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Geltungszeitraum von: 22.12.1992

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

1#Rechtsverordnung zur Durchführung des Friedhofgesetzes vom 7. November 1992

Vom 27. November 1992

(KABl.-EKiBB S. 208)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat aufgrund der §§ 24, 27 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Friedhöfe vom 7. November 1992 die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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I.
Särge, Urnen und Grüfte

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§ 1
Särge

( 1 ) Särge dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt und damit ausgestattet sein. Sie sollen nicht länger als 2,05 m, nicht höher als 0,75 m ausschließlich der Sargfüße und nicht breiter als 0,80 m einschließlich abstehender Griffe sein. Müssen Särge mit größeren Maßen verwendet werden, so ist dies der Friedhofsverwaltung spätestens zwei Werktage vor der Beisetzung mit den genannten Sargmaßen mitzuteilen.
( 2 ) Bei Erdbeisetzungen sind in der Regel sechs Träger, bei Übergrößen mit einem Gewicht von mehr als 140 kg acht Träger einzusetzen.
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§ 2
Urnen

( 1 ) Es dürfen nur die von den Krematorien gelieferten Urnen verwendet werden.
( 2 ) Überurnen sollen nicht höher als 0,35 m sein; ihre Breite und Tiefe oder ihr Außendurchmesser soll 0,24 m nicht überschreiten. Der Friedhofsverwaltung ist die Verwendung einer Überurne spätestens zwei Werktage vor der Beisetzung mitzuteilen.
( 3 ) In Urnenkammern dürfen Überurnen verwendet werden, soweit es der Raum zulässt. Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts wird die Asche an geeigneter Stelle des Kirchhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
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§ 3
Grüfte

( 1 ) Die Gruft für eine Erdbestattung ist so anzulegen, dass die Erdschicht zwischen der Oberfläche des Sarges und der Erdoberfläche mindestens 0,90 m beträgt. Die Tiefe einer Urnengruft beträgt mindestens 0,80 m.
( 2 ) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen.
( 3 ) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
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II.
Grabmäler

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§ 4
Art und Zahl der Grabmäler

( 1 ) Es sind stehende oder liegende Grabmäler zulässig, sofern im Belegungsplan nicht eine bestimmte Art vorgeschrieben ist.
( 2 ) Auf jeder Grabstätte soll grundsätzlich nur ein Grabmal aufgestellt werden. Bei mehrstelligen Grabstätten kann jede Grabstelle ein Grabmal erhalten; dadurch darf die Einheitlichkeit der Grabstätte nicht gestört werden. Auf Wahlgräbern kann der Friedhofsträger zusätzlich zu einem stehenden Grabmal ein liegendes Grabmal aus dem gleichen Werkstoff zulassen.
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§ 5
Abmessungen und Fundamentierungen

( 1 ) Grabmäler müssen eine den Größenverhältnissen der Grabstätten angemessene Größe und Form haben.
( 2 ) Für stehende Grabmäler gelten folgende Regelgrößen:
Höhe
Breite
a)
Reihengrabstätten
0,60 m – 0,90 m
bis 0,55 m
b)
Wahlgrabstätten
0,70 m – 1,30 m
bis 0,80 m
c)
Urnengrabstätten der Größe 0,50 m x 0,50 m
0,45 m – 0,60 m
bis 0,40 m
d)
Urnengrabstätten der Größe 0,70 m x 0,70 m
0,45 m – 0,60 m
bis 0,50 m
e)
Urnengrabstätten der Größe 1,00 m x 1,00 m
0,60 m – 1,00 m
bis 0,70 m
Die Materialstärke muss bei Reihen- und Wahlgrabstätten mindestens 0,12 m, bei Urnengrabstätten mindestens 0,10 m betragen.
( 3 ) Bei zweistelligen Wahlgrabstätten soll die Breite 1,40 m, bei dreistelligen Wahlgrabstätten 1,70 m und bei vierstelligen Wahlgrabstätten 2,00 m nicht überschreiten. Die Materialstärke muss in diesen Fällen 1/10 der Breite des Grabmals, jedoch wenigstens 0,12 m betragen.
( 4 ) Die Höhe der Grabmäler ist von der Erdgleiche ab zu messen. Bei Grabkreuzen rechnet die Höhe bis zur Oberkante des Querbalkens. Ist der Sockel eines Grabmals breiter als das Oberteil, so ist für die Breitenabmessung die Breite des Sockels maßgebend.
( 5 ) Wird ein stehendes Grabmal mit einem Sockel versehen, so darf dessen Höhe 15 vom Hundert der Höhe des Grabmals nicht überschreiten. Der Sockel muss wenigstens 0,05 m unter der Erdgleiche auf das Fundament aufsetzen und darf nicht mehr als 0,15 m über Erdgleiche sichtbar sein. Der Friedhofsträger kann Abweichungen zulassen.
( 6 ) Ein stehendes Grabmal muss ein dauerhaftes Fundament erhalten, das die Standfestigkeit des Grabmals gewährleistet. Das Fundament muss für Grabmäler bis zur Höhe von 0,90 m mindestens 0,60 m tief unter Erdgleiche, für höhere Grabmäler bis unter die Grabsohle reichen. Die Oberkante des Fundaments soll wenigstens 0,05 m unter Erdgleiche liegen. Fundamente, Grabsteine und Sockel sind miteinander durch Dübel fachgerecht so zu verbinden, dass die Standfestigkeit des Grabmals gewährleistet ist. Die Versetzrichtlinien des Bundesverbandes der Steinmetze sind einzuhalten. Grabmäler aus Holz, deren Standfestigkeit ohne Fundament gesichert ist, müssen ausreichend tief in der Erde stehen.
( 7 ) Liegende Grabmäler auf Erd- und Urnengrabstätten dürfen eine Ansichtsfläche bis zu 40 vom Hundert der Grabstättenfläche haben. Bei einer Ansichtsfläche von bis zu 0,20 m2 müssen sie eine Mindeststärke von 0,06 m, darüber hinaus von 0,10 m haben.
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§ 6
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Die Grabmäler sollen sich in Gestaltung und Bearbeitung dem Gesamtcharakter der Friedhofsanlage einfügen, ohne besonders auffällig zu wirken.
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§ 7
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

( 1 ) In den Belegungsplänen (§ 15 Abs. 3 des Friedhofsgesetzes) können für einzelne Grabfelder besondere Anforderungen an Art, Ausmaß, Farbe, Bearbeitung und Beschriftung der Grabmäler und ihre Anpassung an die Umgebung festgelegt werden.
( 2 ) Insbesondere sind folgende Vorschriften einzuhalten:
  1. Grabsteine aus schwarzem Granit sind nur in Mattschliff zugelassen. Beschriftete Teile der mattgeschliffenen Oberfläche dürfen durch Polieren hervorgehoben werden, wenn die polierten Teile nur einen geringen Teil der Gesamtansichtsfläche ausmachen.
  2. Grellweiße Werkstoffe sind nur in unpolierter Bearbeitung und nur als liegende Grabmäler zugelassen.
  3. Holzkreuze müssen aus Bohlen von mindestens 0,04 m Dicke oder aus Kanthölzern von mindestens 0,12 m breiter Ansichtsfläche hergestellt sein.
  4. Goldschrift darf nur auf Grabmälern aus hellen und farbigen (nicht schwarzen) Steinen verwendet werden.
  5. Firmenbezeichnungen dürfen an den Grabmälern nur an unauffälliger Stelle angebracht werden.
( 3 ) Nicht zugelassen sind:
  1. Krippen und sonstige An- und Aufsätze,
  2. Grabkreuze aus Birkenstämmen oder anderen Rundhölzern,
  3. Grabmäler aus Terrazzo, Kunststoff oder schwarzem Kunststein,
  4. in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
  5. Ölfarbenanstrich von Holz- und Steingrabmälern,
  6. Beschriftung oder Schriftzeichen aus Kunststoff, Glas, Stahl, Aluminium oder Silber,
  7. Lichtbilder,
  8. Tropfsteine, Perlkränze, Schlacken, nachgeahmte Baumstämme, Felsgrotten und fa­brikmäßig hergestellte Massenerzeugnisse sowie Gebilde aus Baumrinde, Gips, Kork, Aluminium, Porzellan, Emaille, Glas, Blech und Kunststoff,
  9. sonstige Materialien oder Gestaltungen, deren Haltbarkeit für die gesamte Dauer der Ruhefrist nicht gewährleistet ist.
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§ 8
Befreiungen

Soweit es der Friedhofsträger innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung der Würde des Friedhofs und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann er Befreiungen von den Vorschriften der §§ 5 bis 7 zulassen.
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III.
Schlussvorschrift

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§ 9
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Gültig für das ganze Gebiet der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.