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Geltungszeitraum von: 01.02.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Ordnung der Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Vom 31. Januar 2003

(KABl.-EKiBB S. 42)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 14 des Kirchengesetzes über die Inkraftsetzung und zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz — KiMuG) vom 15. Juni 1996 für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg vom 14. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 203)1# beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

Die Kammer für Kirchenmusik dient der Förderung und Pflege der Kirchenmusik. Sie beobachtet das kirchenmusikalische Geschehen, gibt dazu Anregungen und nimmt zu wichtigen kirchenmusikalischen Fragen Stellung.
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§ 2
Aufgaben

Die Kammer hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung der Organe der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg auf kirchenmusikalischem Gebiet,
  2. Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
  3. Koordinierung der kirchenmusikalischen Aktivitäten in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, wie beispielsweise Landeskirchenmusiktage,
  4. Mitwirkung bei der Bestätigung von Kreiskantorinnen und Kreiskantoren,
  5. Mitwirkung bei der Erarbeitung kirchenmusikalischer Vorschriften,
  6. Zustimmung zur Verleihung des Titels „Kirchenmusikdirektorin“ oder „Kirchenmusikdirektor“.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kammer gehören Mitglieder von Amts wegen und berufene Mitglieder an.
( 2 ) Mitglieder von Amts wegen sind:
  1. die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor,
  2. die Landessingwartin oder der Landessingwart,
  3. die geschäftsführende Landesposaunenwartin oder der geschäftsführende Landesposaunenwart,
  4. die oder der Sachverständige für Orgelbau und Glockenwesen,
  5. die oder der Vorsitzende des Verbandes Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Berlin-Brandenburg,
  6. die oder der Vorsitzende des Verbandes Evangelischer Kirchenchöre in Berlin,
  7. die oder der Vorsitzende des Verbandes Evangelischer Kirchenchöre in Brandenburg,
  8. die oder der Beauftragte für Popularmusik,
  9. die Referentin oder der Referent des Konsistoriums für Kirchenmusik,
  10. eine Dezernentin oder ein Dezernent der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union.
( 3 ) Die Kirchenleitung beruft sechs weitere Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren, und zwar:
  1. drei Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker, die vom Verband Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Berlin-Brandenburg vorgeschlagen werden,
  2. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Ökumenischen Instituts für Kirchenmusik an der Universität der Künste Berlin,
  3. eine Theologin oder einen Theologen (Gemeindepfarrerin oder Gemeindepfarrer, Superintendentin oder Superintendenten),
  4. eine evangelische Hochschullehrerin oder einen evangelischen Hochschullehrer der praktischen Theologie.
Sie bleiben bis zur Neuberufung im Amt.
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§ 4
Arbeitsweise

Die Kammer tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese bleiben bis zur Neuberufung der in § 3 Abs. 3 genannten Mitglieder im Amt.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Die Ordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 26. April 1991 (KABl.-EKiBB S. 78) außer Kraft.

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1 ↑ Vgl. jetzt § 15 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz — KiMuG) vom 15. Juni 1996 für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 6. November 2004 (KABl. S. 219); LZ 191.