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Geltungszeitraum von: 25.04.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Kirchengesetz über die Friedhöfe (Friedhofsgesetz)

Vom 7. November 1992 (KABl. S. 202, KABl. 1993 S. 27, ABl. EKD 1993 S. 93
Nr. 47); § 36 geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 24. April 19981#

(KABl. S. 35)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Präambel
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem in der Verantwortung der christlichen Gemeinde Tote zur letzten Ruhe gebettet werden. Die Gemeinde gedenkt dort der Verstorbenen, erinnert die Menschen an das eigene Sterben und verkündigt in besonderer Weise, dass Jesus Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat. Aus diesem Glauben erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem kirchlichen Friedhof Richtung und Weisung.
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I.
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten für alle Friedhöfe (Kirchhöfe), die in der Trägerschaft einer zur Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gehörenden Körperschaft stehen und von ihr verwaltet werden.
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§ 2
Zweckbestimmung

( 1 ) Die Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft sind öffentliche Einrichtungen in der Rechtsform einer nichtrechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Friedhofs hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass auch andere Personen bestattet werden.
( 2 ) Wenn noch ein anderer zur Aufnahme verpflichteter Friedhof am Ort vorhanden ist und der Friedhof nur eine begrenzte Aufnahmefähigkeit hat, kann der Friedhofsträger die Annahme von Bestattungen auf Glieder der eigenen Kirchengemeinde, der evangelischen Kirche oder Angehörige einer zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehörenden Religionsgemeinschaft beschränken.
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§ 3
Zuständigkeiten

( 1 ) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach den einschlägigen kirchlichen und staatlichen Bestimmungen. Die Aufsicht führt das Leitungsorgan des Friedhofsträgers, das auch über Beschwerden entscheidet, soweit nicht ein anderer Rechtsbehelf gegeben ist.
( 2 ) Der Friedhofsträger kann diese Aufgaben auf einen anderen Rechtsträger übertragen oder sich zu ihrer Erledigung mit einem anderen Rechtsträger zusammenschließen.
( 3 ) Die Rechtsaufsicht über den Friedhofsträger führt das Konsistorium. Es entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Friedhofsträgers in Friedhofsangelegenheiten.
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§ 4
Schließung und Entwidmung

( 1 ) Der Friedhofsträger kann für den Friedhof oder einzelne Teile bestimmen,
  1. dass Nutzungsrechte nicht mehr überlassen werden (beschränkte Schließung); Beisetzungen sind in diesem Fall nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt der Bestimmung bestehenden (reservierten) Beisetzungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind; eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig;
  2. dass aus wichtigem Grund Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden (Schließung). Von dem festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Beisetzungsrechte.
Für noch nicht ausgeübte Beisetzungsrechte ist auf Antrag Ersatz zu leisten. Die Schließung ist durch Aushang am Friedhofseingang bekannt zu machen und den Nutzungsberechtigten, die bis zur Schließung ihr Beisetzungsrecht noch nicht ausgeübt haben und deren Anschriften bekannt sind, besonders mitzuteilen.
( 2 ) Ein Friedhof oder Friedhofsteil darf grundsätzlich erst nach Ablauf aller Ruhefristen entwidmet und einem anderen Zweck zugeführt werden (Aufhebung). Die Aufhebung hat von dem festgesetzten Zeitpunkt an das Erlöschen aller Beisetzungs- und Nutzungsrechte zur Folge.
( 3 ) Ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses die Aufhebung vor Ablauf aller Ruhefristen erforderlich, so können Umbettungen in gleichwertige Grabstätten für die restliche Dauer des Nutzungsrechts angeordnet werden. Durch die Umbettungen, das Umsetzen der Grabmäler und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen. Das Nutzungsrecht besteht in diesem Fall nur noch an den Ersatzgrabstätten.
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§ 5
Umwelt- und Naturschutz

( 1 ) Alle Beteiligten haben bei der Anlage, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen und dadurch die Entstehung und Bewahrung ökologischer Rückzugsgebiete zu ermöglichen. Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch und nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist und die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht unzumutbar sind.
( 2 ) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.
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II.
Ordnungsvorschriften

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§ 6
Öffnungszeiten

( 1 ) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur während der an den Friedhofseingängen bekanntgegebenen Öffnungszeiten gestattet.
( 2 ) Abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten kann aus besonderem Anlass das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile gestattet oder vorübergehend untersagt werden.
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§ 7
Verhalten auf den Friedhöfen

( 1 ) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, wie es ihrer Würde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung entspricht. Wer Anordnungen der Aufsichtspersonen nicht folgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
( 2 ) Den Friedhofsbesuchern ist nicht gestattet,
  1. die Wege und Friedhofsanlagen mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern, ausgenommen Rollstühle und Kinderwagen, zu befahren, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist;
  2. ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers Druckschriften zu verteilen und gewerblich tätig zu werden, insbesondere Waren anzubieten und ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren;
  3. Abraum und Abfälle mitzubringen;
  4. Gräber, Grünanlagen und Wege zu verunreinigen oder zu beschädigen;
  5. Tierfutter an nicht dafür vorgesehenen Plätzen auszustreuen;
  6. Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern auszuführen;
  7. die Grabstellen mit Schläuchen zu bewässern;
  8. chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.
( 3 ) Wer als Nutzungsberechtigter wiederverwendbare Teile der Grabausstattung (zum Beispiel Pflanzen, Sträucher, Grabgebinde und Trittplatten) mitnehmen will, muss dies der Friedhofsverwaltung vorher mitteilen.
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§ 8
Gewerbliche Arbeiten

( 1 ) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen und die sich der Friedhofsträger nicht selbst vorbehalten hat.
( 2 ) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, in der auch der Umfang der Tätigkeiten festgelegt wird. Das Anliefern der Särge und Überurnen, das Auslegen von Kondolenzlisten und die Dekoration von Särgen und Urnen sind zulassungsfrei. Für Steinmetze, die einer Steinmetz­innung angehören, gilt die Zulassung für alle Steinmetzarbeiten mit Ausnahme der Fundamentierung als erteilt, sofern der Friedhofsträger nichts anderes bestimmt oder die Zulassung aus wichtigem Grund widerruft.
( 3 ) Die Zulassung steht im Ermessen des Friedhofsträgers. Sie ist von der fachlichen, betrieblichen und persönlichen Eignung und von dem Nachweis eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes abhängig zu machen. Sie wird nur befristet erteilt und kann vor Ablauf der Frist widerrufen werden, wenn die Vorausetzungen, unter denen sie erteilt ist, fortgefallen sind, der Gewerbetreibende oder seine Bediensteten trotz zweimaliger Ermahnung gegen dieses Kirchengesetz verstoßen haben oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
( 4 ) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur innerhalb der festgesetzten Zeiten ausgeführt werden. Die Arbeitsstelle ist beim Verlassen aufzuräumen und nach Arbeitsende zu reinigen. In der Nähe von Bestattungsplätzen sind die Arbeiten während der Bestattung einzustellen.
( 5 ) Die Gewerbetreibenden dürfen die Wege der Friedhöfe bei Ausführung ihrer Arbeit nur mit leichten Fahrzeugen befahren, Materialien und Werkzeuge nur an den ihnen zugewiesenen Stellen lagern und auf den Friedhöfen keinen Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
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§ 9
Gestaltung der Feiern

( 1 ) Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, der in der Regel von einem evangelischen Pfarrer geleitet wird.
( 2 ) Geistliche einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen gehörenden Religionsgemeinschaft sind bei Bestattungen ihrer Gemeindeglieder zugelassen. Sie dürfen ihre Amtstracht tragen.
( 3 ) Redner sind für nichtkirchliche Bestattungsfeiern zugelassen; sie dürfen keine Amtstracht oder amtstrachtähnliche Bekleidung tragen.
( 4 ) Ist zu befürchten, dass jemand, der nach dem Absatz 3 zugelassen ist, den christlichen Glauben verächtlich macht oder mit politischen Aufrufen hervortritt, kann er von der Leitung der Beisetzung ausgeschlossen werden. Auch kann ihm das Konsistorium nach erfolgloser Abmahnung durch den Friedhofsträger die Zulassung entziehen.
( 5 ) Musikdarbietungen müssen sich der gottesdienstlichen Handlung einordnen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des amtierenden Pfarrers. Für eine unübliche Ausgestaltung der Feier ist die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die Verwendung von Tonträgern ist nur zulässig, wenn eine Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nachgewiesen wird.
( 6 ) Nachrufe und die Aufschriften von Kranzschleifen müssen respektieren, dass sich die Grabstätte auf einem kirchlichen Friedhof befindet; sie dürfen keine den christlichen Glauben verächtlich machenden Äußerungen oder politischen Aufrufe enthalten.
( 7 ) Feiern und Musikdarbietungen außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
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§ 10
Glockengeläut

Glockengeläut ist in der Regel nur im Rahmen eines Gottesdienstes (§ 9 Abs. 1 und 2) statthaft.
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III.
Nutzungsrechte und Ruhefristen

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§ 11
Nutzungsrechte

( 1 ) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur nach den in diesem Kirchengesetz aufgeführten Vorschriften ohne Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse an diejenige Person vergeben, die die Bestattung anmeldet oder in deren Vollmacht sie angemeldet wird. Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
( 2 ) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätten im Rahmen der Gestaltungsvorschriften zu entscheiden sowie auf einer zur Belegung freien Grabstelle selbst beigesetzt zu werden und über die Beisetzung anderer Personen zu bestimmen, sofern die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind.
( 3 ) Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der einzuhaltenden Ruhefrist entsprechen.
( 4 ) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr und begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstätte.
( 5 ) Der Erwerber kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers übertragen und soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger bestimmen. Wenn der Bestimmte mit der Nachfolge einverstanden ist, sind alle Angehörigen an diese Entscheidung des Nutzungsberechtigten gebunden. Der Nachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach seinem Antritt bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
( 6 ) Das Nutzungsrecht ruht, wenn der Nutzungsberechtigte stirbt, ohne einen Nachfolger benannt zu haben, oder wenn der Bestimmte die Nachfolge ablehnt. In diesen Fällen wird das Nutzungsrecht für den Rest seiner Laufzeit auf Antrag in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten übertragen:
  1. den Ehegatten oder diejenige Person, mit der der bisherige Nutzungsberechtigte mindestens die letzten zwölf Monate vor seinem Tode in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,
  4. die Stiefkinder,
  5. die Geschwister,
  6. die Enkel,
  7. die nicht unter a) bis f) fallenden Erben.
Mehrere Antragsberechtigte sollen einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
( 7 ) Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger eine Änderung seiner Anschrift innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
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§ 12
Ruhefrist

Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet werden. Die Dauer der Ruhefrist beträgt für Erd- und Urnenbestattungen grundsätzlich 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann in der Gebührenordnung eine längere Ruhefrist festlegen.
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§ 13
Verlängerung

( 1 ) Die Beisetzung auf einer Wahlgrabstätte oder Urnengrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf die zur Einhaltung der Ruhefrist erforderlichen Dauer voraus.
( 2 ) Ohne Nachbeisetzung wird das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten auf Antrag und nach Wahl des Nutzungsberechtigten für jeweils fünf oder zehn Jahre verlängert. Der Antrag soll vor Ablauf des Nutzungsrechts, jedoch frühestens ein Jahr vor dem Ablauf gestellt werden. Wird der Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, kann ihm nur entsprochen werden, wenn die Verlängerungsgebühr mit Wirkung vom Tage des Ablaufs gezahlt wird.
( 3 ) Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so muss die Verlängerung für die ganze Grabstätte vorgenommen werden.
( 4 ) 40 Jahre nach dem Ersterwerb steht die Verlängerung im freien Ermessen des Friedhofsträgers. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
( 5 ) Die Verlängerung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Erwerber neue Gestaltungsvorschriften anerkennt und die Grabstätte auf seine Kosten umgestalten lässt. Bei ungepflegten Grabstellen kann die Verlängerung außerdem davon abhängig gemacht werden, dass die Grabpflege für den Verlängerungszeitraum durch einen unauflösbaren Grabpflegevertrag sichergestellt ist.
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§ 14
Erlöschen

( 1 ) Das Nutzungsrecht erlischt,
  1. wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben ist,
  2. wenn die Grabstätte durch Ausbettung (§ 30) frei wird,
  3. wenn die Ruhefrist abgelaufen ist, nachdem der Friedhof oder Friedhofsteil, auf dem die Grabstätte liegt, geschlossen worden ist,
  4. bei Verzicht auf das Nutzungsrecht, der nur für die ganze Grabstätte zulässig ist. Ein Teilverzicht kann von der Friedhofsverwaltung unter Auflagen zugelassen werden.
( 2 ) Wenn das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen ist, kann der Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen. Das Erlöschen des Nutzungsrechts durch Zeitablauf ist, sofern keine individuelle Mitteilung erfolgt, sechs Monate vorher durch Aushang am Friedhofseingang bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass die Berechtigten die Grabmäler und sonstigen Grabausstattungsgegenstände bis zum Ablauf der Frist abholen können. Wird dieser Hinweis nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Gegenstände entfernen und darüber verfügen.
( 3 ) Bei der Ausbettung aus einer Wahlgrabstätte ist auf Antrag, wenn dieser innerhalb eines halben Jahres nach der Ausbettung gestellt wird, die Hälfte der gezahlten Gebühr anteilig für diejenigen vollen Jahre, die nicht ausgenutzt sind und für die keine Ruhefrist mehr läuft, zurückzuzahlen. Bei Verzicht besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.
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IV.
Grabstätten

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§ 15
Allgemeines

( 1 ) Es können folgende Arten von Grabstätten vorgehalten werden:
  1. Reihengrabstätten,
  2. Wahlgrabstätten,
  3. Urnengrabstätten
    1. Urnenreihengrabstätten,
    2. Urnenwahlgrabstätten,
    3. Urnenwandgrabstätten,
    4. Urnengemeinschaftsgrabstätten.
( 2 ) Aus dem vom Friedhofsträger anzulegenden Gesamtplan müssen die Art der in den einzelnen Grabfeldern vorhandenen Grabstätten und die maßgebende Gebührenposition zu ersehen sein.
( 3 ) Der Friedhofsträger kann in Belegungsplänen für einzelne Grabfelder zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabmäler, über die Art der gärtnerischen Gestaltung, die Größe der Pflanzflächen, die Abgrenzung der Grabstätten und Pflanzflächen durch Mähkanten aus einheitlichem Material sowie über die Zulassung von Grabeinfassungen und Bänken erlassen.
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§ 16
Reihengrabstätten

( 1 ) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die nur der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist überlassen werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts und die Umbettung von einer Reihengrabstätte in eine andere sind ausgeschlossen.
( 2 ) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden.
( 3 ) Die Reihengrabstätten werden in einer Länge von mindestens 2,30 m und einer Breite von 1 m angelegt.
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§ 17
Wahlgrabstätten

( 1 ) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage im Einvernehmen zwischen dem Friedhofsträger und dem Erwerber festgelegt wird. Die Dauer des Nutzungsrechts kann nach § 13 verlängert werden.
( 2 ) Wahlgrabstätten sind mindestens 2,40 m lang und 1,10 m breit.
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§ 18
Erbbegräbnisse früheren Rechts

( 1 ) Für Erbbegräbnisse früheren Rechts gelten die Bestimmungen über Wahlgrabstätten (§ 17) mit den sich aus Absatz 2 ergebenden Abweichungen.
( 2 ) Nutzungsrechte älteren Rechts von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die nicht bereits durch eine frühere Friedhofsordnung eingeschränkt worden sind, erlöschen 60 Jahre nach dem Erwerb, frühestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes und Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten. Die Dauer des Nutzungsrechts an alten Erbbegräbnissen wird gegen Zahlung der für Erbbegräbnisse vorgesehenen Gebühr verlängert. Nach einer Gesamtnutzung von 120 Jahren steht die Verlängerung im Ermessen des Friedhofsträgers.
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§ 19
Grabgewölbe

( 1 ) Grabgewölbe und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vorhandenen Anlagen nebst Inhalt sind vom Nutzungsberechtigten in einem baulich sicheren, eventuellen behördlichen Auflagen der Denkmalspflege entsprechenden, hygienisch einwandfreien und die Umgebung nicht störenden Zustand zu erhalten. In ihnen dürfen Urnen und, sofern die Gesundheitsbehörde zustimmt, Särge beigesetzt werden.
( 2 ) Wenn das Nutzungsrecht abgelaufen ist oder von der Anlage eine ernste Gefährdung für die Sicherheit ausgeht, kann die Friedhofsverwaltung nach Abwägung etwaiger denkmalpflegerischer Gesichtspunkte vom Nutzungsberechtigten die Beseitigung verlangen.
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§ 20
Urnengrabstätten

( 1 ) Urnen können unterirdisch oder oberirdisch beigesetzt werden.
( 2 ) Zur unterirdischen Beisetzung können überlassen werden:
  1. Urnenreihengrabstätten in der Größe von 0,50 m x 0,50 m für eine Urne, die nicht verlängert werden können,
  2. Urnenwahlgrabstätten in der Größe von 0,70 m x 0,70 m für zwei Urnen,
  3. Urnenwahlgrabstätten in der Größe von 1,00 m x 1,00 m für vier Urnen.
( 3 ) In älteren Abteilungen mit abweichenden Maßen kann der Friedhofsträger in der Gebührenordnung neben der Gebühr die Zahl der zulässigen Urnen festlegen.
( 4 ) Für die oberirdische Beisetzung können Urnenkammern in baulichen Anlagen überlassen werden. In jeder Urnenkammer dürfen nur so viele Urnen aufgestellt werden, wie es der Raum zulässt. Für die Gestaltung von Verschlussplatten kann der Friedhofsträger besondere Vorschriften erlassen.
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§ 21
Urnengemeinschaftsgrabstätten

( 1 ) Gemeinschaftsgrabstätten sind unterirdische Urnengemeinschaftsgrabstätten, in denen die Lage der einzelnen Urnen nicht kenntlich gemacht wird.
( 2 ) Gemeinschaftsgrabstätten werden ausschließlich vom Friedhofsträger angelegt, instandgehalten und gepflegt. Auf ihnen dürfen Blumenschmuck und Kränze nur an den vom Friedhofsträger dafür vorgesehenen Stellen abgelegt und keine Grabmäler errichtet werden. Die §§ 11, 13, 33 und 34 finden keine Anwendung.
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§ 22
Kriegsgräber

Der rechtliche Status der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie die Verpflichtung zu ihrer Erhaltung und Pflege richten sich nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
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V.
Bestattungen

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§ 23
Anmeldung und Zeitpunkt der Bestattung

( 1 ) Bestattungen werden in der Regel montags bis freitags (außer an gesetzlichen Feiertagen) an den von der Friedhofsverwaltung allgemein festgesetzten Tagen durchgeführt. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Bestattung sind Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Wird eine Beisetzung außerhalb der allgemein festgesetzten Arbeitszeiten durchgeführt, so erhöhen sich die Beisetzungsgebühren um die dafür vorgesehenen lohntariflichen Zuschläge.
( 2 ) Spätestens bis zur Beisetzung sind bei Erdbestattungen der Bestattungsschein oder Leichenpass, bei Urnenbeisetzungen die standesamtliche Sterbeurkunde einzureichen. Wer eine Beisetzung in einer vorgehaltenen Grabstätte beantragt, muss auch das Nutzungsrecht nachweisen.
( 3 ) Der Erwerber eines Nutzungsrechts ist auf besondere Gestaltungsvorschriften (§ 15 Abs. 3) hinzuweisen.
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§ 24
Särge und Urnen

Die Beschaffenheit der Särge und Urnen samt Überurnen muss den Anforderungen des staatlichen Rechts entsprechen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
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§ 25
Leichenhalle

( 1 ) Die Leichenhalle – soweit vorhanden – dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Bestattung.
( 2 ) Särge werden vor dem Herausschaffen aus der Leichenhalle endgültig geschlossen. Auf Wunsch von Angehörigen dürfen sie bis zu diesem Zeitpunkt geöffnet werden, sofern sie nicht vor der Aufnahme in die Leichenhalle aus besonderen Gründen endgültig geschlossen worden sind. Der Sarg einer verwesenden Leiche kann jedoch sofort endgültig geschlossen werden. Ist eine weitere Verwahrung eines solchen Sarges in der Leichenhalle nicht mehr vertretbar, kann dieser nach Benachrichtigung desjenigen, der die Bestattung veranlasst hat, vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Bestattung beigesetzt werden.
( 3 ) Für Verluste von Gegenständen, die dem Verstorbenen belassen worden sind, haftet der Friedhofsträger nicht.
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§ 26
Kapelle

( 1 ) Wenn eine Friedhofskapelle vorhanden ist, werden dort, dem Charakter eines kirchlichen Friedhofs entsprechend, Särge und Urnen zum Gottesdienst, zur Bestattungsfeier oder zum stillen Gedenken aufgebahrt. Die Verpflichtung entfällt, wenn aus besonderen Gründen ein Trauergottesdienst in einer Kirche stattgefunden hat. Die vom Friedhofsträger gestellte Ausstattung darf nicht verändert werden.
( 2 ) Für die Ausschmückung und Beleuchtung der Kapelle ist der Friedhofsträger verantwortlich. Mit seiner Zustimmung können die Angehörigen Gewerbetreibende hinzuziehen.
( 3 ) Die Feier in der Kapelle soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
( 4 ) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufbahrung des Sarges in der Kapelle untersagen, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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§ 27
Ausheben der Grüfte

( 1 ) Die Grüfte für Särge und Urnen werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben, geschmückt und geschlossen, sofern nicht nach örtlichem Brauch Angehörige oder Gemeindeglieder diese Aufgabe übernehmen.
( 2 ) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
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§ 28
Erdbeisetzung

Bei einer Erdbeisetzung ist ein vorhandenes Grabmal vor dem Ausheben der Gruft so zu sichern, dass es nicht umstürzen kann; erforderlichenfalls ist es zu entfernen. Müssen bei einer Bestattung Grabmäler, Anpflanzungen und dergleichen auf der Grabstätte oder auf benachbarten Grabstätten zeitweise oder für dauernd entfernt werden, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten desjenigen treffen, der die Bestattung veranlasst hat. Der Nutzungsberechtigte einer betroffenen benachbarten Grabstätte ist von Maßnahmen, deren Folgen die Friedhofsverwaltung nicht sofort beseitigen kann, zu benachrichtigen.
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§ 29
Urnenbeisetzung

Urnen werden in der Regel in Urnengrabstätten beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können auch in einer Wahlgrabstätte bis zu zwei Urnen je belegter Grabstelle beigesetzt werden.
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§ 30
Ausbettung

( 1 ) Die Ruhe der Toten soll nicht gestört werden.
( 2 ) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Ausbettung von Leichen und Aschen zulassen. Die Ausbettung von Leichen bedarf zusätzlich der Erlaubnis der nach staatlichem Recht zuständigen Behörde, die der Antragsteller beizubringen hat.
( 3 ) Die Erdarbeiten und das Heben des Sarges oder der Urne werden vom Friedhofsträger oder dessen Beauftragten ausgeführt. Lässt sich der Sarg nicht heben, so sind die sterb­lichen Überreste durch ein Bestattungsunternehmen in einen neuen Sarg umzubetten.
( 4 ) Die Vorschrift des § 28 gilt sinngemäß.
( 5 ) § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
( 6 ) Bei einer Ausbettung muss die Dauer des Nutzungsrechts an der neuen Grabstätte mindestens der noch nicht zurückgelegten Ruhefrist der bisherigen Grabstätte entsprechen.
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VI.
Gestaltung der Grabstätten

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§ 31
Grundsatz

( 1 ) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 15 und 32 für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Art und Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
( 2 ) Die Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen und im Übrigen nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
( 3 ) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
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§ 32
Unterschiedliche Gestaltungsvorschriften

( 1 ) Auf den Friedhöfen können für alle Grabarten Abteilungen mit
  1. allgemeinen Gestaltungsvorschriften oder
  2. mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
eingerichtet werden. Ist ein Friedhof der einzige im Ort (in Berlin: im Verwaltungsbezirk), so muss er Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften vorhalten.
( 2 ) Der Friedhofsträger weist spätestens bei der Auswahl der Grabstätte auf vorhandene Wahlmöglichkeiten und Gestaltungsvorschriften hin. Wird von der Wahlmöglicheit kein Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
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§ 33
Gärtnerische Gestaltung und Pflege

( 1 ) Die Grabstätten müssen, soweit die Witterung dies zulässt, innerhalb von vier Monaten nach dem Erwerb oder der Bestattung gärtnerisch angelegt, bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts gepflegt und in einem verkehrssicheren Zustand erhalten werden. Auftretende Versackungen sind vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten unverzüglich zu beheben. Wenn der Nutzungsberechtigte diesen Verpflichtungen trotz Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nachkommt, kann der Friedhofsträger die Grabstätten einebnen.
( 2 ) Die Herrichtung und wesentliche Änderung der gärtnerischen Anlage, insbesondere der Abgrenzung, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
( 3 ) Der Friedhofsträger kann sich die Herrichtung und laufende Unterhaltung der Grabstätten vorbehalten und die Zulassung von Erwerbsgärtnern für von ihm selbst angebotene Leistungen ablehnen. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Angehörigen, die Grabstätte zu gießen, sauber zu halten und zu schmücken.
( 4 ) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder, abgestorbener oder verkehrsbehindernder Pflanzen und Gehölze verlangen und gegen Kostenersatz selbst durchführen, wenn die Nutzungsberechtigten dem Verlangen nicht nachkommen. Vorhandene Bäume und Sträucher dürfen nur mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Friedhofsträgers entfernt werden.
( 5 ) Nicht erlaubt ist,
  1. die Grabstätten mit Kunststoff, Eternit, Metall, Porzellan, Emaille und ähnlichen Werkstoffen einzufassen; andere Einfassungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers;
  2. die Grabstätte mit Kies, Steinen oder Werkstoffen zu belegen, ausgenommen die nach Absatz 6 für eine Teilfläche gestattete Abdeckung mit Trittplatten;
  3. Zusatzbeete an den Grabhügeln anzulegen;
  4. Gefäße aufzustellen, die der Würde eines Friedhofs nicht entsprechen.
( 6 ) Die Grabstätten sollen aus ökologischen Gründen nur bis zu 25 vom Hundert, zusammen mit liegenden Grabmälern bis zu 40 vom Hundert der Gesamtfläche mit Trittplatten oder wasserundurchlässigem Material abgedeckt werden.
( 7 ) Hocker, Bänke und andere Sitzgelegenheiten dürfen nur auf unbelegten Stellen und nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. Die Zustimmung kann von der Entrichtung einer Gebühr für den Aufwand der Kontrolle und der Abräumung abhängig gemacht werden.
( 8 ) Laternen und Vasen mit Sockel sowie Pflanzschalen von mehr als 35 cm Durchmesser dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
( 9 ) Der Friedhofsträger ist berechtigt, einen diesen Vorschriften oder dem Belegungsplan widersprechenden Zustand zu beseitigen und unzulässige Gegenstände zu entfernen. Für dadurch entstehende Schäden haftet der Friedhofsträger nicht. Entfernte Gegenstände, die nicht offensichtlich wertlos sind, werden zwei Monate zur Abholung durch den Berechtigten bereitgehalten.
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§ 34
Grabmäler

( 1 ) Grabmäler (Grabsteine, Denkzeichen und sonstige bauliche Anlagen) müssen der Würde des Friedhofs entsprechen. Inschriften und Sinnbilder dürfen in Aussage und Gestaltung dem christlichen Glauben nicht widersprechen. Für einzelne Grabfelder können in den Belegungsplänen (§ 15 Abs. 3) besondere Anforderungen an Art, Ausmaß, Farbe, Bearbeitung und Beschriftung der Grabmäler festgelegt werden.
( 2 ) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; diese kann sich die Herstellung der Fundamente vorbehalten. Die Zustimmung ist vom Nutzungsberechtigten schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss Angaben über Art, Bearbeitung und Farbe des Werkstoffes, Wortlaut, Art, Farbe und Anordnung der Inschrift sowie der Ornamente und Symbole enthalten; ein Grabmalsentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 ist beizufügen.
( 3 ) Einzelheiten über die Art, die Abmessungen, die Fundamentierung, die Bearbeitung und die Beschriftung der Grabmäler regelt eine Rechtsverordnung.
( 4 ) Ist ein Grabmal ohne Zustimmung oder abweichend von den Unterlagen, aufgrund derer die Zustimmung erteilt worden ist, errichtet oder verändert worden, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, auf Verlangen der Friedhofsverwaltung die festgestellten Mängel innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen oder das Grabmal zu entfernen. Wird die Aufforderung nicht fristgerecht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen und einstweilen sicherstellen.
( 5 ) Für den ordnungsgemäßen Zustand der Grabmäler ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich; er haftet für alle durch sein Verschulden entstandenen Schäden. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder deutliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, kann die Friedhofsverwaltung niederlegen oder entfernen.
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VII.
Haushalt und Gebühren

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§ 35
Haushalt

( 1 ) Die Einnahmen und Ausgaben des Friedhofs sind im Haushaltsplan des Friedhofsträgers gesondert zu veranschlagen und auszugleichen.
( 2 ) Allgemeine Kirchensteuermittel oder sonstiges Vermögen des Friedhofsträgers dürfen nur in Form eines inneren Darlehens für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden. Ausnahmen hiervon und die Aufnahme eines inneren Darlehens bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 3 ) Legate und Grabpflegeverträge sind getrennt vom sonstigen Friedhofsvermögen zu verwalten. Sie sind im Vermögens- und Schuldenverzeichnis des Friedhofsträgers nachzuweisen. Für jedes Legat und jeden Grabpflegevertrag ist außerdem ein Einzelnachweis zu führen.
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§ 36
Gebühren

( 1 ) Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Leistungen der Friedhofsverwaltung sowie für die Verleihung von Sondernutzungsrechten werden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben.
( 2 ) Die Friedhofsgebührenordnung wird vom Leitungsorgan des Friedhofsträgers auf der Grundlage eines vom Konsistorium herausgegebenen Musters erlassen. Von der Musterordnung soll nur wegen besonderer örtlicher Erfordernisse abgewichen werden. Die Friedhofsgebührenordnung muss in ortsüblicher Weise veröffentlicht werden.
( 3 ) Für die evangelischen Friedhöfe im Bereich des Landes Berlin kann die Kirchenleitung mit Zustimmung des für das Friedhofswesen zuständigen Synodalausschusses eine einheitliche, für alle Friedhofsträger verbindliche Gebührenordnung erlassen.
( 4 ) Die Gebühren sollen so bemessen werden, dass alle Kosten des Friedhofs gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können und der Schuldendienst gesichert ist; sie dürfen aber auch den voraussichtlichen Aufwand nicht überschreiten. Bei der Sondernutzungsgebühr ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen.
( 5 ) Die Höhe der Friedhofsgebühren ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen und den geänderten Kosten anzupassen.
( 6 ) Erreichen die Gebühren infolge des Kostendeckungsprinzips eine unvertretbare Höhe, so sollen bei den Kommunalgemeinden Zuschüsse beantragt werden.
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§ 37
Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren ist,
  1. wer den Friedhof benutzt,
  2. wer die Benutzung oder Leistung des Friedhofs oder die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst,
  3. wem die Benutzung oder Leistung des Friedhofs unmittelbar oder mittelbar zugute kommt.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 38
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

( 1 ) Die Pflicht zur Zahlung der Friedhofsgebühren entsteht mit der Anmeldung einer Beisetzung oder mit Eingang des Antrags auf eine Leistung der Friedhofsverwaltung. Die Gebühren sind grundsätzlich im Voraus an die für den Friedhof zuständige Kasse zu entrichten. Für Erdbeisetzungen kann der Friedhofsträger ein Zahlungsziel von einem Monat einräumen.
( 2 ) Der Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 39
Verjährung

Eine Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Entstehen des Gebührenanspruchs vier Jahre vergangen sind. Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. Die vorgenannten Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden beziehungsweise fällig geworden ist.
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§ 40
Entgelte

( 1 ) Für nicht in der Gebührenordnung aufgeführte standardisierte gewerbliche Leistungen, insbesondere Grabpflege, richtet sich das Entgelt nach einer im Friedhofsbüro auszuhängenden, vom Friedhofsträger beschlossenen Entgeltordnung, im Übrigen nach einem Angebot der Friedhofsverwaltung.
( 2 ) Für die evangelischen Friedhöfe im Bereich des Landes Berlin kann die Kirchenleitung mit Zustimmung des für das Friedhofswesen zuständigen Synodalausschusses eine einheitliche, für alle Friedhofsträger verbindliche Entgeltordnung erlassen.
( 3 ) Entgelte sind im Voraus fällig.
( 4 ) § 36 Abs. 5 gilt entsprechend.
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§ 41
Umsatzsteuer

Für umsatzsteuerpflichtige Leistungen wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt.
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§ 42
Ermäßigung, Erlass und Stundung

Der Friedhofsträger kann eine Gebühr oder ein Entgelt auf Antrag ermäßigen oder erlassen, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine unbillige Härte bedeuten würde. Stundung kann gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung mit unbilligen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet wird.
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VIII.
Schlussvorschriften

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§ 43
Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieses Friedhofsgesetzes bereits verfügt hat, richten sich die Dauer des Nutzungsrechts und die Gestaltung nach den zur Zeit des Erwerbs der Grabstätte geltenden Vorschriften, solange der Nutzungsberechtigte nicht bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts neue Gestaltungsvorschriften anerkannt hat. Im Übrigen gilt dieses Friedhofsgesetz.
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§ 44
Befreiungen

Soweit es der Friedhofsträger innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung der Würde des Friedhofs und unter Berücksichtigung historischer Entwicklungen für vertretbar hält, kann er Befreiungen von allgemeinen Gestaltungsvorschriften zulassen.
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§ 45
Haftungsausschluss

Der Friedhofsträger hat keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht für die Grabstätten und ihre Ausstattung. Er haftet nicht für Diebstähle auf dem Friedhof, für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofs oder durch höhere Gewalt entstehen sowie für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte oder durch Tiere.
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§ 46
Ausführungsbestimmungen

Verwaltungsbestimmungen zur Ausführung dieses Friedhofsgesetzes erlässt das Konsistorium.
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§ 47
Öffentliche Auslegung

Ein Abdruck dieses Friedhofsgesetzes, der dazu erlassenen Rechtsverordnung und Verwaltungsbestimmungen einschließlich aller Änderungen aus dem kirchlichen Amtsblatt sowie die geltende Gebührenordnung sind dort, wo Beisetzungen angemeldet werden, zur Einsichtnahme während der Dienststunden auszulegen.
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§ 48
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere das Kirchengesetz über die evangelischen Kirchhöfe (Kirchhofsgesetz) vom 7. Mai 1983 (KABl. S. 73), das Kirchengesetz über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die evangelischen Kirchhöfe im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) vom 10. Dezember 1977 (KABl. 1978 S. 25), die Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchhofsgesetzes vom 13. September 1983 (KABl. S. 78), die Verwaltungsbestimmungen zur Ausführung des Kirchhofsgesetzes vom 13. September 1983 (KABl. S. 79), die Kirchhofsordnung für die Kirchhöfe im Verwaltungsbereich des Berliner Stadtsynodalverbandes vom 14. Dezember 1955 (KABl. 1962 S. 52) sowie im Gebiet des Landes Brandenburg die bisherigen Friedhofsordnungen der einzelnen evangelischen Friedhofsträger außer Kraft.

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1 ↑ Genehmigt von der Landessynode am 11. November 1998 (KABl. 1999 S. 31).