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Geltungszeitraum von: 12.11.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Hinweise und Verwaltungsbestimmungen zur Ausführung des Friedhofsgesetzes vom 7. November 1992

In der Fassung vom 12. November 2002

(KABl. S. 186)

Das Konsistorium hat aufgrund von § 46 des Friedhofsgesetzes folgende Verwaltungsbestimmungen erlassen:
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Zu § 1

Für die Anwendbarkeit des Friedhofsgesetzes kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Friedhofsgrundstück an. Das Gesetz ist nicht anwendbar, wenn die Kirchengemeinde der Kommune die laufende Verwaltung des Friedhofs und die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen (zum Beispiel den Erlass einer Gebührenordnung, das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die Entscheidung über Widersprüche und Beschwerden) übertragen hat. Umgekehrt fällt ein Friedhof in den Geltungsbereich des Gesetzes, wenn die Kommune diese Aufgaben der Kirchengemeinde übertragen hat.
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Zu § 2

Wenn im Gebiet der politischen Gemeinde kein anderer Friedhof vorhanden ist (sogenannter Monopolfriedhof), so muss die Kirchengemeinde grundsätzlich die Bestattung aller Einwohner unabhängig von ihrer Kirchenzugehörigkeit zulassen. Der Kreis der Beisetzungsberechtigten kann erweitert werden, wenn genügend Bestattungsfläche vorhanden ist. Unter den Voraussetzungen des Absatz 2 kann die Kirchengemeinde das Bestattungsrecht auf ihre Gemeindeglieder beschränken.
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Zu § 3 Abs. 1

Den Friedhofsträger trifft eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Es ist darauf zu achten, dass keine Gebäudeteile herunterfallen, die Wege begehbar sind und abgestorbene Bäume oder starke Äste beseitigt werden. Vor allem sind die Grabmäler mindestens einmal jährlich nach dem Ende der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit zu prüfen. Über Zeit und Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen. Bei leichten Mängeln sind die Friedhofsbesucher durch einen gut sichtbaren Aufkleber auf die bevorstehende Gefahr hinzuweisen und die Nutzungsberechtigten aufzufordern, die Mängel zu beseitigen. Wenn von einem Grabmal eine unmittelbare Unfallgefahr ausgeht, weil es umzustürzen droht oder deutliche Zeichen der Zerstörung aufweist, so ist das Grabmal niederzulegen oder der Gefahrenbereich abzusperren, sofern nicht andere Grabstätten ebenfalls gefährdet oder der Zugang zu ihnen erschwert wird. Außerdem ist der Nutzungsberechtigte über die getroffene Maßnahme zu unterrichten und zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzufordern.
Die wichtigsten staatlichen Bestimmungen, die zu beachten sind, sind:
  1. im Land Brandenburg:
    Das „Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz)“ vom 7. November 2001 (GVBl. Bbg. I S. 226),
  2. im Land Berlin:
    das „Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe“ vom 1. November 1995 (GVBl. Bln. S. 707), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. Bln. S. 313), das „Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)“ vom 2. November 1973 (GVBl. Bln. S. 1830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2001 (GVBl. Bln. S. 540), die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO – Bestattungsgesetz) vom 22. Oktober 1980 (GVBl. Bln. S. 2403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1987 (GVBl. Bln. S. 1085),
  3. § 167a StGB (Störung einer Bestattungsfeier) und § 168 StGB (Störung der Totenruhe), durch die die Friedhöfe besonderen strafrechtlichen Schutz genießen.
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Zu § 3 Abs. 2

Bei mehreren benachbarten Friedhöfen empfiehlt es sich, die Verwaltungen aus Kostengründen zusammenzuschließen. Im Bedarfsfall können hierfür Musterverträge zur Verfügung gestellt werden. Die Abgabe von Friedhöfen an die kommunale Gemeinde ist zwar grundsätzlich nicht erwünscht, kann aber im Einzelfall aus wirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sein. Im Bedarfsfall steht auch hierfür ein Vertragsmuster zur Verfügung. Eine Abgabe kommt allerdings nicht in Betracht, wenn sich auf dem Friedhofsgrundstück auch die Kirche befindet.
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Zu § 3 Abs. 3

Die die Benutzung der Friedhöfe betreffenden Entscheidungen sind rechtlich als Verwaltungsakte zu qualifizieren und können, wenn sie sich für die Betroffenen belastend auswirken, vor den (staatlichen) Verwaltungsgerichten angefochten werden. Vorher ist die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. Belastende Verwaltungsakte sind solche, die ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen, Rechte beschränken oder entziehen oder eine ungünstige Feststellung treffen. Hierunter fallen insbesondere die einem Antrag nicht voll stattgebenden Entscheidungen über das Nutzungsrecht und seine Verlängerung, die Versagung der Zulassung zu gewerblichen Arbeiten gemäß § 8 Abs. 3 des Friedhofsgesetzes, die Ablehnung von Grabmalsanträgen und Ausbettungen sowie die Ausübung des Hausrechts gegenüber Nutzungsberechtigten.
Die Entscheidungen sind mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen:
„Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig.
Dieser Rechtsbehelf ist bei der im Briefkopf bezeichneten Friedhofsverwaltung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen ist. Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung beim Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, Georgenkirchstr.69, 10249 Berlin, gewahrt.“
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Zu § 5 Abs. 2

Adressaten dieser Vorschrift sind in erster Linie die Floristen und Friedhofsgärtnereien, deren Zentralverbände von uns über diese Vorschrift informiert wurden. Wir bitten, auch bei den örtlichen Betrieben vorstellig zu werden und sich für die Vermeidung von Kunststoffen einzusetzen.
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Zu § 6 Abs. 2

Besondere Anlässe für eine Sperrung können Umbettungen und starke Eisglätte sein.
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Zu § 8

Die Durchführung einer Bestattung von der Anmeldung bis zum Schließen der Gruft gehört grundsätzlich in den hoheitlichen, vom Friedhofsträger zu verantwortenden Bereich. Außenstehende haben insoweit keinen Anspruch auf Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten. Insbesondere ist für die Ausschmückung und Beleuchtung der Kapelle der Friedhofsträger verantwortlich (siehe § 26 Abs. 2). Die Fiktion der Zulassung der Mitglieder einer Steinmetzinnung dient dazu, die Friedhofsträger nicht mit der Prüfung der Sachkunde zu belasten. Die Herstellung und laufende Unterhaltung der Grabstätten kann sich der Friedhofsträger nach § 33 selbst vorbehalten. Wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und werden Friedhofsgärtner zu gewerblichen Tätigkeiten zugelassen, so kann nach § 36 Abs. 1 und 4 eine Sondernutzungsgebühr gefordert werden, deren Höhe in der Friedhofsgebührenordnung festzusetzen ist. Gärtner müssen ihre Eintragung in ein Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen; außerdem müssen sie selbst oder ihr fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben.
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Zu § 11

Den Nutzungsberechtigten soll eine Grabkarte mit Auszügen aus dem Friedhofsgesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung ausgehändigt werden. Vordrucke für Grabkarten können in der Vordruckstelle des Konsistoriums erworben werden.
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Zu § 15

Jeder Friedhofsträger muss entscheiden, welche Art von Grabstätten er vorhalten will. Bei den Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist es möglich, mehrere sich nach Größe und Ausstattung unterscheidende Arten von Wahlgrabstätten anzubieten.
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Zu § 15 Abs. 2

Der Gesamtplan braucht nicht die einzelnen Grabstätten, sondern nur die Art der in den einzelnen Grabfeldern vorhandenen Grabstätten und die maßgebende Gebührenposition auszuweisen. Es genügen Handskizzen ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit. Der Gesamtplan soll im Friedhofsbüro ausgehängt werden.
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Zu § 15 Abs. 3

Bei der Wahl einer Grabstätte in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind die Hinterbliebenen oder ihre Beauftragten darüber zu unterrichten, dass in diesem Grabfeld erhöhte Anforderungen an das Grabmal, die Grabausstattung und die gärtnerische Gestaltung gestellt werden, die in anderen Abteilungen nicht gelten. Die näheren Bestimmungen sind in einem Merkblatt aufzuführen und dem Erwerber des Nutzungsrechts oder seinem Beauftragten zur schriftlichen Anerkennung nach dem Muster der Anlage 1 vorzulegen. Dem Nutzungsberechtigten ist eine Ausfertigung des Merkblatts und seiner Erklärung zu überlassen.
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Zu § 18

Die Vergabe neuer Erbbegräbnisse ist nicht mehr vorgesehen. Die Nutzungsrechte an älteren Erbbegräbnissen werden durch dieses Friedhofsgesetz zeitlich beschränkt, sofern dies nicht bereits durch eine frühere Friedhofsordnung geschehen ist. Diese Einschränkung ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt. Das Nutzungsrecht endet nicht sofort, sondern erst, wenn die Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten abgelaufen ist, frühestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes (Schonfrist).
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Zu § 19

Das Verbot erklärt sich daraus, dass die staatlichen Bestattungsgesetze nur Erd- oder Urnenbeisetzungen zulassen und Sargbeisetzungen in Mausoleen nicht zu den Erdbeisetzungen zählen.
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Zu § 22

Die wichtigsten Regelungen finden sich im „Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft – Gräbergesetz“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I, S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149).
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Zu § 23

  1. Die Friedhofsverwaltung hat alle auf dem Friedhof vorgenommenen Bestattungen in zeitlicher Reihenfolge zu registrieren (chronologisches Register). Es sind mindestens folgende Angaben einzutragen:
    Laufende Nummer, Bezeichnung des Grabes, Familienname, Vorname, Geburts- und Beerdigungstag des Bestatteten, Standesamt, das die Sterbeurkunde ausgestellt hat, mit Registernummer.
  2. Die Friedhofsverwaltung führt außerdem Verzeichnisse, in die alle Grabstätten nach Abteilungen, Reihe und Nummer sowie bei jeder Bestattung die Bestatteten mit Familien- und Vornamen sowie Todes- und Beerdigungstag, die Dauer des Nutzungsrechts, Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten, der vom Nutzungsberechtigten bestimmte Nachfolger im Nutzungsrecht, derjenige, für den eine Reservation besteht, und Angaben über ein Denkmal eingetragen werden.
  3. Jedes Grab, mit Ausnahme der in § 21 des Friedhofsgesetzes aufgeführten Urnengemeinschaftsgrabstätten, soll mit einem Merkschild versehen werden, das die Bezeichnung der Grabstelle und den Namen des Bestatteten oder die Nummer im chronologischen Register wiedergibt. Das Schild darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung von dem Grab entfernt werden.
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Zu § 26

Es entspricht nicht kirchlichem Verständnis vom Charakter eines kirchlichen Friedhofs und der Würde der Beisetzung, wenn Särge und Urnen direkt vom Leichenwagen in die Gruft gesenkt werden. Deshalb besteht grundsätzlich Benutzungszwang für die Kapelle.
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Zu § 27

Beim Herstellen der Grüfte sind die jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten.
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Zu § 28

Wenn es bei einer Nachbeisetzung erforderlich ist, einen vorhandenen Grabstein zeitweise zu entfernen, so empfiehlt es sich, das den Angehörigen mitzuteilen und die Maßnahme von einer Steinmetzfirma durchführen zu lassen.
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Zu § 30 Abs. 2 und 6

Vor der Ausbettung einer Leiche oder Urne muss die anderweitige Erfüllung der Bestattungspflicht geklärt und gesichert sein.
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Zu § 33 Abs. 1

Die Friedhofsverwaltung kann eine verwahrloste Grabstätte einebnen und einsäen, wenn der Nutzungsberechtigte eine schriftliche Aufforderung, die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen, unbeachtet gelassen hat oder wenn die Grabstätte trotz eines Hinweises auf dem Gräberfeld, der von April bis November angebracht sein muss, nach wie vor verwildert ist. Es ist zweckmäßig, die Grabstätte vor einer Einebnung zur Beweissicherung zu fotografieren.
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Zu § 34 Abs. 1

Die Grabinschrift soll mit Rücksicht auf das personale Geschehen des Todes möglichst den Vor- und Familiennamen des Verstorbenen enthalten. Gruppeninschriften wie „Ruhestätte“, „Familie“ oder „Eheleute“ sind zwar nicht verboten, von ihnen soll aber abgeraten werden.
Vor dem Erlass besonderer Gestaltungsvorschriften soll das örtliche Steinmetzgewerbe Gelegenheit zur fachlichen Stellungnahme erhalten.
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Zu § 36

Das Muster einer Friedhofsgebührenordnung ist als Anlage 2 abgedruckt.
Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
  1. das in § 36 Abs. 4 beschriebene Kostendeckungsprinzip,
  2. das Kostenüberschreitungsverbot, wonach es verboten ist, die Gebühren so zu kalkulieren, dass das Gebührenaufkommen die Kosten des Friedhofs in ihrer Gesamtheit übersteigt. Das Kostenüberschreitungsverbot gilt nur im Gebührenrecht, also für die kraft öffentlichen Rechts erbrachten und in der Mustergebührenordnung aufgeführten Leistungen, nicht hingegen für den Bereich der Entgelte, die der Friedhofsträger für Leistungen erhebt, die er wie ein freier Gewerbetreibender ausführt, zum Beispiel Gießen und Pflegen der Grabstätte, Grabbepflanzung.
  3. Zuschläge für Auswärtige und Nichtgemeindeglieder sind zu vermeiden, da ihre Zulässigkeit rechtlich umstritten ist.
  4. Die Grabberechtigungsgebühren sollen alle mit der Anlage und dem Betrieb eines Friedhofs zusammenhängenden Kosten decken einschließlich des persönlichen und sächlichen Verwaltungsaufwands, Wassergeldes und der Abraumbeseitigung. Es sind Jahresbeträge festzulegen, damit die Vergleichbarkeit bei unterschiedlichen Ruhefristen erleichtert wird und die Notwendigkeit entfällt, besondere Verlängerungsgebühren festzusetzen.
  5. Bei der zusätzlichen Beisetzung einer Asche in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht um die zur Einhaltung der Ruhefrist erforderliche Dauer zu verlängern und die Grabberechtigungsgebühr für die dafür erforderliche Anzahl von Jahren zu erheben.
  6. Bei der Festsetzung der Bestattungsgebühren ist zunächst zu berücksichtigen, ob die Grabmacher- und Trägerdienste sowie der Gruftschmuck von der Kirchengemeinde oder in ihrem Auftrag geleistet werden. Zu den Kosten der Aufbewahrung des Sarges oder der Urne gehören die Kosten der Leichenhalle. 10 Hier sind nicht nur die Kosten für die laufende Unterhaltung und Reinigung zu berücksichtigen, sondern auch die Abschreibung für die Errichtung und dass eine Rücklage für größere Instandsetzungsarbeiten gebildet werden muss. 11 Entsprechendes gilt für die Kapellenbenutzung. 12 Auch der mit der Organisation einer Bestattung verbundene Aufwand ist hier zu veranschlagen. 13 Die Gebühr für Herstellung und Schließen der Gruft muss die von den Bodenverhältnissen und der Dichte der Belegung abhängige Schwierigkeit berücksichtigen und sowohl die Personalkosten einschließlich Sozialleistungen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung als auch Abschreibung für die eingesetzten Geräte und Maschinen abdecken.
  7. 14 Die Gebühren für Umbettungen sind angesichts des höheren Schwierigkeitsgrades und Aufwandes deutlich höher festzusetzen als bei einer Erstbeisetzung.
  8. 15 Eine Friedhofsunterhaltungsgebühr ist in der Mustergebührenordnung nicht vorgesehen und sollte wegen des mit ihr verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes vermieden werden.
  9. 16 In die Denksteingebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Denkmalantrags, für die laufende Überprüfung der Standsicherheit und für die im Regelfall dem Friedhofsträger zur Last fallende Abräumung nach Ablauf des Nutzungsrechts einzukalkulieren.
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Zu § 36 Abs. 2

Der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 ist auf solche evangelischen Friedhöfe beschränkt, die nicht im Bereich des Landes Berlin liegen. Die Kirchengemeinde soll die Friedhofsgebührenordnung im vollen Wortlaut in einem amtlichen Verkündungsblatt der Gemeinde oder des Landkreises veröffentlichen lassen. Bei kleinen Friedhöfen genügt ein Hinweis auf die neue Ordnung und die Stelle, wo sie vollständig eingesehen werden kann. Außerdem empfiehlt sich ein Daueraushang auf dem Friedhof mit dem Hinweis, wo und zu welchen Zeiten die Gebührenordnung und das Friedhofsgesetz eingesehen werden können (vgl. § 47). Dies gilt auch für jede Änderung. Ein Belegexemplar der Veröffentlichung in einem amtlichen Verkündungsblatt ist zu den Friedhofsakten zu nehmen.
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Zu § 41

Alle in der Mustergebührenordnung aufgeführten Leistungen gehören zu den hoheitlichen Leistungen und sind, wenn sie von der Friedhofsverwaltung erbracht werden, frei von Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer. Beschäftigt die Kirchengemeinde dafür haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter, so muss sie für Erstere Lohnsteuer abführen. Werden diese Leistungen hingegen im Auftrag des Friedhofsträgers von freien Gewerbetreibenden erbracht, so sind diese berechtigt und verpflichtet, Umsatzsteuer (MwSt) zu erheben, die dann auch in die Gebührenkalkulation (ohne besondere Ausweisung) einzufließen hat.
Umgekehrt sind alle in der Mustergebührenordnung nicht aufgeführten Leistungen im Zweifelsfalle dem gewerblichen Bereich zuzurechnen und umsatzsteuerpflichtig. Überschüsse unterliegen dem Grunde nach auch der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Im Bedarfsfall ist ein Steuerberater einzuschalten.
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Zu § 42

Nach § 15 des Bundessozialhilfegesetzes hat das Sozialamt die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem Bestattungspflichtigen nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Als erforderlich werden die Gebühren für eine Beisetzung in einer Reihengrabstätte anerkannt.
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Zu § 45

Die Unterhaltungspflicht des Nutzungsberechtigten für seine Grabstätte und die Haftung des Friedhofsträgers für die Verkehrssicherheit auf dem Friedhof sind zwei unabhängig nebeneinander stehende Haftungsgründe. Deshalb kann sich der Friedhofsträger, der die ihm obliegende Rüttelprobe (siehe oben zu § 3) unterlassen hat, gegenüber Dritten nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Nutzungsberechtigte allein hafte. Erst bei der Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern wirkt sich die Vorschrift zugunsten des Friedhofsträgers aus.
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Anlage 1

Friedhof
Erklärung
Mir ist bekannt, dass es auf dem Friedhof Grabfelder mit unterschiedlichen Gestaltungsvorschriften gibt.
Ich habe davon Kenntnis genommen, dass die von mir ausgesuchte Grabstätte Abt.
Reihe Nr. in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegt und nach dem für sie aufgestellten Belegungsplan Folgendes zu beachten ist:
Ich erkenne diese Vorschriften unwiderruflich an und verpflichte mich, sie einzuhalten.
Berlin, den

(Nutzungsberechtigter)
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Anlage 2

Muster
Nach § 36 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Friedhöfe (Friedhofsgesetz) vom 7. November 1992 (KABl. S. 202), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 24. April 1998 (KABl. S. 35), hat der Gemeindekirchenrat/das Presbyterium1# der Evangelischen Kirchengemeinde
in der Sitzung vom
für den Friedhof in die nachstehende
Friedhofsgebührenordnung
beschlossen:
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§ 1
Ruhefristen

Die Ruhefristen werden wie folgt festgelegt:
  1. Die Erdbeisetzungen auf Jahre,
  2. für Erdbeisetzungen von Kindern bis zum Alter von Jahren
    auf Jahre,
  3. für Urnenbeisetzungen auf Jahre.
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§ 2
Gebührentarif

Empfohlener
Gebührenrahmen
1.
Grabberechtigungsgebühren
Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend dem bei der Friedhofsverwaltung ausliegenden Gesamtplan je Jahr:
1.1
Erdbegräbnisse früheren Rechts, soweit noch vorhanden, je m2
6,00 bis
10,50 €
1.2
Wahlgrabstätten je (Einfach-)Grabstelle
9,00 bis
60,00 €
Grafik
1.3
Reihengrabstätten
4,50 bis
7,50 €
1.4
Urnengrabstätten für die unterirdische Beisetzung von Urnen
1.4.1
Urnenwahlgrabstätten der Größe von 1 m x 1 m für bis zu 4 Urnen
5,50 bis
20,00 €
1.4.2
Urnenwahlgrabstätten der Größe von 0,70 m x 0,70 m für bis zu 2 Urnen
4,00 bis
12,50 €
1.4.3
Urnenwahlgrabstätten der Größe x (abweichende Maße) für bis zu Urnen Gebühr in Anlehnung an 1.4.1 und 1.4.2
1.4.4
Urnenreihengrabstätten der Größen von 0,50 m x 0,50 m
3,00 bis
5,00 €
1.5
Urnenkammern ohne Verschlussplatte
5,50 bis
12,50 €
1.5.1
Zusätzlich zu Pos. 1.5 für eine Verschlussplatte (ohne Beschriftung) nach Art und Größe der Platte
nach tatsächlichen Kosten zuzüglich Vorhaltekosten
1.6
Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer von 20 Jahren einschließlich Instandhaltung und Pflege durch die Friedhofsverwaltung
120,00 bis
150,00 €
2.
Bestattungsgebühren:
2.1
Erdbeisetzung (Annahme und Aufbewahrung des Sarges, Herstellen und Schließen der Gruft*, mit/ohne* Sargträger*, Gruftschmuck*)
2.1.1
in Wahlgrabstätten
60,00 bis
300,00 €
2.1.2
in Reihengrabstätten
60,00 bis
240,00 €
2.1.3
erstmalige Vorbereitung einer Reihengrabstätte zur Bepflanzung durch Bodenaustausch oder Herstellung und Bepflanzung eines Hügels je nach Gestaltungsvorschrift
80,00 bis
120,00 €
2.1.4
Aufbewahrung eines Sarges in einer Kühlzelle zusätzlich je Tag Bei Kindern bis zu 6 Jahren ermäßigen sich die Gebühren zu 2.1 um 50 v. H.
6,00 bis
9,00 €
2.2
Urnenbeisetzung
2.2.1
Annahme und Aufbewahrung der Urne zur unterirdischen Beisetzung, Herstellen und Schließen der Gruft*, Urnenträger*
30,00 bis
65,00 €
2.2.2
Annahme und Aufbewahrung der Urne zur Beisetzung in einer Urnenkammer, Urnenträger*
30,00 bis
60,00 €
3.
Leistungen bei Trauerfeiern:
3.1
Aufbewahrung in der Kapelle
25,00 bis
80,00 €
(auch bei stiller Beisetzung)
3.2
Orgel- oder Harmoniumspiel
3.2.1
wenn die Friedhofsverwaltung den Organisten stellt
10,00 bis
27,50 €
3.2.2
Benutzung der Orgel/des Harmoniums in anderen Fällen
5,00 bis
10,00 €
3.3
Trägergebühren, wenn sich an die Trauerfeier die Beisetzung nicht unmittelbar anschließt, je Träger
7,50 bis
20,00 €
4.
Grabmäler, Fundamente und Bänke:
4.1
Für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmälern
4.1.1
für stehende Grabmäler
a) bis zu einer Breite von 0,55 m
50,00 bis
72,00 €
b) bis zu einer Breite von 0,80 m
90,00 bis
141,00 €
c) bis zu einer Breite von 1,60 m
140,00 bis
227,50 €
d) bei einer Breite von mehr als 1,60 m
175,00 bis
322,00 €
4.1.2
für liegende Grabsteine
a) bis zu einer Größe von 0,50 m2
25,00 bis
63,50 €
b) bis zu einer Größe von 1,00 m2
60,00 bis
138,00 €
c) bei einer Größe von mehr als 1,00 m2
100,00 bis
218,50 €
4.1.3
für das Aufstellen von Holzkreuzen und das Anbringen von Denkzeichen
25,00 bis
43,00 €
4.2
Für das Herstellen der Fundamente
4.2.1
bei einer Erdgrabstätte Fundament bis zur Größe von
0,40 m x 0,25 m
25,00 bis
50,00 €
0,50 m x 0,25 m
25,00 bis
50,00 €
0,60 m x 0,25 m
25,00 bis
50,00 €
0,70 m x 0,25 m
25,00 bis
50,00 €
0,80 m x 0,25 m
25,00 bis
50,00 €
0,90 m x 0,25 m
55,00 bis
100,00 €
1,00 m x 0,25 m
55,00 bis
100,00 €
1,10 m x 0,25 m
55,00 bis
100,00 €
1,20 m x 0,25 m
55,00 bis
100,00 €
1,30 m x 0,25 m
55,00 bis
100,00 €
1,40 m x 0,25 m
55,00 bis
100,00 €
1,50 m x 0,25 m
55,00 bis
100,00 €
1,60 m x 0,25 m
105,00 bis
150,00 €
1,70 m x 0,25 m
105,00 bis
150,00 €
1,80 m x 0,25 m
105,00 bis
150,00 €
1,90 m x 0,25 m
105,00 bis
150,00 €
2,00 m x 0,25 m
105,00 bis
150,00 €
4.2.2
bei einer Urnengrabstätte
30,00 €
4.3
Für die Genehmigung zum Aufstellen von Bänken, Hockern, o. Ä.
20,00 bis
50,00 €
5.
Ausbetten, Umsetzen und Versenden:
5.1
Ausbetten einer Leiche einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes
700 bis
1 155,00 €
5.2
Ausbetten einer Urne einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes
60,00 bis
115,00 €
5.3
Umsetzen einer Urne (oberirdisch)
17,50 bis
35,00 €
5.4
Übersenden einer Urne
20,00 bis
25,00 €
6.
Sonstiges:
6.1
Bei Erdbestattungen kann die Friedhofsverwaltung zur Deckung der Kosten von Maßnahmen zur Sicherung und Schadensbeseitigung gem. § 28 des Friedhofsgesetzes auf die Dauer von 6 Monaten einen Vorschuss in Höhe von
75,00 bis
115,00 €
erheben
6.2
für ein Merkschild
4,50 bis
6,50 €
7.
Verwaltungsgebühren:
7.1
Für die Umschreibung des Nutzungsberechtigten
5,00 bis
10,00 €
7.2
Für die Verleihung eines Sondernutzungsrechts an Gewerbetreibende des Garten- und Landschaftsbaus: 5 % des auf dem Friedhof erzielten Jahresumsatzes, mindestens
50,00 €
jährlich.
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§ 3
Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z. B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
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§ 4
Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem in Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Ort, den
Für den Gemeindekirchenrat/das Presbyterium2#
(Unterschriften, Datum, Siegel)
Vorstehende Friedhofsgebührenordnung wurde im vollen Wortlaut veröffentlicht
  1. in am Veröffentlichungsorgan
    oder
  2. durch Daueraushang im nach Hinweis in am/vom bis

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1 ↑ Nichtzutreffendes streichen
#
2 ↑ Nichtzutreffendes streichen