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Geltungszeitraum von: 01.05.2005

Geltungszeitraum bis: 31.03.2017

Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf
A- oder B-Stellen

Vom 15. April 2005

(KABl. S. 79)

Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf A- oder B-Stellen beschlossen:
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I.
Grundsätzliches

Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf A- oder B-Stellen, unabhängig vom jeweiligen Dienstumfang.
Die angegebenen Prozentsätze geben die jeweilige Ober- und Untergrenze zur Bewertung der einzelnen Dienste an. Die konkrete Festlegung der Dienste geschieht aufgrund dieser Richtlinie durch den Anstellungsträger und gemäß § 13 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz unter Mitwirkung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors.
In besonders begründeten Fällen kann von den angegebenen Prozentsätzen nach oben oder nach unten abgewichen werden. Dabei sollen abweichende Regelungen aufgrund persönlicher oder örtlicher Gegebenheiten mit den Organen der kirchenmusikalischen Fachaufsicht (Kreiskantorin oder Kreiskantor, Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor) einvernehmlich geklärt werden.
Die empfohlenen Prozentsätze umfassen die jeweiligen Dienste mit ihrer gesamten Vor- oder Nacharbeit sowie ihrer tatsächlichen Dauer und Häufigkeit.
Aufgrund der erforderlichen instrumentalen Grundübzeit ist ein Dienstumfang unter 50 % auf A- oder B-Stellen in der Regel nicht sinnvoll.
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II.
Bewertung der einzelnen Dienste

Zur Berechnung des Beschäftigungsumfanges wird folgende Bewertung empfohlen:
Beschäftigungsumfang (von 100 % DU)
1.
Organistendienst bei Gottesdiensten, Kasualien und Orgelkonzerten
a)
Instrumentale Grundübzeit (Orgel, Klavier) und Konzerte (20 % Mindestübzeit; bis zu 35 % Übzeit bei intensiver Konzerttätigkeit auf der Orgel im Bereich des Anstellungsträgers)
20 %–35 %
b)
Gottesdienste (Bewertung nach Dauer, Häufigkeit und Aufwand: Richtwert für einen Gottesdienst pro Woche: mindestens 5 %; Amtshandlungen 2,5 %)
ab 5 %
c)
Unterrichtstätigkeit
ab 3 %
Falls die Erteilung von Unterricht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist (je wöchentliche Unterrichtseinheit à 60 Minuten).
2.
Kantorendienst
a)
Regelmäßige kirchenmusikalische Gruppen
15 %–35 % je Gruppe
Kantorei, Gospelchor, Jugendchor, Kinderchor (Vor- und Grundschulalter), Seniorenchor, Kammerchor, Instrumentalgruppe (Blockflöten, Streicher, Blechbläser) (je eigenständiger Gruppe mindestens 15 % bei einer wöchentlichen Probe von ca. 120 Minuten; höhere Bewertung durch künstlerischen Anspruch, Größe der Gruppe, Zeitaufwand, Anzahl und Aufwand der Konzerte)
b)
Regelmäßiges Singen mit Gemeindegruppen (bei wöchentlichen Veranstaltungen von 60 Minuten Dauer).
5 %
3.
Organisation
a)
Dienstbesprechungen, Konvente (Bewertung je nach Stellenumfang; bei Tätigkeit in mehreren Gemeinden in jedem Fall mehr als 10 %)
5 %–15 %
b)
Organisation von Konzerten
5 %–10 %
c)
Organisation der Kirchenmusik für mehrere Predigtstätten oder Gemeinden
bis zu 5 %
d)
Anfängerbonus in den ersten beiden Dienstjahren auf einer A- oder B-Stelle.
2,5 %
4.
Kirchenmusikalische Projekte
Die Arbeit in befristeten Projekten ist entsprechend den angegebenen Werten auf die Jahresarbeitszeit umzurechnen.
5.
Aufgaben im Kirchenkreis
(zum Beispiel übergemeindliche Gruppenarbeit oder Unterrichtstätigkeit). Die Aufgaben im Kirchenkreis sind analog zu den Gemeindeaufgaben zu bewerten.
Die Aufgaben der Kreiskantorin oder des Kreiskantors bleiben davon unberührt. Diese werden im jeweiligen Einzelfall einvernehmlich zwischen Kirchenkreis und Landeskirchenmusikdirektor festgelegt.
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III.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die Richtlinie zur Arbeitszeitbewertung für den kirchenmusikalischen Dienst bei teilbeschäftigten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern vom 26. April 1994 der EKiBB (KABl.-EKiBB S. 148) und die Rundverfügung Nr. 21 / 1997 der EKsOL, soweit sie die Ermittlung des Umfangs eines hauptamtlichen Anstellungsverhältnisses als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker auf einer A- oder B-Stelle betrifft.