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Geltungszeitraum von: 01.04.2002

Geltungszeitraum bis: 31.03.2017

Kirchengesetz betreffend die Änderung
der Bestimmungen über die Pfarrbesoldung
und die Kirchenbeamtenbesoldung sowie über das Versorgungsrecht in der Evangelischen Kirche
in Berlin-Brandenburg

Vom 12. November 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 27);
in § 1 Abs. 1 bei den Buchstaben a) bis c) Angaben angefügt,
im Abschnitt 4 § 11a eingefügt durch Verordnung mit Gesetzeskraft
vom 18. Januar 2002

(KABl.-EKiBB S. 23)1#

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Zustimmung zur Änderung der Besoldungsordnungen und des Versorgungsgesetzes sowie Inkraftsetzung in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg stimmt
  1. der 2. Verordnung zur Änderung der Pfarrbesoldungsordnung vom 9. September 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 16),
  2. der 2. Verordnung zur Änderung der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung vom 9. September 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 21),
  3. der Verordnung zur Änderung des Versorgungsgesetzes vom 9. September 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 25)
zu.
( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Verordnungen sind für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg zum 1. April 1999 in Kraft zu setzen.
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§ 2
Erweiterung des Geltungsbereichs

Die Pfarrbesoldungsordnung und die Kirchenbeamtenbesoldungsordnung sind in der geänderten Fassung zum 1. April 1999 auch für den Bereich der ehemaligen Region West in Kraft zu setzen. Sie gelten damit nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im gesamten Kirchengebiet.
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§ 3
Verzicht auf Besoldung
(zu § 3a Abs. 2 PfBesO, § 3a Abs. 2 KBBesO)

( 1 ) Die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Ergänzung der Pfarrbesoldungsordnung vom 20. Dezember 1996 (KABl.-EKiBB 1997 S. 21) gilt im gesamten Kirchengebiet.
( 2 ) Die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Ausführung von § 34 Absatz 3 Satz 2 des Kirchenbeamtengesetzes vom 21. März 1997 (KABl.-EKiBB S. 108) bleibt als Ausführungsbestimmung zu § 3a Abs. 2 der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung in Kraft.
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§ 4
Anlagen zur Pfarrbesoldungsordnung und zur Kirchenbeamtenbesoldungsordnung
(zu § 6 Abs. 1, § 7 und § 10 PfBesO sowie § 7, § 10 und § 13 KBBesO) – Grundgehaltstabellen, Zulagen, Familienzuschlag –

( 1 ) Die Kirchenleitung beschließt im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode durch Rechtsverordnung über die Anlagen zur Pfarrbesoldungsordnung und zur Kirchenbeamtenbesoldungsordnung (Grundgehaltstabellen, Zulagen, Familienzuschlag).
( 2 ) Entsprechend der allgemeinen Entwicklung der Gehälter im öffentlichen Dienst in den alten und den neuen Bundesländern und nach Maßgabe der finanziellen Leistungsmöglichkeiten in den beiden ehemaligen Regionen können für diese gesonderte Anlagen beschlossen werden.
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§ 5
Nicht rentenversicherungspflichtige Pfarrerinnen und Pfarrer,
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
(zu § 3 Abs. 2 Buchstabe d und § 17 PfBesO sowie zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 19 KBBesO)

Auf Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, für die nach § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) aufgrund eines Gewährleistungsbescheides keine Rentenversicherungspflicht besteht, finden die Bestimmungen über den Rentenversicherungszuschlag keine Anwendung.
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Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen zur Pfarrbesoldungsordnung

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§ 6
Grundgehalt im Entsendungsdienst
(zu § 6 Abs. 2 Buchstabe b PfBesO)

Das Grundgehalt der Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst richtet sich nach einer gesonderten Anlage zur Pfarrbesoldungsordnung, die die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode durch Rechtsverordnung beschließt.
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§ 7
Besoldung bei Entsendungen und Hilfsdienst nach altem Recht

( 1 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 19. April 1993 unter Berufung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit in eine Pfarrstelle entsandt worden sind, gelten die allgemeinen Besoldungsvorschriften.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst, die sich vor dem 19. April 1993 im Hilfsdienst befanden und bisher nicht in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sind, gelten die allgemeinen Besoldungsvorschriften mit der Maßgabe, dass sie bei einer Berufung in das Dienstverhältnis als Pastor oder Pastorin im Hilfsdienst vor dem 1. April 1984 höchstens das Gehalt der 4. Stufe erhalten, bei einer Berufung nach dem 31. März 1984 höchstens das Gehalt der 3. Stufe, sofern nicht die Kirchenleitung ein dringliches kirchliches Interesse an der Fortsetzung des Entsendungsdienstes in der wahrgenommenen Aufgabe festgestellt hat oder feststellt.
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§ 8
Leistungszulagen
(zu § 7 Abs. 3 PfBesO)

Die Kirchenleitung kann Kriterien und Höhe von Leistungszulagen für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst einer Kirchengemeinde oder eines Kirchenkreises durch Rechtsverordnung bestimmen. Sie kann in der Rechtsverordnung auch festlegen, wer für Entscheidungen über Leistungszulagen zuständig ist.
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§ 9
Gesonderte Predigerbesoldungstabelle

( 1 ) Die auf Lebenszeit berufenen Prediger erhalten Besoldung nach Maßgabe einer besonderen Besoldungstabelle, die die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode durch Rechtsverordnung beschließt.
( 2 ) Im Übrigen findet auf die Besoldung der Prediger die Pfarrbesoldungsordnung Anwendung.
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§ 10
Übergangsbestimmung zur Dienstwohnungsvergütung
(zu § 13 Abs. 2 PfBesO)

Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die eine Dienstwohnung innehaben, wird abweichend von § 13 der Pfarrbesoldungsordnung statt der Dienstwohnungsvergütung vorerst ein Dienstwohnungsabschlag vom Grundgehalt vorgenommen, dessen Höhe sich aus der Anlage zur Pfarrbesoldungsordnung ergibt. Der Dienstwohnungsabschlag erhöht sich um den Ehegattenanteil des Familienzuschlags oder des davon den Besoldungsberechtigten zustehenden Anteils.
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Abschnitt 3
Besondere Vorschrift für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte

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§ 11
Leistungsaufstieg
(zu § 7 Abs. 2 KBBesO)

Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Kriterien bestimmen, nach denen ein Aufstieg in den Stufen aufgrund der Leistung angeordnet werden kann.
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 11a

( 1 ) In die Verringerung der Überleitungszulagen nach § 2 Abs. 2 der 2. Verordnung zur Änderung der Pfarrbesoldungsordnung oder nach § 2 Abs. 2 der 2. Verordnung zur Änderung der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung um die Hälfte des Erhöhungsbetrages bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge werden Erhöhungen der allgemeinen Zulage nicht einbezogen.
( 2 ) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, von deren Grundgehalt nach § 10 dieses Kirchengesetzes anstelle der Dienstwohnungsvergütung ein Abschlag vom Grundgehalt vorgenommen wird, ist die Überleitungszulage auf der Grundlage der Grundgehaltstabellen ohne Dienstwohnungsabschlag zu berechnen.
( 3 ) Die Überleitungszulage nach § 2 Abs. 1 der 2. Verordnung zur Änderung der Pfarrbesoldungsordnung verringert sich abweichend von § 2 Abs. 2 der Verordnung nicht bei allgemeinen Bezügeanhebungen, die auf einer Anhebung des Bemessungssatzes der Dienstbezüge in der ehemaligen Region Ost zur Angleichung an die Dienstbezüge in der ehemaligen Region West der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg beruhen.
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§ 12
Außer Kraft tretende Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten der Pfarrbesoldungsordnung und der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung für das gesamte Kirchengebiet treten außer Kraft:
  1. Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst vom 18. April 1993 (KABl.-EKiBB S. 76),
  2. Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pastoren und Pastorinnen im Hilfsdienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Bereich der Regionalsynode West) vom 12. Dezember 1969 (KABl.-EKiBB 1970 S. 6), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 1984 (KABl.-EKiBB 1985 S. 17),
  3. Kirchengesetz zur vorläufigen Regelung der Besoldung und Versorgung der Pfarrer, Prediger und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) vom 23. Mai 1981 (KABl.-EKiBB S. 125) mit den Anlagen I (Pfarrbesoldungsgesetz), III (Predigerbesoldungsgesetz) und IV (Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz),
  4. Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes – teilweiser Wegfall der Stellenzulage – vom 18. August 1995 (KABl.-EKiBB S. 126),
  5. Richtlinien über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Pfarrer, Prediger und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) vom 28. August 1973 (KABl.-EKiBB 1974 S. 31) in der Fassung des Beschlusses vom 11. März 1980 (KABl.-EKiBB S. 69).
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§ 13
Weitergeltende Bestimmungen

Unberührt bleiben folgende Bestimmungen:
  1. Verordnung mit Gesetzeskraft über die bei erstmalig fest angestellten Pfarrerinnen und Pfarrern im Bereich der früheren Region West anzuwendenden Besoldungstabellen und Versorgungssätze vom 18. August 1995 (KABl.-EKiBB S. 109),
  2. Verordnung mit Gesetzeskraft über das bei Beschäftigung von Kirchenbeamten und Pfarrern der bisherigen Region Ost im Bereich der bisherigen Region West anzuwendende Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht vom 17. Mai 1991 (KABl.-EKiBB S. 88),
  3. Verordnung mit Gesetzeskraft über den zeitweiligen Wegfall des Urlaubsgeldes und der vermögenswirksamen Leistungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
  4. Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer, Prediger und Kirchenbeamten vom 18. November 1989 (KABl.-EKiBB S. 104),
  5. Artikel 2, 4 und 6 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer, Prediger und Kirchenbeamten vom 17. November 1990 (KABl.-EKiBB S. 132).
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§ 14
Inkrafttreten

( 1 ) § 1 Abs. 1 dieses Kirchengesetzes tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
( 2 ) Im Übrigen tritt das Kirchengesetz am 1. April 1999 in Kraft.

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1 ↑ Genehmigt von der Landessynode am 27. April 2002 (KABl.-EKiBB S. 100).