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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.03.2017

Verordnung mit Gesetzeskraft zur Ergänzung der Pfarrbesoldungsordnung – PfBesO –

Vom 20. Dezember 1996

(KABl.-EKiBB 1997 S. 21)1#

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) im Einvernehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche der Union und nach Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses und des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode beschlossen:
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§ 1

Die Pfarrbesoldungsordnung – PfBesO – vom 31. März 1993 (KABl.-EKiBB S. 175) wird für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg wie folgt ergänzt:
Verzicht auf Teile der Besoldung
( 1 ) Der Pfarrer kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Teile seiner Bezüge verzichten, und zwar wahlweise auf
  1. einen zahlenmäßig bestimmten Monatsbetrag,
  2. einen gesetzlich bestimmten Bestandteil der Bezüge oder Teile hiervon,
  3. den Erhöhungsbetrag aus einer allgemeinen Erhöhung der Bezüge oder
  4. den Erhöhungsbetrag aus einer gesetzlich festgelegten Durchstufung oder einer Beförderung.
Durch den Verzicht mindert sich der Anspruch auf Besoldung entsprechend.
( 2 ) Die Verzichterklärung bedarf der Schriftform. Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den Gegenstand des Verzichts angeben. Sie darf nicht an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft sein.
( 3 ) Der Berechtigte hat in der Verzichterklärung zu versichern, dass die Angemessenheit seines und gegebenenfalls des Lebensunterhalts seiner Familie und sonstiger unterhaltsberechtigter Angehöriger gewährleistet bleibt.
( 4 ) Die Verzichterklärung bedarf der Annahme durch das Konsistorium. Das Konsistorium kann die Annahme der Erklärung aus wichtigem Grunde widerrufen.
( 5 ) Der Berechtigte kann die Verzichterklärung widerrufen, jedoch nur sechs Monate im Voraus zum Ablauf eines Monats. Das Konsistorium kann in Härtefällen einen Widerruf innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht unter zwei Monaten anerkennen. Die Verzichterklärung erlischt mit dem Tode des Berechtigten.
( 6 ) Der Verzicht ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen.
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§ 2

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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1 ↑ Die Verordnung mit Gesetzeskraft gilt im ganzen Kirchengebiet; siehe LZ 273 – § 3.