.Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf
I.
II.
#III.
        
      Geltungszeitraum von: 01.05.2005
Geltungszeitraum bis: 31.03.2017
Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf
A- oder B-Stellen
Vom 15. April 2005
(KABl. S. 79)
Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf A- oder B-Stellen beschlossen:
#I.
Grundsätzliches
 1 Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf A- oder B-Stellen, unabhängig vom jeweiligen Dienstumfang.
 2 Die angegebenen Prozentsätze geben die jeweilige Ober- und Untergrenze zur Bewertung der einzelnen Dienste an.  3 Die konkrete Festlegung der Dienste geschieht aufgrund dieser Richtlinie durch den Anstellungsträger und gemäß § 13 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz unter Mitwirkung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors.
 4 In besonders begründeten Fällen kann von den angegebenen Prozentsätzen nach oben oder nach unten abgewichen werden.  5 Dabei sollen abweichende Regelungen aufgrund persönlicher oder örtlicher Gegebenheiten mit den Organen der kirchenmusikalischen Fachaufsicht (Kreiskantorin oder Kreiskantor, Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor) einvernehmlich geklärt werden.
 6 Die empfohlenen Prozentsätze umfassen die jeweiligen Dienste mit ihrer gesamten Vor- oder Nacharbeit sowie ihrer tatsächlichen Dauer und Häufigkeit.
 7 Aufgrund der erforderlichen instrumentalen Grundübzeit ist ein Dienstumfang unter 50 % auf A- oder B-Stellen in der Regel nicht sinnvoll.
#II.
Bewertung der einzelnen Dienste
Zur Berechnung des Beschäftigungsumfanges wird folgende Bewertung empfohlen:
Beschäftigungsumfang (von 100 % DU)  | ||
1.  | Organistendienst bei Gottesdiensten, Kasualien und Orgelkonzerten  | |
a)  | Instrumentale Grundübzeit (Orgel, Klavier) und Konzerte (20 % Mindestübzeit; bis zu 35 % Übzeit bei intensiver Konzerttätigkeit auf der Orgel im Bereich des Anstellungsträgers)  | 20 %–35 %  | 
b)  | Gottesdienste (Bewertung nach Dauer, Häufigkeit und Aufwand: Richtwert für einen Gottesdienst pro Woche: mindestens 5 %; Amtshandlungen 2,5 %)  | ab 5 %  | 
c)  | Unterrichtstätigkeit  | ab 3 %  | 
Falls die Erteilung von Unterricht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist (je wöchentliche Unterrichtseinheit à 60 Minuten).  | ||
2.  | Kantorendienst  | |
a)  | Regelmäßige kirchenmusikalische Gruppen  | 15 %–35 % je Gruppe  | 
Kantorei, Gospelchor, Jugendchor, Kinderchor (Vor- und Grundschulalter), Seniorenchor, Kammerchor, Instrumentalgruppe (Blockflöten, Streicher, Blechbläser) (je eigenständiger Gruppe mindestens 15 % bei einer wöchentlichen Probe von ca. 120 Minuten; höhere Bewertung durch künstlerischen Anspruch, Größe der Gruppe, Zeitaufwand, Anzahl und Aufwand der Konzerte)  | ||
b)  | Regelmäßiges Singen mit Gemeindegruppen (bei wöchentlichen Veranstaltungen von 60 Minuten Dauer).  | 5 %  | 
3.  | Organisation  | |
a)  | Dienstbesprechungen, Konvente (Bewertung je nach Stellenumfang; bei Tätigkeit in mehreren Gemeinden in jedem Fall mehr als 10 %)  | 5 %–15 %  | 
b)  | Organisation von Konzerten  | 5 %–10 %  | 
c)  | Organisation der Kirchenmusik für mehrere Predigtstätten oder Gemeinden  | bis zu 5 %  | 
d)  | Anfängerbonus in den ersten beiden Dienstjahren auf einer A- oder B-Stelle.  | 2,5 %  | 
4.  | Kirchenmusikalische Projekte  | |
Die Arbeit in befristeten Projekten ist entsprechend den angegebenen Werten auf die Jahresarbeitszeit umzurechnen.  | ||
5.  | Aufgaben im Kirchenkreis  | |
(zum Beispiel übergemeindliche Gruppenarbeit oder Unterrichtstätigkeit).  1 Die Aufgaben im Kirchenkreis sind analog zu den Gemeindeaufgaben zu bewerten.  | ||
 2 Die Aufgaben der Kreiskantorin oder des Kreiskantors bleiben davon unberührt.  3 Diese werden im jeweiligen Einzelfall einvernehmlich zwischen Kirchenkreis und Landeskirchenmusikdirektor festgelegt.  | ||
III.
Inkrafttreten
 1 Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.  2 Gleichzeitig treten außer Kraft die Richtlinie zur Arbeitszeitbewertung für den kirchenmusikalischen Dienst bei teilbeschäftigten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern vom 26. April 1994 der EKiBB (KABl.-EKiBB S. 148) und die Rundverfügung Nr. 21 / 1997 der EKsOL, soweit sie die Ermittlung des Umfangs eines hauptamtlichen Anstellungsverhältnisses als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker auf einer A- oder B-Stelle betrifft.