. § 1
# § 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.1999
Geltungszeitraum bis: 31.03.2017
Verordnung zur Änderung des Versorgungsgesetzes
Vom 9. September 1998
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat aufgrund von Artikel 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union folgende Verordnung beschlossen:
#### § 1
Änderung des Versorgungsgesetzes
# § 2
Anwendung der Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes
1 Die Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I 1997 S. 322) sind mit Wirkung vom 1. Juli 1997 anzuwenden, soweit durch diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, bleibt die nach den bis dahin gültigen Bestimmungen festgesetzte ruhegehaltfähige Dienstzeit unverändert.
# § 3
Überleitungszulage
(
1
)
Verringerungen der Versorgungsbezüge infolge der Änderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund der 2. Verordnung zur Änderung der Pfarrbesoldungsordnung oder der Verordnung zur Änderung der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung, beide vom 9. September 1998, werden durch eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage in Höhe der Verringerung ausgeglichen.
(
2
)
Werden die Versorgungsbezüge allgemein erhöht, so ist von demselben Zeitpunkt an auch die Überleitungszulage als Bestandteil des Ruhegehalts wie dieses anzupassen.
(
3
)
1 Die Gliedkirchen können von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen treffen. 2 Dem Rat sind solche Regelungen unverzüglich mitzuteilen.
# § 4
Weitergeltung der Steuervorteilsausgleichsverordnung
Die Steuervorteilsausgleichsverordnung vom 25. Mai 1994 (ABl. EKD S. 403) gilt als Verordnung nach § 18 des Versorgungsgesetzes weiter.
# § 5
Inkrafttreten
(
1
)
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 2 Abweichend davon treten § 1Nr. 5, die in § 1 Nr. 13 und 21 bestimmten neuen Fassungen der bisherigen §§ 15 und 24 sowie § 2 am 1. Juli 1997 in Kraft.
(
2
)
Die Verordnung wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.