.Vom 17. Dezember 1993 (KABl. 1994 S. 2); Überschrift und § 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 9. August 1996, (KABl. S. 148); § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 21. September 2001, (KABl. S. 145); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch 4. RVereinhG
Geltungszeitraum von: 01.05.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2016
Rechtsverordnung über die Höhe der Entschädigung für die Vorsitzenden der Kammern des Schlichtungsausschusses und der Schiedsstelle
Vom 17. Dezember 1993 (KABl. 1994 S. 2); Überschrift und § 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 9. August 1996, (KABl. S. 148); § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 21. September 2001, (KABl. S. 145); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch 4. RVereinhG
vom 23. April 2005
Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Entschädigung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und der Schiedsausschüsse vom 18. November 1993 (KABl. S. 2) hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
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1
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1 Die Vorsitzenden der Kammern des Schlichtungsausschusses nach dem Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg – KMT – und die Vorsitzenden der Kammern der Schiedsstelle nach dem Kirchengesetz über die Geltung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (MVG-Anwendungsgesetz – MVG-AnwG) erhalten für jedes unter ihrer Beteiligung durchgeführte Verfahren eine Entschädigung von 80,– Euro. 2 Soweit das einzelne Verfahren mehr als eine Sitzung erfordert, erhöht sich die Entschädigung für jeden weiteren Verhandlungstermin um 40,– Euro.
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2
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1 Für Verfahren gemäß § 27 des Tarifvertrages zur Regelung der Zusatzversorgung der nicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt versicherten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Ordnung der kirchlichen Zusatzversorgung – ZVO EKiBB) erhalten die Vorsitzenden der Kammern des Schlichtungsausschusses für jedes unter ihrer Beteiligung durchgeführte Verfahren eine Entschädigung von 150,– Euro. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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3
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Die Entschädigungsregelungen nach Absatz 1 und 2 gelten auch für die stellvertretenden Vorsitzenden.
#§ 2
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. 2 Zugleich tritt die Rechtsverordnung über die Höhe der Entschädigung für die Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses und der Schiedsausschüsse der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) vom 6. Mai 1986 (KABl. S. 64) außer Kraft.