.Rechtsverordnung
§ 1
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Geltungszeitraum von: 01.04.2007
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Rechtsverordnung
über die Benutzungsgebühren für evangelische Friedhöfe in Berlin (Friedhofsgebührenordnung ev. – FgebO ev.)
In der Fassung vom 1. April 2007
(KABl. S. 44)
####§ 1
Gebührentarife
Für die evangelischen Friedhöfe in Berlin gelten folgende Gebühren:
1. | Grabberechtigungsgebühren Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten entsprechend der Zuordnung gem. § 15 Abs. 2 Friedhofsgesetz in dem bei der Friedhofsverwaltung ausliegenden Gesamtplan, je Jahr (soweit nicht anders bestimmt) | EURO | |||
1.1 | Erbbegräbnisse früheren Rechts, soweit noch vorhanden, je m2 | 19,00 | |||
1.2 | Wahlgrabstätten entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan je Grabstelle | ||||
1.2.1 | 25,00 | ||||
1.2.2 | 40,00 | ||||
1.2.3 | 44,00 | ||||
1.2.4 | 60,00 | ||||
1.2.5 | 70,00 | ||||
1.2.6 | 84,00 | ||||
1.2.7 | 104,00 | ||||
1.3 | Reihengrabstätten | ||||
1.3.1 | Reihengrabstätten | 11,00 | |||
1.3.2 | Reihengrabstätten in Rasen (einschließlich Anlage, einfacher Pflege und Instandhaltung durch die Friedhofsverwaltung) | 22,00 | |||
1.4 | Soweit der Gesamtplan Kindergrabstätten ausweist, ermäßigt sich bei Fehl- und Totgeburten und Kindern bis zu 12 Monaten die Gebühr der Tarifstellen 1.1, 1.2 und 1.3 um 75 %, bei älteren Kindern bis zu 6 Jahren um 50 %. | ||||
1.5 | Urnenwahlgrabstätten für die unterirdische Beisetzung von Urnen entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan | ||||
1.5.1 | |||||
1.5.1.1 | 32,00 | ||||
1.5.1.2 | 37,00 | ||||
1.5.2 | |||||
1.5.2.1 | 18,00 | ||||
1.5.2.2 | 21,00 | ||||
1.6 | 10,00 | ||||
1.7 | Urnenwandgrabstätten (Urnenkammern) entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan | ||||
1.7.1 | ohne Verschlussplatte | ||||
1.7.1.1 | 18,00 | ||||
1.7.1.2 | 20,00 | ||||
1.7.1.3 | 29,00 | ||||
1.7.1.4 | 33,00 | ||||
1.7.2 | wie Tarifstelle 1.7.1, jedoch mit Verschlussplatte (ohne Beschriftung) nach Art und Größe der Platte einmalig zusätzlich | ||||
1.7.2.1 | 145,00 | ||||
1.7.2.2 | 186,00 | ||||
1.7.2.3 | 336,00 | ||||
1.7.2.4 | 371,00 | ||||
1.8 | Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer von 20 Jahren (einschließlich Anlage, Instandhaltung und Pflege durch die Friedhofsverwaltung) entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan je Urne | ||||
1.8.1 | mit einfacher Gestaltung | 400,00 | |||
1.8.2 | mit besonderer Gestaltung | 500,00 | |||
2. | Bestattungsgebühren | ||||
2.1 | Erdbestattungen (einschließlich Annahme und Aufbewahrung des Sarges bis zu vier Tagen, Bereitstellen des Sarges zur Bestattung/Trauerfeier, Herstellen und Schließen der Gruft, bis zu sechs Sargträger, Gruftschmuck) | ||||
2.1.1 | in Erbbegräbnissen früheren Rechts (soweit noch vorhanden) oder Wahlgrabstätten | 540,00 | |||
2.1.2 | in Reihengrabstätten | 427,00 | |||
2.1.3 | Gärtnerische Erstanlage einer Reihengrabstätte gemäß Tarifstelle 1.3.1 je nach Gestaltungsvorschrift | 200,00 | |||
2.2 | Urnenbeisetzungen (einschließlich Annahme und Aufbewahrung der Urne bis zu drei Wochen, Bereitstellen der Urne zur Beisetzung/Trauerfeier, Urnenträger, Gruft- oder Urnenkammerschmuck) bei einer | ||||
2.2.1 | unterirdischen Beisetzung (einschließlich Herstellen und Schließen der Gruft, Sandschale) | 87,00 | |||
2.2.2 | Beisetzung in einer Urnenwandgrabstätte (Urnenkammer) (einschließlich Einstellen und ggf. Verschließen) | 80,00 | |||
2.2.3 | Gärtnerische Erstanlage einer Urnenreihengrabstätte gemäß Tarifstelle 1.6 nach jeweiliger Gestaltungsvorschrift | 96,00 | |||
2.3 | Sonderregelungen | ||||
2.3.1 | Bei Durchführung von Bestattungen außerhalb der vom Friedhofsträger festgesetzten Regelarbeitszeit kann ein Zuschlag von 35 % der Gebühren der Tarifstellen 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 und 2.2.2 erhoben werden. | ||||
2.3.2 | Bei Fehl- und Totgeburten und Kindern bis zu 12 Monaten ermäßigt sich die Gebühr der Tarifstellen 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 um 75 %, bei älteren Kindern bis zu 6 Jahren um 50 %. | ||||
2.3.3 | Hat der Friedhof keine Möglichkeit der Sargaufbewahrung, ermäßigen sich die Gebühren der Tarifstellen 2.1.1 und 2.1.2 um 15,00 EURO. | ||||
2.3.4 | Ändern oder Stornieren eines vereinbarten Bestattungstermins, wobei bei gleichzeitiger Verwirklichung der Tarifstelle 3.5.2 nur eine Gebühr anfällt | 20,00 | |||
3. | Leistungen bei Trauerfeiern | ||||
3.1 | Aufbahrung in der Kapelle (einschließlich Ausschmückung mit Pflanzendekoration und Kerzen, Bereitstellung des Musikinstrumentes (insbesondere Orgel oder Harmonium) oder der Musikübertragungsgeräte) | ||||
3.1.1 | bis zu 30 Minuten | 135,00 | |||
3.1.2 | je weiterer angefangener 10 Minuten | 45,00 | |||
3.2 | Aufbahrung in der Kapelle zum stillen Gedenken, einschließlich einfacher Ausschmückung mit Pflanzendekoration und Kerzen für bis zu 15 Minuten | 50,00 | |||
3.3 | Aufbahrung des offenen Sarges in einem gesondert eingerichteten Raum für eine Abschiednahme vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten für bis zu 15 Minuten (nur in Verbindung mit den Tarifstellen gemäß 3.1 oder 3.2) | 15,00 | |||
3.4 | Instrumentenspiel (insbesondere Orgel- oder Harmoniumspiel) durch vom Friedhofsträger gestellte Instrumentalisten (einschließlich Präludium, Postludium und bis zu drei Chorälen oder Instrumentalstücken), nur in Verbindung mit Tarifstelle gemäß 3.1 | ||||
3.4.1 | bis zu 30 Minuten | 38,00 | |||
3.4.2 | je weiterer angefangener 10 Minuten (nur in Verbindung mit Tarifstelle 3.4.1) | 13,00 | |||
3.4.3 | musikalisch besonders aufwendige Trauerfeier (insbesondere Begleitung von Solisten u.ä. bis zu 30 Minuten) | 52,00 | |||
3.4.4 | je weiterer angefangener 10 Minuten (nur in Verbindung mit Tarifstelle 3.4.3) | 17,00 | |||
3.5 | Sonderregelungen | ||||
3.5.1 | Bei Trauerfeiern außerhalb der vom Friedhofsträger festgelegten Regelarbeitszeit kann ein Zuschlag von 35 % der Gebühren der Tarifstellen gemäß 3.1, 3.2, 3.3 sowie 3.4 erhoben werden. | ||||
3.5.2 | Ändern oder Stornieren eines vereinbarten Trauerfeiertermins, wobei bei gleichzeitiger Verwirklichung der Tarifstelle 2.3.4 nur eine Gebühr anfällt | 20,00 | |||
4. | Grabmäler, Einfassungen, Bänke und Fundamente | ||||
4.1 | Zustimmung zur Errichtung | ||||
4.1.1 | von stehenden Grabmälern (einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung für 20 Jahre und Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechts) | ||||
4.1.1.1 | bis zu einer Breite von 0,55 m | 92,00 | |||
4.1.1.2 | bis zu einer Breite von 0,80 m | 179,00 | |||
4.1.1.3 | bis zu einer Breite von 1,00 m | 206,00 | |||
4.1.1.4 | bis zu einer Breite von 1,20 m | 233,00 | |||
4.1.1.5 | bis zu einer Breite von 1,60 m | 290,00 | |||
4.1.1.6 | bei einer Breite von mehr als 1,60 m | 411,00 | |||
4.1.2 | von liegenden Grabmälern (einschließlich Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechts) | ||||
4.1.2.1 | bis zu einer Größe von 0,25 m2 | 42,00 | |||
4.1.2.2 | bis zu einer Größe von 0,50 m2 | 81,00 | |||
4.1.2.3 | bis zu einer Größe von 1,00 m2 | 176,00 | |||
4.1.2.4 | bei einer Größe von mehr als 1,00 m2 | 278,00 | |||
4.1.3 | von Holzkreuzen und Denkzeichen (einschließlich Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechts) | 55,00 | |||
4.1.4 | von Stelen (einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung für 20 Jahre und Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechts) | ||||
4.1.4.1 | bis zu einer Breite von 0,55 m und einer Höhe von 0,80 m | 90,00 | |||
4.1.4.2 | bis zu einer Breite von 0,55 m und einer Höhe über 0,80 m | 150,00 | |||
4.1.5 | von Einfassungen nach Maßgabe der jeweiligen Gestaltungsvorschrift (einschließlich Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechts) | ||||
4.1.5.1 | für eine Wahl- oder Reihengrabstätte | 79,00 | |||
4.1.5.2 | für jede weitere zu einer Wahlgrabstätte gem. 4.1.5.1 zugehörige Grabstelle | 28,00 | |||
4.1.5.3 | für eine Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätte | 45,00 | |||
4.1.6 | von Hockern, Bänken und anderen Sitzgelegenheiten sowie Laternen, Vasen mit Sockel und Pflanzschalen von mehr als 35 cm Durchmesser nach Maßgabe der jeweiligen Gestaltungsvorschrift (einschließlich regelmäßiger Standfestigkeitskontrollen für 20 Jahre, Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechts) | 67,00 | |||
4.2 | Sonderregelungen | ||||
4.2.1 | Für Grabmale, für die die Zustimmung nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung erteilt worden ist, werden auf Antrag bei stehenden Grabmälern (Tarifstellen gemäß 4.1.1), Stelen (Tarifstellen gemäß 4.1.4), Einfassungen (Tarifstellen gemäß 4.1.5) und Hockern, Bänken und anderen Sitzgelegenheiten sowie Laternen, Vasen mit Sockel und Pflanzschalen von mehr als 35 cm Durchmesser (Tarifstelle 4.1.6), 14 %, bei liegenden Grabmälern (Tarifstellen gemäß 4.1.2) und Holzkreuzen und Denkzeichen (Tarifstelle 4.1.3) 55 % der nach den Tarifstellen gemäß 4.1 erhobenen Gebühren erstattet, wenn der Nutzungsberechtigte den Gegenstand in Absprache mit der Friedhofsverwaltung selbst entfernt und entsorgt und den Antrag innerhalb eines halben Jahres seit Erlöschen des Nutzungsrechts gestellt hat. | ||||
4.2.2 | Standsicherheitsprüfung bzw. Standfestigkeitskontrolle bei Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten mit stehenden Grabmälern (Tarifstellen gemäß 4.1.1), Stelen (Tarifstellen gemäß 4.1.4) und Hockern und dergleichen (Tarifstelle 4.1.6), wobei bei gleichzeitigem Vorhandensein von stehenden Grabmälern oder Stelen einerseits und Hockern und dergleichen andererseits auf einer Grabstätte die Gebühr nur einmal anfällt, je Jahr | 3,00 | |||
4.3 | Zustimmung zur Veränderung oder zum Austausch von Grabmälern bei gleichbleibenden Maßen | 15,00 | |||
4.4 | Herstellen der Fundamente durch die Friedhofsverwaltung, soweit diese sich die Herstellung vorbehalten hat | ||||
4.4.1 | bei einer Wahl- oder Reihengrabstätte bei Fundamenten bis zur Größe von | ||||
4.4.1.1 | 0,40 m x 0,25 m | 52,00 | |||
4.4.1.2 | 0,50 m x 0,25 m | 65,00 | |||
4.4.1.3 | 0,60 m x 0,25 m | 79,00 | |||
4.4.1.4 | 0,70 m x 0,25 m | 91,00 | |||
4.4.1.5 | 0,80 m x 0,25 m | 103,00 | |||
4.4.1.6 | 0,90 m x 0,25 m | 116,00 | |||
4.4.1.7 | 1,00 m x 0,25 m | 130,00 | |||
4.4.1.8 | 1,10 m x 0,25 m | 143,00 | |||
4.4.1.9 | 1,20 m x 0,25 m | 155,00 | |||
4.4.1.10 | 1,30 m x 0,25 m | 169,00 | |||
4.4.1.11 | 1,40 m x 0,25 m | 182,00 | |||
4.4.1.12 | 1,50 m x 0,25 m | 195,00 | |||
4.4.1.13 | 1,60 m x 0,25 m | 208,00 | |||
4.4.1.14 | 1,70 m x 0,25 m | 219,00 | |||
4.4.1.15 | 1,80 m x 0,25 m | 233,00 | |||
4.4.1.16 | 1,90 m x 0,25 m | 247,00 | |||
4.4.1.17 | 2,00 m x 0,25 m | 267,00 | |||
4.4.2 | bei einer Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätte | ||||
4.4.2.1 | bei Fundamenten bis zur Größe von 0,50 m x 0,25 m | 52,00 | |||
4.4.2.2 | darüber | 79,00 | |||
5. | Ausbetten, Umsetzen und Versenden | ||||
5.1 | Ausbetten einer Leiche (einschließlich Antragsbearbeitung, Öffnen und Schließen der Grabstätte) | 1.300,00 | |||
5.2 | Ausbetten einer Urne (einschließlich Antragsbearbeitung, Öffnen und Schließen der Grabstätte) | 130,00 | |||
5.3 | Umsetzen einer Urne (oberirdisch) | 39,00 | |||
5.4 | Wiederbeisetzung einer ausgebetteten Leiche oder Urne | Gebühren nach den Tarifstellen gemäß 2. und 3. | |||
5.5 | Übersenden einer Urne | 43,00 | |||
6. | Einzelleistungen | ||||
6.1 | Träger, je Person | ||||
6.1.1 | zusätzlicher Träger (nur in Verbindung mit Tarifstellen gemäß 2.1) | 35,00 | |||
6.1.2 | wenn sich die Beisetzung nicht unmittelbar an die Trauerfeier anschließt | 35,00 | |||
6.1.3 | Sonderregelung Bei der Durchführung von Bestattungen außerhalb der Regelarbeitszeit kann ein Zuschlag von 35 % der Gebühren der Tarifstellen 6.1.1 und 6.1.2 erhoben werden. | ||||
6.2 | Aufbewahrung | ||||
6.2.1 | eines Sarges in einer Kühlzelle zusätzlich je Tag (nur in Verbindung mit Tarifstelle gemäß 2.1/6.2.2) | 14,00 | |||
6.2.2 | eines Sarges ab dem fünften Tag je Tag | 38,00 | |||
6.2.3 | einer Urne länger als drei Wochen, je angefangener Woche (nur in Verbindung mit Tarifstelle gemäß 2.2) | 8,00 | |||
6.3 | Merkschild | 8,00 | |||
6.4 | Bearbeitung von Suchanfragen außerhalb der Ruhefrist | 28,00 | |||
6.5 | Ausstellen einer Ersatzgrabkarte bei Verlustanzeige | 6,00 | |||
6.6 | Zulassung auf Antrag von Gewerbetreibenden, soweit kein Selbstvorbehalt des Friedhofsträgers, die Zulassungsfreiheit oder eine Zulassungsfiktion nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen vorliegt | ||||
6.6.1 | je Jahr | 50,00 | |||
6.6.2 | Einzelzulassung für einmalige Arbeiten, je Grabmal, Grabstätte oder Bestattung | 20,00 | |||
6.6.3 | Ablehnung oder Widerruf einer Zulassung | 20,00 | |||
6.7 | Nutzungsrecht | ||||
6.7.1 | Zustimmung zur Übertragung | 20,00 | |||
6.7.2 | Zulassung eines Teilverzichts | 20,00 | |||
6.8 | Vorschuss für Maßnahmen zur Sicherung und Schadensbegrenzung bei Erdbestattungen (§ 28 Friedhofsgesetz) für die Dauer von sechs Monaten | 135,00 |
§ 2
1 Die vorstehende Gebührenordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft. 2 Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung. 3 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren für evangelische Kirchhöfe vom 21. September 2001 (KABl.-EKiBB 2001 S. 146) außer Kraft.
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1 ↑ In älteren Grabfeldern sind Größenabweichungen bei den Urnengrabstätten möglich. Die Zuordnung zu den Tarifstellen ergibt sich aus dem bei der Friedhofsverwaltung ausliegenden Gesamtplan.
1 ↑ In älteren Grabfeldern sind Größenabweichungen bei den Urnengrabstätten möglich. Die Zuordnung zu den Tarifstellen ergibt sich aus dem bei der Friedhofsverwaltung ausliegenden Gesamtplan.