.Grundordnung der Evangelischen Kirche
Vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182), zuletzt geändert durch Sechstes
Geltungszeitraum von: 01.07.2002
Geltungszeitraum bis: 31.12.2003
Grundordnung der Evangelischen Kirche
in Berlin-Brandenburg
–Auszug–
Vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182), zuletzt geändert durch Sechstes
Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche
in Berlin-Brandenburg vom 27. April 2002
(KABl.-EKiBB S. 98)
####Artikel 10
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(3) 1 Zu einer Personal- oder Anstaltsgemeinde gehören alle Evangelischen, die auf ihren Antrag durch Beschluss des jeweiligen Leitungsorgans in sie aufgenommen werden, sofern sich aus der Funktion dieser Kirchengemeinde oder den für solche Kirchengemeinden bestehenden besonderen Vorschriften nichts anderes ergibt. 2 Für Studentengemeinden sowie für Gemeinden der Berliner Stadtmission beschließt die Kirchenleitung besondere Regelungen.
(4) Evangelische reformierten Bekenntnisses können sich ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz einer reformierten Gemeinde anschließen.
#Artikel 30
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(2) 1 Zu Ältesten können Gemeindeglieder gewählt oder berufen werden, die zum Abendmahl zugelassen sind, am Leben der Gemeinde teilnehmen, sich zu Wort und Sakrament halten und bereit sind, über die innere und äußere Lage der Gemeinde Kenntnis und Urteil zu gewinnen. 2 Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
(3) Gemeindeglieder, die gemäß Artikel 21 Abs. 6 Satz 1 an den Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilnehmen, dürfen nicht zu Ältesten gewählt oder berufen werden.
(4) 1 Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern des Gemeindekirchenrats muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl. 2 Die Zahl der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde einschließlich der Pfarrerinnen und Pfarrer unter den Mitgliedern des Gemeindekirchenrats darf ein Drittel der Mitgliederzahl nicht überschreiten.
#Artikel 31
(1) 1 Die Ältesten werden von der Gemeinde für die Dauer von sechs Jahren gewählt, soweit sie nicht nach Artikel 32 berufen werden. 2 Dem Gemeindekirchenrat sollen nicht weniger als vier und nicht mehr als 15 gewählte Älteste angehören. 3 Dabei ist alle drei Jahre die Hälfte der Ältesten neu zu wählen. 4 Wahlberechtigt sind alle zum Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder, die mindestens 14 Jahre alt sind.
(2) Der Kreiskirchenrat kann auf Antrag des Gemeindekirchenrats zulassen, dass alle Ältesten in sechsjährigem Turnus gewählt werden.
(3) 1 Die Zahl der zu wählenden Ältesten bestimmt der Gemeindekirchenrat. 2 Wird durch einen solchen Beschluss die Gesamtzahl der Ältesten verändert, bedarf er der Zustimmung des Kreiskirchenrats. 3 Es ist eine angemessene Zahl von Ersatzältesten zu wählen, deren Amtszeit drei Jahre, im Fall des Absatz 2 sechs Jahre beträgt.
(4) Einzelheiten der Ältestenwahl einschließlich der Einrichtung von Wahl- und Stimmbezirken sowie des Wechsels im Wahlturnus regelt ein Kirchengesetz.
#Artikel 72
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(3) Kirchengesetze werden in zwei Lesungen beraten und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
(4) 1 Bei Kirchengesetzen zur Änderung der Grundordnung müssen die Lesungen an verschiedenen Tagen stattfinden. 2 Diese Kirchengesetze bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden und von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Landessynode.
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#Artikel 73
(1) Der Landessynode gehören an:
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- 2.
- die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten und die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator;
- 3.
- die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums;
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#Artikel 82
(1) Der Kirchenleitung gehören an:
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- 2.
- Mitglieder der Landessynode gemäß Absatz 2;
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(2) 1 Die Mitglieder der Kirchenleitung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden von der Landessynode auf ihrer ersten Tagung für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihren ordentlichen Mitgliedern gewählt. 2 Unter ihnen müssen mindestens zwei bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätige, darunter mindestens eine ordinierte Theologin oder ein ordinierter Theologe, sein.
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#Artikel 93
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(3) 1 Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten werden aufgrund des Wahlvorschlags einer Vorschlagskommission von einem Wahlkonvent gewählt, dem
- die gewählten Mitglieder der Landessynode,
- die Vorsitzenden der Kreissynoden und
- die Superintendentinnen und Superintendenten des Sprengels angehören. 2 Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Wahlkonvents tritt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an seine Stelle. 3 Der Wahlvorschlag soll mindestens zwei Namen enthalten.
(4) 1 Der Vorschlagskommission, die den Wahlvorschlag aufstellt, gehören an:
- die Bischöfin oder der Bischof,
- vier Mitglieder der Kirchenleitung,
- zwei Vorsitzende von Kreissynoden des Sprengels,
- zwei Mitglieder aus dem Kreis der Superintendentinnen und Superintendenten des Sprengels.
2 Die Mitglieder gemäß Nummer 2 werden von der Kirchenleitung, die Mitglieder gemäß Nummer 3 von den Vorsitzenden der Kreissynoden des Sprengels und die Mitglieder gemäß Nummer 4 vom Konvent der Superintendentinnen und Superintendenten des Sprengels benannt. 3 Den Vorsitz in der Vorschlagskommission führt die Bischöfin oder der Bischof.
(5) 1 Der Wahlkonvent wählt die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder; ab dem dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2 Steht vom ersten Wahlgang an nur eine Person zur Wahl, bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden und von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Wahlkonvents. 3 Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten werden von der Bischöfin oder dem Bischof in einem Gottesdienst eingeführt.