.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2015
Geltungszeitraum bis: 31.12.2016
Kirchengesetz zur Einführung des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EGHKVG)
Vom 17. April 2010
(KABl. S. 108), geändert durch Kirchengesetz vom 26. Oktober 2013
(KABl. S. 235), geändert durch Kirchengesetz vom 14. November 2014 (KABl. S. 206)
§ 1
Anwendung des HKVG
(
1
)
Die Regelung des § 11 Abs. 5 HKVG ist für die jeweilige kirchliche Körperschaft anzuwenden, sobald sie die Sollbuchführung eingeführt hat.
(
2
)
Die Regelungen der §§ 10, 13 sowie 19 HKVG ist für die jeweilige kirchliche Körperschaft anzuwenden, sobald die Haushaltsplanung auf der Grundlage des Haushaltsbuches erfolgt oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 3 HKVG erteilt wurde.
(
3
)
Die Regelungen der §§ 55 bis 59 sowie 70, 71, 72 Absatz 1 Nummer 2 und Abs. 6, 73 bis 77 HKVG sind für die jeweilige kirchliche Körperschaft anzuwenden, sobald die Eröffnungsbilanz gemäß § 76 HKVG aufgestellt wird.
(
4
)
Die Regelungen des § 66 sowie des Abschnittes VIII des HKVG sind mit Wirkung vom 1. Januar 2011 anzuwenden.
#§ 2
Außerkrafttreten der bisherigen Vorschriften
(
1
)
Die Regelungen der Ordnung für das kirchliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (HKRO) i. d. F. vom 20. Dezember 1991 (KABl.-EKiBB S. 182, ABl. EKD 1992 S. 105) sowie der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union – Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) – vom 1. Juli 1998 i. d. F. der Verordnung zur Umstellung der Währung vom 6. Juni 2001 (ABl. EKD S. 418) treten für die jeweilige kirchliche Körperschaft außer Kraft, sobald die Voraussetzungen des § 1 jeweils erfüllt sind, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
(
2
)
1 Die Regelungen zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union – Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) – vom 1. Juli 1998 i. d. F. der Verordnung zur Umstellung der Währung vom 6. Juni 2001 (ABl. EKD S. 418) sowie die Regelungen des Abschnitts VI. des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Vermögens und die Aufsicht in Finanzangelegenheiten (Vermögensgesetz) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 1998 (KABl.-EKiBB S. 14; geändert durch Kirchengesetz vom 5. Mai 2001, KABl.-EKiBB S. 87) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. 2 Die übrigen Regelungen des Vermögensgesetzes treten mit Ablauf des 31. Mai 2010 außer Kraft.
#§ 3
Übergangsphase
Die Umstellung auf die Sollbuchführung erfolgt auf der Grundlage der einheitlichen Finanzsoftware bis spätestens zum 31. Dezember 2013, die Bewertung aller Vermögensgegenstände sowie die Erstellung der Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2017.
#§ 4
Erstreckung der Kirchlichen Bauordnung
Die aufgrund von § 25c des Vermögensgesetzes erlassene Kirchliche Bauordnung wird auf der Grundlage von § 91 Nr. 2 HKVG auf das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz erstreckt.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.