maßstabsteuer unzutreffend sei.
( 3 ) Absatz 1 gilt auch für alle anderen Verwaltungsakte in Steuerangelegenheiten, die von den Behörden oder Stellen der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften mit Wirkung für oder gegen die zur Steuer herangezogenen Personen erlassen werden.
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§ 10
Erhebung für steuerberechtigte Religionsgemeinschaften
außerhalb von Berlin

( 1 ) Werden für die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Arbeitnehmer, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, der Arbeitslohn und die Lohnsteuer in einem Betrieb oder Teilbetrieb des Arbeitgebers in Berlin berechnet, so kann die Senatsverwaltung für Finanzen auf Antrag einer Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft außerhalb Berlins anordnen, dass Steuer vom Einkommen nach diesem Gesetz im Abzugsverfahren für die entsprechende steuerberechtigte Religionsgemeinschaft in Berlin einzubehalten und an das für die Lohnsteuer zuständige Berliner Finanzamt abzuführen ist. Ist die Steuer am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers niedriger als im Land Berlin, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zuviel einbehaltener Steuer gewährleistet ist.
( 2 ) Werden für die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Kapitalgläubiger, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, Kapitalerträge vom Abzugsverpflichteten im Land Berlin ausgezahlt, so kann die Senatsverwaltung für Finanzen auf Antrag einer Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft außerhalb Berlins anordnen, dass Steuer vom Einkommen nach diesem Gesetz im Abzugsverfahren für die entsprechende steuerberechtigte Religionsgemeinschaft in Berlin einzubehalten und an das für den Kapitalertragsteuerabzug zuständige Berliner Finanzamt abzuführen ist. Ist die Steuer am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kapitalgläubigers niedriger als im Land Berlin, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zuviel einbehaltener Steuer gewährleistet ist.
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§ 11
Vollstreckung

Für die Vollstreckung von Steuern nach diesem Gesetz gilt, soweit die Steuern von der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft selbst verwaltet werden, das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, entsprechend.
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§ 12
Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse

( 1 ) Die Steuerordnungen und die Steuerbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Finanzen.
( 2 ) Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraums ein anerkannter Steuerbeschluss nicht vor, so ist der bisherige Steuerbeschluss bis zur Anerkennung eines neuen Steuerbeschlusses weiter anzuwenden.
( 3 ) Die Anerkennung eines Steuerbeschlusses nach Absatz 1 kann nach Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren mit Wirkung für die nachfolgenden Erhebungszeiträume widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung bestehenden Verhältnisse, soweit sie für die Höhe der Kirchensteuer maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 8. November 1997 (GVBl. S. 607), das durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 698) geändert worden ist, außer Kraft.