.Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG)
Vierzehnter Abschnitt
### § 123
§ 124
§ 125
Geltungszeitraum von: 02.06.2011
Geltungszeitraum bis: 04.03.2016
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG)
– Auszug –
In der Fassung vom 26. Juli 2011
(GVBl. Berlin S. 378)
#Vierzehnter Abschnitt
Staatliche Anerkennung von Hochschulen
### § 123
Staatliche Anerkennung von Hochschulen
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Eine Hochschule, die nicht in der Trägerschaft des Landes Berlin steht, bedarf der staatlichen Anerkennung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit sich nicht aus den §§ 124 und 124a etwas anderes ergibt.
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1 Die staatliche Anerkennung kann erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass
- in der Einrichtung die Freiheit der Kunst und Wissenschaft, der Forschung und Lehre im Rahmen des Zwecks und der wirtschaftlichen Interessen des Trägers gewährleistet ist,
- die Einrichtung sinngemäß die in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben wahrnimmt,
- das Studium an den Zielen nach § 21 ausgerichtet ist,
- eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, soweit innerhalb eines Faches die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche oder künstlerische Entwicklung oder die Bedürfnisse der beruflichen Praxis nicht nahegelegt wird,
- das Studium und die Abschlüsse den in diesem Gesetz insbesondere in § 22 genannten Grundsätzen sowie den anerkannten Qualitätsstandards entsprechen,
- die Lehraufgaben mindestens zur Hälfte von hauptberuflich Lehrenden der Hochschule wahrgenommen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach den §§ 100 oder 102a erfüllen,
- die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums und an der akademischen Selbstverwaltung in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze im Rahmen des Zwecks und der wirtschaftlichen Interessen des Trägers mitwirken können,
- die wirtschaftliche Stellung der Beschäftigten mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben im Wesentlichen mindestens der vergleichbarer Beschäftigter an staatlichen Hochschulen entspricht.
2 Die staatliche Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
- der Träger der Hochschule eine juristische Person ist, deren Zweck ausschließlich oder ganz überwiegend der Betrieb einer oder mehrerer staatlich anerkannter privater Hochschulen ist,
- nach den Planungsunterlagen
- die Hochschule ordnungsgemäß entsprechend ihrer Aufgabenstellung betrieben werden kann,
- die Finanzierung der Hochschule sichergestellt ist,
- die vorhandenen Studenten und Studentinnen bei einer Einstellung des Lehrbe-
triebs der Hochschule das Studium beenden können,
- die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitliche demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit aufweisen.
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1 Die staatliche Anerkennung der Hochschule ist in der Regel zu befristen und für bestimmte Studiengänge zu erteilen. 2 Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung verlangen, dass eine gutachtliche Stellungnahme einer von der Senatsverwaltung bestimmten sachverständigen Institution vorgelegt wird, in der das eingereichte Konzept im Hinblick auf die Qualität des Studienangebots und die Nachhaltigkeit der Organisation und Arbeitsfähigkeit der geplanten Hochschule bewertet wird. 3 Die staatliche Anerkennung kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 dienen. 4 Sie ist mit Auflagen zu versehen, die die beständige Qualität der Hochschule und der Studiengänge sicherstellt. 5 In Maßnahmen der Qualitätssicherung können sachverständige Dritte einbezogen werden.
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1 Nach Maßgabe der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, Hochschulstudiengänge durchzuführen sowie Hochschulprüfungen abzunehmen und Hochschulgrade zu verleihen. 2 Sie darf entsprechend ihrer staatlichen Anerkennung die Bezeichnung „Universität“, „Fachhochschule“, „Kunsthochschule“ oder „Hochschule“ allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung führen. 3 Abschlüsse staatlich anerkannter Hochschulen sind denen gleichwertig, die an staatlichen Hochschulen verliehen werden. 4 Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Landes Berlin.
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1 Die Einrichtung weiterer Studiengänge, die Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, die Übertragung oder Aufhebung des Promotionsrechts sowie die Einrichtung oder Schließung von Zweigstellen bedarf der Änderung der staatlichen Anerkennung. 2 Dabei ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.
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6
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1 Staatlich anerkannte Hochschulen dürfen für ihre wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung auch andere Personalkategorien einrichten als die in § 92 genannten und ihrem auf dieser Grundlage beschäftigten Personal die Führung der entsprechenden Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen gestatten. 2 Die Beschäftigung hauptberuflichen Personals bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit dieses Aufgaben wahrnimmt, die an staatlichen Hochschulen von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden. 3 Diese Beschäftigten müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach den §§ 100 oder 102a erfüllen. 4 Mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit ist ihnen die Führung des Professorentitels gestattet, soweit die Zustimmung nach Satz 2 vorliegt. 5 § 103 Abs. 2 gilt entsprechend. 6 Für Lehrkräfte, die nach § 102a eingestellt werden, gilt § 102b Abs. 4 entsprechend.
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1 Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann einer als Universität staatlich anerkannten Hochschule nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung auf Antrag das Recht zur Promotion verleihen, soweit an ihr für das betreffende Fachgebiet ein Studiengang geführt wird, der die Befähigung zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit vermittelt, das Fach an der Hochschule in der Forschung ausreichend breit vertreten ist und die strukturellen Voraussetzungen für ein den anerkannten Qualitätsstandards entsprechende Promotionsverfahren gewährleistet sind. 2 Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann vor der Entscheidung nach Satz 1 verlangen, dass eine gutachtliche Stellungnahme einer von der Senatsverwaltung bestimmten sachverständigen Institution vorgelegt wird, in der das mit dem Antrag verfolgte Vorhaben entsprechend den Vorgaben nach Satz 1 bewertet wird. 3 Die Verleihung des Promotionsrechts kann mit Auflagen versehen werden. 4 Sie ist mit Auflagen zu versehen, die die beständige Qualität des Promotionsverfahrens sichern sollen, und auf mindestens fünf, jedoch nicht mehr als zehn Jahre zu befristen.
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1 Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten die §§ 3, 8a, 10 und 11 sowie die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 26, 28, 29 und 31 Abs. 1 und 2. 2 Studien- und Prüfungsordnungen müssen auch den Anforderungen des § 31 Abs. 2 entsprechen. 3 Grundordnungen sowie Studien-, Prüfungs-, Zugangs- und Promotionsordnungen staatlich anerkannter Hochschulen bedürfen der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.
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1 Die staatlich anerkannten Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. 2 Die §§ 10 bis 13 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes gelten entsprechend.
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1 Für Hochschulen anderer Träger öffentlicher Verwaltung gelten Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3 bis 5 sowie die Absätze 4 bis 7 entsprechend. 2 Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend, soweit keine anderweitigen Regelungen bestehen. 3 Die Genehmigung von Grundordnungen sowie Studien-, Prüfungs-, Zugangs- und Promotionsordnungen nach Absatz 8 Satz 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger. 4 Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Träger ausgeübt wird.
#§ 123a
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# § 124
Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft
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1 Die Evangelische Hochschule Berlin ist als Fachhochschule staatlich anerkannt. 2 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 3 § 123 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 und
Abs. 6 finden auf die Evangelische Hochschule Berlin entsprechende Anwendung. 4 Sie erhält ihre persönlichen Ausgaben erstattet; Näheres regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 und 2 des Privatschulgesetzes.
Abs. 6 finden auf die Evangelische Hochschule Berlin entsprechende Anwendung. 4 Sie erhält ihre persönlichen Ausgaben erstattet; Näheres regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 und 2 des Privatschulgesetzes.
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1 Die Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin ist als Fachhochschule staatlich anerkannt. 2 § 123 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 finden auf die Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin entsprechende Anwendung. 3 Sie erhält ihre persön-lichen Ausgaben erstattet; Näheres regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 und 2 des Privatschulgesetzes.
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Die Verträge mit der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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1 Für die Qualitätssicherung von Studiengängen an den kirchlichen Hochschulen gilt § 8a, für den Zugang zum Studium gelten die §§ 10 und 11, für das Studium und die Prüfung die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 26, 28 und 29. 2 § 31 gilt mit der Maßgabe, dass die kirchlichen Hochschulen nicht verpflichtet sind, Rahmenstudien- und prüfungsordnungen zu erlassen. 3 In der Grundordnung der kirchlichen Hochschulen sind die Organisation der Hochschule, die korporativen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder und die Verfahren in den Gremien zu regeln.
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1 Die kirchlichen Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zu-ständigen Senatsverwaltung, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. 2 Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen und Zugangssatzungen sind der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen. 3 Hat eine Hochschule keine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung erlassen, sind die Studien- und Prüfungsordnungen von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu bestätigen. 4 Kirchliche Aufsichtsrechte bleiben unberührt.
#§ 124a
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# § 125
Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen
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1 Ordnungswidrig handelt, wer
- eine Einrichtung mit Sitz in Berlin errichtet oder betreibt oder die Errichtung oder das Betreiben einer solchen Einrichtung veranlasst, die die Bezeichnung „Universität“, „Hochschule“, „Fachhochschule“ oder „Kunsthochschule“ allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung oder eine Bezeichnung führt, die diesen zum Verwechseln ähnlich ist, ohne dazu nach § 123
Abs. 4 Satz 2 berechtigt zu sein, oder wer eine Einrichtung ohne einen Sitz in Berlin betreibt, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes solche Handlungen begeht, ohne auf Grund des Rechts des Sitzlandes dieser Einrichtung dazu berechtigt zu sein, oder solche Handlungen veranlasst, - eine Einrichtung mit Sitz in Berlin errichtet oder betreibt oder die Errichtung oder das Betreiben einer solchen Einrichtung veranlasst, die Hochschulstudiengänge anbietet oder durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder Hochschulgrade verleiht, ohne dazu nach § 123 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 befugt zu sein,
- veranlasst, dass eine Einrichtung mit Sitz in Berlin ohne die nach § 123 Abs. 5 Satz 1 erforderliche Änderung der staatlichen Anerkennung weitere Studiengänge einrichtet, Studiengänge ändert oder Zweigstellen einrichtet,
- Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen ohne die nach § 123 Abs. 6 Satz 1 erforderliche Zustimmung vergibt oder Bezeichnungen vergibt, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind, oder veranlasst, dass eine Einrichtung solche Handlungen vornimmt,
- veranlasst, dass eine Einrichtung mit Sitz in Berlin ohne die nach § 123 Abs. 6 Satz 2 erforderliche Zustimmung hauptberufliches Personal beschäftigt, das Aufgaben wahrnimmt, die an staatlichen Hochschulen von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden,
- vollziehbare Auflagen der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach § 123 Abs. 3 oder 7 nicht erfüllt oder als Mitglied des zuständigen Organs einer juristischen Person deren Erfüllung nicht veranlasst,
- es unterlässt, den nach § 124a Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Hinweis zu geben,
- es nach Aufforderung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung unterlässt, den nach § 124a Abs. 2 Satz 2 erforderlichen Nachweis der Berechtigung der Einrichtung nach dem Recht des Sitzlandes, rechtzeitig und vollständig zu erbringen oder die danach erforderlichen Akkreditierungsnachweise rechtzeitig und vollständig vorzulegen.
2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
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1 Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann die Unterlassung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Handlungen anordnen. 2 Sie kann ferner die von den Bestimmungen der §§ 34, 34a, 35 dieses Gesetzes sowie § 6 des Gesetzes zur Eingliederung der Berufsakademie Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 490), das durch Nummer 62 der Anlage zum Gesetz vom
22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen.
22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen.