. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.03.2007
Geltungszeitraum bis: 31.07.2017
Rechtsverordnung über die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht (Arbeitsstellenzuständigkeitsverordnung – ARUZustRVO)
Vom 9. September 2005 (KABl. S. 144); § 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 16. Februar 2007
(KABl. S. 43)
Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts vom 14. November 1998 (KABl.-EKiBB S. 120) nach Beteiligung der betroffenen Kirchenkreise die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#### § 1
Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht in Berlin
Die Kurzbezeichnungen der Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht richten sich nach dem Namen des Bezirks des jeweiligen Sitzes:
- Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in den Bezirken Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg für den Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte und den Kirchenkreis Wedding,
- Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht im Bezirk Pankow für den Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte sowie die Kirchenkreise Pankow und Weißensee,
- Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf für die Kirchenkreise Berlin-Charlottenburg und Wilmersdorf,
- Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht im Bezirk Spandau für den Kirchenkreis Spandau,
- Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht im Bezirk Steglitz-Zehlendorf für den Kirchenkreis Steglitz und den Evangelischen Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf,
- Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht im Bezirk Tempelhof-Schöneberg für die Kirchenkreise Berlin-Schöneberg und Tempelhof,
- Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht im Bezirk Neukölln für den Evangelischen Kirchenkreis Neukölln,
- Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in den Bezirken Treptow-Köpenick, Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf für den Evangelischen Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree und den Kirchenkreis Weißensee,
- Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht im Bezirk Reinickendorf für den Kirchenkreis Reinickendorf.
§ 2
Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht in Brandenburg
Die Kurzbezeichnungen richten sich nach dem Namen der jeweiligen politischen Gemeinde des Sitzes:
- Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in den Landkreisen Brandenburg (Stadt), Havelland, Potsdam (Stadt) und Potsdam-Mittelmark für die Evangelischen Kirchenkreise Beelitz-Treuenbrietzen, Lehnin-Belzig, Nauen-Rathenow und Teltow-Zehlendorf sowie die Kirchenkreise Brandenburg, Falkensee und Potsdam,
- Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in den Landkreisen Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz für die Evangelischen Kirchenkreise Templin-Gransee, Havelberg-Pritzwalk und Wittstock-Ruppin sowie die Kirchenkreise Kyritz-Wusterhausen, Oranienburg, Pankow und Perleberg-Wittenberge,
- Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in den Landkreisen Barnim, Märkisch-Oderland und Uckermark für die Evangelischen Kirchenkreise An Oder und Spree, Barnim, Lichtenberg-Oberspree, Oderbruch, Templin-Gransee und Uckermark,
- Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in den Landkreisen Teltow-Fläming, Dahme-Spreewald, Frankfurt (Oder) und Oder-Spree für die Evangelischen Kirchenkreise An Oder und Spree, Lübben, Fürstenwalde-Strausberg, Neukölln, Niederer Fläming und Zossen,
- Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in den Landkreisen Cottbus (Stadt), Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße für die Evangelischen Kirchenkreise Cottbus, Lübben und Senftenberg-Spremberg sowie den Kirchenkreis Finsterwalde.
§ 3
Zuweisung bei Änderung des Zuständigkeitsbereichs der Arbeitsstelle
1 Die Zuweisung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die an Schulen unterrichten, die von einer Veränderung der örtlichen Zuständigkeit der Arbeitsstelle betroffen sind, ergibt sich aus der neuen Zuordnung der Schule zum Gebiet der Arbeitsstelle. 2 Unterrichtet eine Religionslehrerin oder ein Religionslehrer an mehreren Schulen, ist die Schule maßgebend, an der am meisten unterrichtet wird.
# § 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht (Arbeitsstellenzuständigkeitsverordnung – ARUZustRVO) vom 14. Dezember 2001 (KABl.-EKiBB 2002 S. 4) außer Kraft.