.Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf
I.
II.
#III.
Geltungszeitraum von: 01.05.2005
Geltungszeitraum bis: 31.03.2017
Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf
A- oder B-Stellen
Vom 15. April 2005
(KABl. S. 79)
Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf A- oder B-Stellen beschlossen:
#I.
Grundsätzliches
1 Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf A- oder B-Stellen, unabhängig vom jeweiligen Dienstumfang.
2 Die angegebenen Prozentsätze geben die jeweilige Ober- und Untergrenze zur Bewertung der einzelnen Dienste an. 3 Die konkrete Festlegung der Dienste geschieht aufgrund dieser Richtlinie durch den Anstellungsträger und gemäß § 13 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz unter Mitwirkung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors.
4 In besonders begründeten Fällen kann von den angegebenen Prozentsätzen nach oben oder nach unten abgewichen werden. 5 Dabei sollen abweichende Regelungen aufgrund persönlicher oder örtlicher Gegebenheiten mit den Organen der kirchenmusikalischen Fachaufsicht (Kreiskantorin oder Kreiskantor, Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor) einvernehmlich geklärt werden.
6 Die empfohlenen Prozentsätze umfassen die jeweiligen Dienste mit ihrer gesamten Vor- oder Nacharbeit sowie ihrer tatsächlichen Dauer und Häufigkeit.
7 Aufgrund der erforderlichen instrumentalen Grundübzeit ist ein Dienstumfang unter 50 % auf A- oder B-Stellen in der Regel nicht sinnvoll.
#II.
Bewertung der einzelnen Dienste
Zur Berechnung des Beschäftigungsumfanges wird folgende Bewertung empfohlen:
Beschäftigungsumfang (von 100 % DU) | ||
1. | Organistendienst bei Gottesdiensten, Kasualien und Orgelkonzerten | |
a) | Instrumentale Grundübzeit (Orgel, Klavier) und Konzerte (20 % Mindestübzeit; bis zu 35 % Übzeit bei intensiver Konzerttätigkeit auf der Orgel im Bereich des Anstellungsträgers) | 20 %–35 % |
b) | Gottesdienste (Bewertung nach Dauer, Häufigkeit und Aufwand: Richtwert für einen Gottesdienst pro Woche: mindestens 5 %; Amtshandlungen 2,5 %) | ab 5 % |
c) | Unterrichtstätigkeit | ab 3 % |
Falls die Erteilung von Unterricht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist (je wöchentliche Unterrichtseinheit à 60 Minuten). | ||
2. | Kantorendienst | |
a) | Regelmäßige kirchenmusikalische Gruppen | 15 %–35 % je Gruppe |
Kantorei, Gospelchor, Jugendchor, Kinderchor (Vor- und Grundschulalter), Seniorenchor, Kammerchor, Instrumentalgruppe (Blockflöten, Streicher, Blechbläser) (je eigenständiger Gruppe mindestens 15 % bei einer wöchentlichen Probe von ca. 120 Minuten; höhere Bewertung durch künstlerischen Anspruch, Größe der Gruppe, Zeitaufwand, Anzahl und Aufwand der Konzerte) | ||
b) | Regelmäßiges Singen mit Gemeindegruppen (bei wöchentlichen Veranstaltungen von 60 Minuten Dauer). | 5 % |
3. | Organisation | |
a) | Dienstbesprechungen, Konvente (Bewertung je nach Stellenumfang; bei Tätigkeit in mehreren Gemeinden in jedem Fall mehr als 10 %) | 5 %–15 % |
b) | Organisation von Konzerten | 5 %–10 % |
c) | Organisation der Kirchenmusik für mehrere Predigtstätten oder Gemeinden | bis zu 5 % |
d) | Anfängerbonus in den ersten beiden Dienstjahren auf einer A- oder B-Stelle. | 2,5 % |
4. | Kirchenmusikalische Projekte | |
Die Arbeit in befristeten Projekten ist entsprechend den angegebenen Werten auf die Jahresarbeitszeit umzurechnen. | ||
5. | Aufgaben im Kirchenkreis | |
(zum Beispiel übergemeindliche Gruppenarbeit oder Unterrichtstätigkeit). 1 Die Aufgaben im Kirchenkreis sind analog zu den Gemeindeaufgaben zu bewerten. | ||
2 Die Aufgaben der Kreiskantorin oder des Kreiskantors bleiben davon unberührt. 3 Diese werden im jeweiligen Einzelfall einvernehmlich zwischen Kirchenkreis und Landeskirchenmusikdirektor festgelegt. |
III.
Inkrafttreten
1 Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten außer Kraft die Richtlinie zur Arbeitszeitbewertung für den kirchenmusikalischen Dienst bei teilbeschäftigten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern vom 26. April 1994 der EKiBB (KABl.-EKiBB S. 148) und die Rundverfügung Nr. 21 / 1997 der EKsOL, soweit sie die Ermittlung des Umfangs eines hauptamtlichen Anstellungsverhältnisses als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker auf einer A- oder B-Stelle betrifft.