.I.
### § 1
§ 2
§ 3
II.
### § 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
III.
### § 9
Geltungszeitraum von: 22.12.1992
Geltungszeitraum bis: 31.12.2016
1#Rechtsverordnung zur Durchführung des Friedhofgesetzes vom 7. November 1992
Vom 27. November 1992
(KABl.-EKiBB S. 208)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat aufgrund der §§ 24, 27 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Friedhöfe vom 7. November 1992 die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#I.
Särge, Urnen und Grüfte
### § 1
Särge
(
1
)
1 Särge dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt und damit ausgestattet sein. 2 Sie sollen nicht länger als 2,05 m, nicht höher als 0,75 m ausschließlich der Sargfüße und nicht breiter als 0,80 m einschließlich abstehender Griffe sein. 3 Müssen Särge mit größeren Maßen verwendet werden, so ist dies der Friedhofsverwaltung spätestens zwei Werktage vor der Beisetzung mit den genannten Sargmaßen mitzuteilen.
(
2
)
Bei Erdbeisetzungen sind in der Regel sechs Träger, bei Übergrößen mit einem Gewicht von mehr als 140 kg acht Träger einzusetzen.
# § 2
Urnen
(
1
)
Es dürfen nur die von den Krematorien gelieferten Urnen verwendet werden.
(
2
)
1 Überurnen sollen nicht höher als 0,35 m sein; ihre Breite und Tiefe oder ihr Außendurchmesser soll 0,24 m nicht überschreiten. 2 Der Friedhofsverwaltung ist die Verwendung einer Überurne spätestens zwei Werktage vor der Beisetzung mitzuteilen.
(
3
)
1 In Urnenkammern dürfen Überurnen verwendet werden, soweit es der Raum zulässt. 2 Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts wird die Asche an geeigneter Stelle des Kirchhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
# § 3
Grüfte
(
1
)
1 Die Gruft für eine Erdbestattung ist so anzulegen, dass die Erdschicht zwischen der Oberfläche des Sarges und der Erdoberfläche mindestens 0,90 m beträgt. 2 Die Tiefe einer Urnengruft beträgt mindestens 0,80 m.
(
2
)
1 Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. 2 Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen.
(
3
)
Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
#II.
Grabmäler
### § 4
Art und Zahl der Grabmäler
(
1
)
Es sind stehende oder liegende Grabmäler zulässig, sofern im Belegungsplan nicht eine bestimmte Art vorgeschrieben ist.
(
2
)
1 Auf jeder Grabstätte soll grundsätzlich nur ein Grabmal aufgestellt werden. 2 Bei mehrstelligen Grabstätten kann jede Grabstelle ein Grabmal erhalten; dadurch darf die Einheitlichkeit der Grabstätte nicht gestört werden. 3 Auf Wahlgräbern kann der Friedhofsträger zusätzlich zu einem stehenden Grabmal ein liegendes Grabmal aus dem gleichen Werkstoff zulassen.
# § 5
Abmessungen und Fundamentierungen
(
1
)
Grabmäler müssen eine den Größenverhältnissen der Grabstätten angemessene Größe und Form haben.
(
2
)
1 Für stehende Grabmäler gelten folgende Regelgrößen:
2 Die Materialstärke muss bei Reihen- und Wahlgrabstätten mindestens 0,12 m, bei Urnengrabstätten mindestens 0,10 m betragen.
Höhe | Breite | ||
a) | Reihengrabstätten | 0,60 m – 0,90 m | bis 0,55 m |
b) | Wahlgrabstätten | 0,70 m – 1,30 m | bis 0,80 m |
c) | Urnengrabstätten der Größe 0,50 m x 0,50 m | 0,45 m – 0,60 m | bis 0,40 m |
d) | Urnengrabstätten der Größe 0,70 m x 0,70 m | 0,45 m – 0,60 m | bis 0,50 m |
e) | Urnengrabstätten der Größe 1,00 m x 1,00 m | 0,60 m – 1,00 m | bis 0,70 m |
(
3
)
1 Bei zweistelligen Wahlgrabstätten soll die Breite 1,40 m, bei dreistelligen Wahlgrabstätten 1,70 m und bei vierstelligen Wahlgrabstätten 2,00 m nicht überschreiten. 2 Die Materialstärke muss in diesen Fällen 1/10 der Breite des Grabmals, jedoch wenigstens 0,12 m betragen.
(
4
)
1 Die Höhe der Grabmäler ist von der Erdgleiche ab zu messen. 2 Bei Grabkreuzen rechnet die Höhe bis zur Oberkante des Querbalkens. 3 Ist der Sockel eines Grabmals breiter als das Oberteil, so ist für die Breitenabmessung die Breite des Sockels maßgebend.
(
5
)
1 Wird ein stehendes Grabmal mit einem Sockel versehen, so darf dessen Höhe 15 vom Hundert der Höhe des Grabmals nicht überschreiten. 2 Der Sockel muss wenigstens 0,05 m unter der Erdgleiche auf das Fundament aufsetzen und darf nicht mehr als 0,15 m über Erdgleiche sichtbar sein. 3 Der Friedhofsträger kann Abweichungen zulassen.
(
6
)
1 Ein stehendes Grabmal muss ein dauerhaftes Fundament erhalten, das die Standfestigkeit des Grabmals gewährleistet. 2 Das Fundament muss für Grabmäler bis zur Höhe von 0,90 m mindestens 0,60 m tief unter Erdgleiche, für höhere Grabmäler bis unter die Grabsohle reichen. 3 Die Oberkante des Fundaments soll wenigstens 0,05 m unter Erdgleiche liegen. 4 Fundamente, Grabsteine und Sockel sind miteinander durch Dübel fachgerecht so zu verbinden, dass die Standfestigkeit des Grabmals gewährleistet ist. 5 Die Versetzrichtlinien des Bundesverbandes der Steinmetze sind einzuhalten. 6 Grabmäler aus Holz, deren Standfestigkeit ohne Fundament gesichert ist, müssen ausreichend tief in der Erde stehen.
(
7
)
1 Liegende Grabmäler auf Erd- und Urnengrabstätten dürfen eine Ansichtsfläche bis zu 40 vom Hundert der Grabstättenfläche haben. 2 Bei einer Ansichtsfläche von bis zu 0,20 m2 müssen sie eine Mindeststärke von 0,06 m, darüber hinaus von 0,10 m haben.
# § 6
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Die Grabmäler sollen sich in Gestaltung und Bearbeitung dem Gesamtcharakter der Friedhofsanlage einfügen, ohne besonders auffällig zu wirken.
# § 7
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(
1
)
In den Belegungsplänen (§ 15 Abs. 3 des Friedhofsgesetzes) können für einzelne Grabfelder besondere Anforderungen an Art, Ausmaß, Farbe, Bearbeitung und Beschriftung der Grabmäler und ihre Anpassung an die Umgebung festgelegt werden.
(
2
)
Insbesondere sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1 Grabsteine aus schwarzem Granit sind nur in Mattschliff zugelassen. 2 Beschriftete Teile der mattgeschliffenen Oberfläche dürfen durch Polieren hervorgehoben werden, wenn die polierten Teile nur einen geringen Teil der Gesamtansichtsfläche ausmachen.
- Grellweiße Werkstoffe sind nur in unpolierter Bearbeitung und nur als liegende Grabmäler zugelassen.
- Holzkreuze müssen aus Bohlen von mindestens 0,04 m Dicke oder aus Kanthölzern von mindestens 0,12 m breiter Ansichtsfläche hergestellt sein.
- Goldschrift darf nur auf Grabmälern aus hellen und farbigen (nicht schwarzen) Steinen verwendet werden.
- Firmenbezeichnungen dürfen an den Grabmälern nur an unauffälliger Stelle angebracht werden.
(
3
)
Nicht zugelassen sind:
#- Krippen und sonstige An- und Aufsätze,
- Grabkreuze aus Birkenstämmen oder anderen Rundhölzern,
- Grabmäler aus Terrazzo, Kunststoff oder schwarzem Kunststein,
- in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
- Ölfarbenanstrich von Holz- und Steingrabmälern,
- Beschriftung oder Schriftzeichen aus Kunststoff, Glas, Stahl, Aluminium oder Silber,
- Lichtbilder,
- Tropfsteine, Perlkränze, Schlacken, nachgeahmte Baumstämme, Felsgrotten und fabrikmäßig hergestellte Massenerzeugnisse sowie Gebilde aus Baumrinde, Gips, Kork, Aluminium, Porzellan, Emaille, Glas, Blech und Kunststoff,
- sonstige Materialien oder Gestaltungen, deren Haltbarkeit für die gesamte Dauer der Ruhefrist nicht gewährleistet ist.
§ 8
Befreiungen
Soweit es der Friedhofsträger innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung der Würde des Friedhofs und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann er Befreiungen von den Vorschriften der §§ 5 bis 7 zulassen.
#III.
Schlussvorschrift
### § 9
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.