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Geltungszeitraum von: 01.05.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Rechtsverordnung über die Höhe der Entschädigung für die Vorsitzenden der Kammern des Schlichtungsausschusses und der Schiedsstelle

Vom 17. Dezember 1993 (KABl. 1994 S. 2); Überschrift und § 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 9. August 1996, (KABl. S. 148); § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 21. September 2001, (KABl. S. 145); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch 4. RVereinhG
vom 23. April 2005

(KABl. S. 75)

Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Entschädigung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und der Schiedsausschüsse vom 18. November 1993 (KABl. S. 2) hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Vorsitzenden der Kammern des Schlichtungsausschusses nach dem Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg – KMT – und die Vorsitzenden der Kammern der Schiedsstelle nach dem Kirchengesetz über die Geltung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (MVG-Anwendungsgesetz – MVG-AnwG) erhalten für jedes unter ihrer Beteiligung durchgeführte Verfahren eine Entschädigung von 80,– Euro. Soweit das einzelne Verfahren mehr als eine Sitzung erfordert, erhöht sich die Entschädigung für jeden weiteren Verhandlungstermin um 40,– Euro.
( 2 ) Für Verfahren gemäß § 27 des Tarifvertrages zur Regelung der Zusatzversorgung der nicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt versicherten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Ordnung der kirchlichen Zusatzversorgung – ZVO EKiBB) erhalten die Vorsitzenden der Kammern des Schlichtungsausschusses für jedes unter ihrer Beteiligung durchgeführte Verfahren eine Entschädigung von 150,– Euro. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Die Entschädigungsregelungen nach Absatz 1 und 2 gelten auch für die stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 2

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Zugleich tritt die Rechtsverordnung über die Höhe der Entschädigung für die Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses und der Schiedsausschüsse der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) vom 6. Mai 1986 (KABl. S. 64) außer Kraft.