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Geltungszeitraum von: 03.07.1992

Geltungszeitraum bis: 31.07.2013

Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Gerichtsbarkeiten (Justizgebührenbefreiungsgesetz)1#
– Auszug –

Vom 24. November 19702#

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§ 1
Gebührenfreiheit

( 1 ) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
  1. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
  2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
  3. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent­lichen Rechts haben.
( 2 ) Von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
( 3 ) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.
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§ 23#
Stundung und Erlass von Kosten

( 1 ) Gerichtskosten, nach § 130 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und Ansprüche nach § 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, die bei den ordentlichen Gerichten sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit entstehen, können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
( 2 ) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,
  1. wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
  2. wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;
  3. wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
( 3 ) Zuständig für die Entscheidung ist der Senator für Justiz. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.
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§ 34#
Übergangsvorschrift

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§ 45#
Fortbestehen von Rechtsvorschriften

Folgende Vorschriften, durch die in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten und in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben aufrechterhalten:
  1. § 29 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702/GVBl. 1967 S. 15);
  2. § 1 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 27. Februar 1958 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1968 (GVBl. S. 396).
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§ 56#
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

( 1 )
( 2 ) Sonstige Vorschriften werden aufgehoben, soweit in ihnen in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten und in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird.
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§ 67#
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
( 2 )

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1 ↑ Überschrift: Neugefaßt durch Artikel I Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1992, GVBl. S. 182.
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2 ↑ Datum: Verkündet am 7. Dezember 1970, GVBl. S. 1934.
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3 ↑ § 2 Satz 1: Neugefaßt durch Artikel I Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1992, GVBl. S. 182.
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4 ↑ § 3: Aufgehoben durch Nummer 33 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992, GVBl. S. 204.
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5 ↑ § 4 Nr. 1: Aufgehoben durch Nummer 19 der Anlage zum Gesetz vom 6. April 1987, GVBl. S. 1302.
§ 4 Nr. 2 und 4: Aufgehoben durch Nummer 62 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005, GVBl. S. 125.
§ 4 Nr. 5 und 6: Aufgehoben durch Nummer 25 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984, GVBl. S. 1541.
§ 4 Nr. 7: Aufgehoben durch Nummer 62 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005, GVBl. S. 125.
§ 4 Nr. 9: Aufgehoben durch Artikel III des Gesetzes vom 19. Februar 1987, GVBl. S. 834.
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6 ↑ § 5 Abs. 1: Aufhebungsvorschrift.
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7 ↑ § 6 Abs. 2: Betrifft § 5 Abs. 1.