. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 16a
§ 17
Geltungszeitraum von: 01.12.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2016
Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Vom 6. November 2004 (KABl. S. 219); in § 12 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 1. Juli 2005 (KABl. S. 111)
geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2009 (KABl. S. 211)
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#### § 1
(Zu § 2 Abs. 1 KiMuG) – Ausbildung und Prüfung
(
1
)
Die Ausbildung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Hauptamt (A und B) hat das Ziel, kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst zu gewinnen, die zu den verschiedenen Formen der kirchenmusikalischen Arbeit in den einzelnen kirchlichen Bereichen, insbesondere in den Kirchengemeinden künstlerisch und pädagogisch befähigt sind.
(
2
)
1 Die Regelausbildung für den Dienst im kirchenmusikalischen Hauptamt ist die B-Ausbildung. 2 Für Stellen mit besonders großen Anforderungen an den hauptberuflichen kirchenmusikalischen Dienst werden A-Kirchenmusikerinnen und A-Kirchenmusiker ausgebildet. 3 Die Ausbildung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Hauptamt geschieht an Hochschulen für Kirchenmusik oder sonstigen Ausbildungsstätten, deren Prüfungen gemäß § 2 Kirchenmusikgesetz anerkannt sind. 4 Die B-Ausbildung dauert in der Regel vier Jahre, die A-Ausbildung in der Regel zusätzlich zwei Jahre.
(
3
)
1 Für Stellen im kirchenmusikalischen Dienst mit Anforderungen, die im Nebenamt erfüllt werden können, werden C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker ausgebildet. 2 Für den einfachen kirchenmusikalischen Dienst können Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Eignungsnachweise ablegen.
(
4
)
Näheres zur Ausbildung und Prüfung der A-, B- und C-Kirchenmusikerinnen und -Kirchenmusiker sowie zu den Eignungsnachweisen, sofern es nicht aus diesem Gesetz hervorgeht, bestimmt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
# § 2
(Zu § 2 Abs. 3 KiMuG) – Kirchenzugehörigkeit
In Einzelfällen kann das Konsistorium nach der Durchführung eines Kolloquiums Personen, die einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen gehörenden Kirche angehören, eine Anstellungsfähigkeitsbescheinigung erteilen, die nur für einen begrenzten Einsatzbereich innerhalb der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gilt.
# § 3
(Zu § 2 Abs. 2 bis § 5 KiMuG) – Kolloquien
(
1
)
In den Fällen des § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 5 Kirchenmusikgesetz ist ein Kolloquium durchzuführen.
(
2
)
Für die Durchführung eines Kolloquiums gilt die Richtlinie des Rates der EKU vom 10. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998, S. 120).
(
3
)
An den Kolloquien ist die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor zu beteiligen.
# § 4
(Zu § 4 KiMuG) – Anstellungsfähigkeit
Sind Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Nebenamt nur für einzelne Fachrichtungen qualifiziert, so wird ein Zeugnis über die Anstellungsfähigkeit (Urkunde C) nur für die jeweilige Fachrichtung ausgestellt.
# § 5
(Zu § 7 KiMuG) – Eignungsnachweis
1 Der Eignungsnachweis kann für den einfachen Organistendienst, den einfachen Chorleiterdienst, den einfachen Kinderchorleiterdienst, den einfachen Posaunenchorleiterdienst oder für die Popular-Kirchenmusik erbracht werden. 2 Näheres zu den Voraussetzungen und zur Gestaltung des Eignungsnachweises kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
# § 6
(Zu § 8 KiMuG) – Stellenausschreibung
1 Die Ausschreibung freier, besetzbarer Stellen für den kirchenmusikalischen Dienst im Hauptamt (A- oder B-Stellen) im Kirchlichen Amtsblatt obliegt dem Konsistorium. 2 Der Anstellungsträger kann neben der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Kirchlichen Amtsblatt auch in Fachzeitschriften oder in anderer ihm geeignet erscheinender Weise auf die Bewerbungsmöglichkeit hinweisen.
# § 7
(Zu § 9 und § 10 KiMuG) – Beteiligung der Fachaufsicht an der Stellenbesetzung
(
1
)
1 Von der beabsichtigten Besetzung einer C-Stelle sowie über eingegangene Bewerbungen auf diese Stelle ist die Kreiskantorin oder der Kreiskantor zu unterrichten. 2 Von der Ausschreibung einer A- oder B-Stelle sind die Kreiskantorin oder der Kreiskantor und die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor zu unterrichten.
(
2
)
Den nach Absatz 1 an der Stellenbesetzung Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den eingegangenen Bewerbungen zu äußern.
(
3
)
1 Zur Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber sind die nach Absatz 1 zu Beteiligenden einzuladen. 2 Ihnen ist vor der Wahl Gelegenheit zu einer gutachterlichen Äußerung zu geben. 3 Die Äußerung ist schriftlich festzuhalten.
(
4
)
Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor kann gegen die Besetzung einer Stelle mit einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der aus ihrer oder seiner Sicht für die zu besetzende Stelle fachlich nicht geeignet ist, ein ablehnendes Votum abgeben.
(
5
)
1 Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor ist auch in das Verfahren zur Besetzung nicht genehmigungspflichtiger Anstellungsverhältnisse im kirchenmusikalischen Dienst einzubeziehen. 2 Der Kreiskantorin oder dem Kreiskantor ist vor der Entscheidung über eine Anstellung Gelegenheit zur schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme zu geben.
# § 8
(Zu § 11 KiMuG) – Kirchenaufsichtliche Genehmigung der Stellenbesetzung
(
1
)
Zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Anstellungsbeschlusses, der in der Form eines beglaubigten Protokollauszugs einzureichen ist, sind, sofern diese Unterlagen dem Konsistorium noch nicht vorliegen, ein Lebenslauf, das Prüfungszeugnis, die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit und die gutachterliche Äußerung nach § 7 Abs. 3 einzureichen.
(
2
)
Kann eine Anstellungsfähigkeitsbescheinigung nach § 4 oder die Urkunde der Anstellungsfähigkeit nach § 1 des Kirchenmusikgesetzes deswegen nicht vorgelegt werden, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Kirchenmusikgesetzes noch nicht erfüllt sind, so ist die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Anstellungsbeschlusses unter dem Vorbehalt des Erwerbs der erforderlichen Bescheinigungen innerhalb eines Jahres zu erteilen.
(
3
)
Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für die zu besetzende Stelle nicht geeignet ist.
# § 9
(Zu § 13 Abs. 1 KiMuG) – Titel
(
1
)
Der Titel „Kirchenmusikdirektorin“ oder „Kirchenmusikdirektor“ wird von der Kirchenleitung auf Vorschlag der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors im Einvernehmen mit der Kammer für Kirchenmusik verliehen.
(
2
)
Die Verleihung des Titels „Kantorin“ oder „Kantor“ an nebenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker soll im Einvernehmen mit der Kammer für Kirchenmusik erfolgen.
# § 10
(Zu § 16 Abs. 2 KiMuG) – Landessingwartin oder Landessingwart
(
1
)
Die Kirchenleitung bestellt auf Vorschlag der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors im Einvernehmen mit der Kammer für Kirchenmusik eine Landessingwartin oder einen Landessingwart im Haupt- oder Nebenamt.
(
2
)
Die Landessingwartin oder der Landessingwart verschafft sich durch Besuche in den Kirchenkreisen ein Bild vom Stand des Gemeindegesangs und der Chorarbeit, fördert zusammen mit den haupt- und nebenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern diese Arbeitsbereiche der Kirche und berät die Entscheidungsgremien der Landeskirche.
(
3
)
1 Die Landessingwartin oder der Landessingwart führt Singwochen und -freizeiten sowie Fortbildungsveranstaltungen für Chorleiterinnen und Chorleiter durch. 2 Mit den Werken und Verbänden aus dem Bereich der Kirchenchorarbeit ist dabei enge Verbindung zu halten.
(
4
)
Zur Unterstützung der Landessingwartin oder des Landessingwarts kann die Kirchenleitung auf Vorschlag der Landessingwartin oder des Landessingwarts weitere Singwartinnen oder Singwarte berufen und Näheres zu deren Dienst durch Rechtsverordnung bestimmen.
(
5
)
Die Landessingwartin oder der Landessingwart berichtet der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor jährlich sowie auf Nachfrage über die Arbeit.
# § 11
(Zu § 16 Abs. 2 KiMuG) – Orgelsachverständige
(
1
)
Die Kirchenleitung beruft auf Vorschlag der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors im Einvernehmen mit der Kammer für Kirchenmusik eine landeskirchliche Orgelsachverständige oder einen landeskirchlichen Orgelsachverständigen sowie auf Vorschlag der oder des landeskirchlichen Orgelsachverständigen weitere Orgelsachverständige zu deren oder dessen Unterstützung.
(
2
)
1 Die oder der landeskirchliche Orgelsachverständige übt – unbeschadet der Aufgaben der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren und der weiteren Orgelsachverständigen – die Fachaufsicht in allen Fragen des Orgelbaus und der Orgelpflege aus. 2 Sie oder er berät darin die Kirchengemeinden und landeskirchlichen Organe und wird gutachterlich tätig. 3 An Genehmigungsverfahren wirkt sie oder er nach Maßgabe der für das Orgelwesen bestehenden Vorschriften mit und hält dabei engen Kontakt zum Kirchlichen Bauamt. 4 Das Konsistorium kann Näheres für den Dienst der Orgelsachverständigen durch Rechtsverordnung bestimmen.
(
3
)
Die oder der landeskirchliche Orgelsachverständige berichtet der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor jährlich sowie auf Nachfrage über die Arbeit.
# § 12
(Zu § 17 KiMuG) – Bestellung der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren
(
1
)
1 Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor wird im Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors von der Kreissynode für die Dauer von 10 Jahren berufen (Artikel 59 Abs. 1 und 3 Grundordnung). 2 Sie erhalten nach Maßgabe des kreiskirchlichen Haushalts eine Dienstaufwandsentschädigung. 3 Die maximale Höhe wird durch das Konsistorium festgesetzt und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.1#
(
2
)
Wollen mehrere Kirchenkreise eine gemeinsame Kreiskantorin oder einen gemeinsamen Kreiskantor bestellen, so bedarf es eines übereinstimmenden Beschlusses der Kreissynoden.
# § 13
(Zu § 18 KiMuG) – Nähere Aufgabenbestimmung
für die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren
(
1
)
1 Die Kreiskantorinnen oder Kreiskantoren wirken bei Stellenbesetzungsverfahren in ihren eigenen oder bei Beauftragung durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor auch in anderen Kirchenkreisen mit. 2 Die Mitwirkung besteht primär in der fachlichen Begleitung des Verfahrens, der Erarbeitung der Aufgabenstellungen für die Wahlprobe und der abschließenden gutachterlichen Stellungnahme.
(
2
)
1 Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren wirken bei der Arbeitszeitbewertung von kirchenmusikalischen Stellen und bei der Evaluierung von kirchenmusikalischen Tätigkeiten mit. 2 Näheres kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung bestimmen.
(
3
)
1 Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren achten auf die Pflege der Orgeln des Kirchenkreises. 2 Über genehmigungspflichtige Arbeiten an den Orgeln unterrichten sie rechtzeitig den landeskirchlichen Orgelsachverständigen.
(
4
)
Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren sollen sich – insbesondere in ländlichen Gebieten – um gemeinsame kreiskirchliche kirchenmusikalische Veranstaltungen, zum Beispiel Kirchenchortreffen, bemühen und für die Bildung und Erhaltung von Kirchenchören, Singkreisen, Posaunenchören und anderen Instrumentalgruppen eintreten.
# § 14
(Zu § 19 KiMuG) – Bestellung der Landeskirchenmusikdirektorin
oder des Landeskirchenmusikdirektors
Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor wird von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Kammer für Kirchenmusik im Hauptamt in der Regel ohne zeitliche Befristung berufen.
# § 15
(Zu § 20 Abs. 3 KiMuG) – Kammer für Kirchenmusik
1 Die Kammer für Kirchenmusik dient der Förderung und Pflege der Kirchenmusik. 2 Sie beobachtet das kirchenmusikalische Geschehen, gibt dazu Anregungen und nimmt zu wichtigen kirchenmusikalischen Fragen Stellung. 3 Aufgaben, soweit sie sich nicht aus diesem Kirchengesetz ergeben, Zusammensetzung und Arbeitsweise werden von der Kirchenleitung durch eine besondere Ordnung geregelt.
# § 16
Pfarrerinnen und Pfarrer für Kirchenmusik
1 Die Kreissynode kann auf Anregung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors eine Pfarrerin oder einen Pfarrer für Kirchenmusik berufen. 2 Diese Beauftragung dient insbesondere der seelsorgerlichen Begleitung und theologischen Fortbildung für die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker. 3 Fach- oder dienstaufsichtliche Funktionen dürfen mit dieser Beauftragung weder verbunden sein noch damit vermischt werden.
#§ 16a
Kirchenmusikordnung
Die Kirchenleitung kann Näheres des kirchenmusikalischen Dienstes durch Rechtsverordnung regeln, insbesondere :
- nähere Bestimmungen zu den Aufgaben der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers in der Kirchengemeinde;
- zur Verpflichtung der Kirchenmuskerin oder des Kirchenmusikers, im Rahmen des Arbeitsrechts übergemeindliche Aufgaben oder Vertretungsdienste wahrzunehmen;
- zur Festlegung von Fortbildungsrechten und -pflichten der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers;
- Regeln über Arbeitszeit und Urlaub;
- zum Verhältnis der beteiligten kirchlichen Körperschaften untereinander bei Arbeitsverhältnissen, bei denen der Anstellungsträger nicht die Kirchengemeinde ist;
- zur Genehmigungspflicht des Dienstes von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, die nicht bei einem Kirchenkreis oder einer Kirchengemeinde im Bereich der Landeskirche angestellt sind.
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Inkraftsetzung und zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg vom 14. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 203), geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 1999 (KABl.-EKiBB 2000 S. 2), außer Kraft.