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Geltungszeitraum von: 01.01.1997
Geltungszeitraum bis: 31.03.2017
Verordnung mit Gesetzeskraft zur Ergänzung der Pfarrbesoldungsordnung – PfBesO –
Vom 20. Dezember 1996
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) im Einvernehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche der Union und nach Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses und des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode beschlossen:
####§ 1
Die Pfarrbesoldungsordnung – PfBesO – vom 31. März 1993 (KABl.-EKiBB S. 175) wird für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg wie folgt ergänzt:
Verzicht auf Teile der Besoldung
(
1
)
1 Der Pfarrer kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Teile seiner Bezüge verzichten, und zwar wahlweise auf
- einen zahlenmäßig bestimmten Monatsbetrag,
- einen gesetzlich bestimmten Bestandteil der Bezüge oder Teile hiervon,
- den Erhöhungsbetrag aus einer allgemeinen Erhöhung der Bezüge oder
- den Erhöhungsbetrag aus einer gesetzlich festgelegten Durchstufung oder einer Beförderung.
2 Durch den Verzicht mindert sich der Anspruch auf Besoldung entsprechend.
(
2
)
1 Die Verzichterklärung bedarf der Schriftform. 2 Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den Gegenstand des Verzichts angeben. 3 Sie darf nicht an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft sein.
(
3
)
Der Berechtigte hat in der Verzichterklärung zu versichern, dass die Angemessenheit seines und gegebenenfalls des Lebensunterhalts seiner Familie und sonstiger unterhaltsberechtigter Angehöriger gewährleistet bleibt.
(
4
)
1 Die Verzichterklärung bedarf der Annahme durch das Konsistorium. 2 Das Konsistorium kann die Annahme der Erklärung aus wichtigem Grunde widerrufen.
(
5
)
1 Der Berechtigte kann die Verzichterklärung widerrufen, jedoch nur sechs Monate im Voraus zum Ablauf eines Monats. 2 Das Konsistorium kann in Härtefällen einen Widerruf innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht unter zwei Monaten anerkennen. 3 Die Verzichterklärung erlischt mit dem Tode des Berechtigten.
(
6
)
Der Verzicht ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen.
#§ 2
Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.