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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin

Vom 11. November 2011

(KABl. S. 207)

Die Kirchenleitung hat mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode aufgrund von § 40 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Friedhöfe vom 7. Novem-
ber 1992 (KABl.-EKiBB S. 202), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom
24. April 1998 (KABl.-EKiBB S. 35), die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Tarif der Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin

Für die evangelischen Friedhöfe in Berlin gelten folgende Leistungsentgelte:
Netto Euro
+
19 % Mwst. Euro
=
Brutto Euro
1.
Wässern der Grabstätten und Anpflanzungen nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September
1.1
Erbbegräbnisse früheren Rechts im Ausmaß der zu begießenden Fläche, je m2
32,27 €
6,13 €
38,40 €
1.2
Wahlgrabstätten
1.2.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
77,06 €
14,64 €
  91,70 €
1.2.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
132,10 €
25,10 €
157,20 €
1.2.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
184,45 €
35,05 €
219,50 €
1.2.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen, je weiterer Grabstelle
  47,56 €
  9,04 €
  56,60 €
1.3
Reihengrabstätten
1.3.1
Reihengrabstätten (Erwachsene)
  66,72 €
  12,68 €
  79,40 €
1.3.2
Reihengrabstätten (Kinder bis zu 6 Jahren)
  47,56 €
  9,04 €
  56,60 €
1.4
Urnengrabstätten
1.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe von 1 m2
47,56 €
9,04 €
56,60 €
1.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m2 im Ausmaß der zu begießenden Fläche,
je m2
32,27 €
6,13 €
38,40 €
1.5
Wässern der Heckenpflanzen, je lfd. Meter
  16,13 €
  3,07 €
  19,20 €
1.6
Für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten werden 75 %, für andere, jeweils ganze Monate umfassende Zeiträume werden je Monat 30 % der Sätze nach den Nummern 1.1 bis 1.5, höchsten jedoch die sich nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ergebenden Sätze erhoben.
2.
Sauberhalten der Grabstätten vom 1. April bis 30. September
2.1
Erbbegräbnisse früheren Rechts, je m2
  27,56 €
  5,24 €
  32,80 €
2.2
Wahlgrabstätten, je Stelle
  59,92 €
  11,38 €
  71,30 €
2.3
Reihengrabstätten
2.3.1
Reihengrabstätten (Erwachsene)
  54,71 €
  10,39 €
  65,10 €
2.3.2
Reihengrabstätten (Kinder bis zu 6 Jahren)
  33,28 €
  6,32 €
  39,60 €
2.4
Urnengrabstätten
2.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe
bis zu 1 m2
38,07 €
7,23 €
45,30 €
2.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe
über 1 m2, je m2
27,56 €
5,24 €
32,80 €
3.
Für sonstige bestellte Leistungen (z. B. zusätzlichen Blumenschmuck, einmalige Unkrautbeseitigung auf Grabstätten, einmalige Säuberung, Bepflanzung der Grabstätten, Eindecken und Ausschmücken der Gräber), die weder im Gebührentarif noch in vorstehendem Tarif aufgeführt sind, richten sich die Entgelte nach dem Angebot der Friedhofsverwaltung oder, wenn ein solches nicht vorliegt, nach den der Friedhofsverwaltung entstandenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen.
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§ 2
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnunt tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin vom 17. Oktober 2008 (KABl. S. 186) außer Kraft.